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Schnee - zu spät oder gar nicht in der Arbeit?

1. Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund

Können Arbeitnehmer:innen ihren Arbeitsplatz wegen der herrschenden Wetterlage – im konkreten Fall starker Schneefall – verspätet oder gar nicht erreichen oder droht ihrem Haus Gefahr (z.B. Schneemassen könnten Dach eindrücken, Keller steht unter Wasser), stellt sich die Frage der Arbeitspflicht einerseits und – für den Fall, dass keine besteht – der Entgeltfortzahlung andererseits.

Eine generelle Antwort auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gibt es nicht, aber einige grundsätzliche Dinge lassen sich sagen:

§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Sind Angestellte wegen Unwetterschäden bzw. Wetterkapriolen von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als "höherrangiges Gut" und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.

Von einem Dienstverhinderungsgrund ist der Arbeitgeber unverzüglich zu verständigen.

Für Arbeiter:innen gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154 b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

2. Ähnliche Probleme stellen sich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers wegen der herrschenden Wetterlage nicht gearbeitet werden kann.

Arbeitnehmer:innen, die grundsätzlich arbeitsbereit sind, aber im Betrieb nicht eingesetzt werden können, behalten ihren Entgeltanspruch.

Sie können aufgrund ihrer Treuepflicht für Bergungs- und Aufräumarbeiten im Betrieb herangezogen werden. Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegensprächen.

ACHTUNG: In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten!