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BetriebsrätInnen brauchen Zugang zu Videokonferenzen

Ohne Videokonferenzen ist die Arbeit in Pandemiezeiten nicht machbar

Laptop mit Bildern einer Videokonferenz

Was ist passiert?
Es wurde wiederholt an uns herangetragen, dass BetriebsrätInnen der für ihre Tätigkeit dringend benötigte Zugang zu Videokonferenzen verwehrt wurde. Ohne die Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen ist die Betriebsratstätigkeit in Pandemiezeiten nicht ordnungsgemäß aufrecht zu erhalten.

Ist das rechtens?

Die Rechtsgrundlage dafür ist § 72 ArbVG (Beistellung von Sacherfordernissen). Darin ist festgehalten, dass der Betriebsinhaber/ die Betriebsinhaberin die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Betriebsratstätigkeit nötigen Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen hat.

Welche Erfordernisse sind von § 72 ArbVG umfasst? Was ist der Zweck?

Zweck des § 72 ist es, den BetriebsrätInnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse zur Verfügung zu stellen. Maßstab ist somit, welche Sacherfordernisse für die ordnungsgemäße Erfüllung der im ArbVG definierten Aufgaben objektiv benötigt werden.

Die notwendige und für den Betriebsinhaber/ die Betriebsinhaberin wohl auch zumutbare Ausstattung des BR-Büros hat sich in der Vergangenheit technisch wesentlich entwickelt und wird dies wohl auch in Zukunft tun. Dementsprechend sind die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse am jeweiligen Stand der Technik zur Verfügung zu stellen (vgl. OGH 8 ObA 58/13g). So wird die Ausstattung mit einem Mobiltelefon, Laptop und wohl auch ein Internetzugang auf Kosten des Betriesbinhabers/ der Betriebsinhaberin nach Maßgabe der Größe des Betriebs im Rahmen des § 72 nach Zumutbarkeit zur Verfügung zu stellen sein. (vgl. Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 72 ArbVG, rdb.at).

Was ist in diesem Zusammenhang noch wichtig?

Die Bestimmung des § 72 ist zwingend und kann weder durch KollV noch durch BV abgeändert werden. Insbesondere können BetriebsrätInnen nicht rechtsgültig auf Sacherfordernisse verzichten (vgl. Kallab in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 72 ArbVG, rdb.at).

Was folgt daraus?
Die Rechtslage ist eindeutig. Die Teilnahme an Videokonferenzen gehört jedenfalls zum heutigen Stand der Technik (der heutige Stand der Technik geht schon wesentlich weiter) und ist daher von § 72 ArbVG umfasst. Diese Möglichkeit muss den BetriebsrätInnen daher in unbeschränkter Weise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.