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Wichtige Änderungen: Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Im Nationalrat wurden wichtige arbeitsrechtliche Bestimmungen beschlossen: Rechtsanspruch „Papamonat“, Anrechnung von Karenzzeiten, Katastrophenhilfe.

Novellierung des Väterkarenzgesetzes (VKG) ua – Einführung eines Rechtsanspruchs auf den „Papamonat“ im neuen Abschnitt § 1a


Der neue § 1a VKG tritt mit 1.9.2019 in Kraft und gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten des § 1a VKG liegt (also Geburten ab dem 1.12.). Er gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten und drei Monate nach Inkrafttreten liegt, dies mit der Maßgabe, dass die Dreimonatsfrist unterschritten werden darf.

Der Freistellungsanspruch wird nicht auf die Karenz angerechnet.
 
Es besteht Rechtsanspruch auf Arbeitsfreistellung im Ausmaß von einem Monat ab Geburt des Kindes. Die Freistellung kann frühestens an dem der Geburt folgenden Kalendertag beginnen und besteht längstens bis zum Ablauf des absoluten Beschäftigungsverbotes der Mutter. Voraussetzung: ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind.

 
1.Stufe: Der Freistellungswunsch ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin unter Angabe dieses Geburtstermins und dem voraussichtlichen Beginn der Freistellung ankündigen (Vorankündigung).

2.Stufe: Der Arbeitgeber ist unverzüglich von der Geburt des Kindes zu informieren. Spätestens eine Woche nach der Geburt muss der Arbeitnehmer den Antrittszeitpunkt für die Freistellung bekanntgeben.
 

Der Arbeitnehmer hat während der Freistellung keinen Entgeltanspruch. Er erwirbt jedoch mit der Vorankündigung über die Freistellung einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin und endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung.
 
Werden die Bekanntgabefristen nicht eingehalten, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dennoch eine Freistellung gemäß § 1a VKG vereinbart werden. Auch in diesem Fall gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz.
 
Gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, werden auf den Freistellungsanspruch gemäß § 1a VKG nicht angerechnet.

 

Novelle des Mutterschutzgesetzes (MSchG) – Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche:

Für Geburten ab dem 1.8.2019 gilt, dass alle Zeiten einer Karenz für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem in Anspruch genommenen Umfang anzurechnen sind (bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes).

Das betrifft zB die kollektivvertraglichen Vorrückungsstichtage, die Kündigungsfristen, die 6. Urlaubswoche und die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Gilt sinngemäß auch für Adoptiv- und Pflegemütter/-kinder.

Gilt auch für Väterkarenz und sinngemäß für Adoptiv- und Pflegeeltern/-kinder.

 

Entgeltfortzahlung bei Großschadensereignis

Mit 1.9.2019 haben Arbeitnehmer/innen, die wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Ausmaß und Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird.
Dies gilt auch für Bergrettungseinsätze.

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

Geregelt ist diese Entgeltfortzahlung im neuen § 8 Abs 3a Angestelltengesetz sowie § 1154b Abs 6 ABGB. Sie besteht neben dem allgemeiner gehaltenen Entgeltfortzahlungsanspruch bei bestimmten Arten der Dienstverhinderung (zB Behördenweg, Arzttermin, usw.). 

Arbeitgeber können gemäß Katastrophenfondsgesetz einen Antrag auf Entschädigung für die erlittene finanzielle Belastung stellen.

 


Rechtsabteilung
31.7.2019