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Streiken erlaubt?

Wichtige Fragen und Antworten rund um einen Arbeitskampf

Adobe Stock

Wenn Unternehmer die Interessen der Arbeitnehmer:innen nicht ernst nehmen und kein Interesse an seriösen Verhandlungen haben, entstehen Konflikte. Wenn alle Schlichtungsversuche und andere gesetzte Maßnahmen gescheitert sind, greifen Gewerkschaften und ÖGB zum mächtigen Mittel Arbeitskampf.

Ja, in Österreich gibt es ein Recht auf Streik.

Es herrscht die sogenannte Streikfreiheit. Streik und die Streikteilnahme sind verfassungsrechtlich geschützt, denn Artikel 11 EMRK garantiert das Recht, Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Zu diesem Recht gehört auch, in wichtigen Fällen Kampfmaßnahmen setzen zu dürfen. Artikel 8 des UN-Sozialpaktes, dem Österreich beigetreten ist, gewährleistet ausdrücklich ein Streikrecht. Streiken ist daher in Österreich erlaubt und auch nicht strafbar.

Kündigungen/Entlassungen, die aufgrund der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik erfolgen, sind rechtswidrig und müssen vom Arbeitgeber letztendlich zurückgenommen werden.

Ein Arbeitskampf ist die organisierte und planmäßige, kollektive Unterbindung des normalen Arbeitsablaufs im Arbeitsleben, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Das Moment der Kollektivität ist immer dadurch gegeben, dass die Gewerkschaft oder eine andere Ad-hoc-Arbeitnehmer:innengruppe (wilder Streik) den Arbeitskampf führt.

Ein Streik ist dahingehend die zu Kampfzwecken unternommene gemeinsame Niederlegung der Arbeit durch eine Mehrzahl von Arbeitnehmer:innen. Wie viele daran teilnehmen müssen, ist nicht festgelegt. Es kommt auf den Effekt der Druckausübung an.

Kündigungen/Entlassungen die aufgrund der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik erfolgen, sind rechtswidrig und müssen vom Arbeitgeber letztendlich zurückgenommen werden.

  • Bei einem Abwehrstreik wehren sich Arbeitnehmer:innen gegen Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen und mit einem Angriffsstreik sollen Verbesserungen erzwungen werden.
  • Bei einem Generalstreik legen die Beschäftigten eines Landes die Arbeit nieder, bei einem Vollstreik hingegen sind es die Beschäftigten einer Branche, bei einem Teilstreik nur ein bestimmter Teil der Beschäftigten und bei einem Schwerpunktstreik sind nur bestimmte Betriebe betroffen.
  • Ein Warnstreik ist zeitlich befristet und soll dem Gegenüber den Ernst der Situation aufzeigen.
  • Bleiben die Arbeitnehmer:innen untätig an ihrem Arbeitsplatz oder blockieren sitzend einen anderen Ort, spricht man von einem Sitzstreik.
  • Wird das Arbeitstempo hingegen verlangsamt und Vorschriften penibel eingehalten, handelt es sich um passive Resistenz.
  • Streiken Beschäftigte nicht im eigenen Interesse, sondern zur solidarischen Unterstützung anderer, ist das ein Solidaritätsstreik.

Eine Betriebsversammlung dient dem Betriebsrat, die Beschäftigten in einem Unternehmen unter anderem über wichtige betriebsbezogene Geschehnisse zu informieren und/oder Vorhaben zu besprechen. Auch der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl wird in einer Betriebsversammlung gewählt. Die Einberufung der Betriebsversammlung kann mittels Aushang erfolgen und muss für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin sichtbar sein. In der Regel muss zwischen der Einberufung und der Abhaltung der Betriebsversammlung mindestens eine Woche dazwischen sein, nur bei Vorliegen von wichtigen betriebsbezogenen Gründen kann eine Betriebsversammlung auch ohne Einhaltung der einwöchigen Frist abgehalten werden.

Auch eine Einladung per E-Mail ist möglich, wenn alle Arbeitnehmer:innen dabei erreicht werden. In der Regel sollen Betriebsversammlungen den Betriebsablauf nicht stören. 

Die Organisation und alles drum herum übernimmt bei einem Streik in der Regel die zuständige Gewerkschaft. Nach Abstimmung mit den Betriebsräten und den Beschäftigten ist auch eine Streikfreigabe des ÖGB-Vorstandes einzuholen.

Diese Streikfreigabe ist deshalb wichtig, weil aufgrund der Teilnahme am Streik kein Entgeltanspruch besteht und der ÖGB im Ernstfall mit einer Streikunterstützung einspringt. Diese richtet sich nach der Dauer der Mitgliedschaft, dem jeweiligen Bruttogehalt, der individuellen Wochenarbeitszeit und der Streikstundenanzahl. Alle Gewerkschaftsmitglieder erhalten Unterstützung, auch jene, die im Zuge des Streiks beitreten.

Am Streik teilnehmen können grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen, also Angestellte, Arbeiter:innen und Lehrlinge. Auszunehmen ist die Berufsschule, diese müssen Lehrlinge in jedem Fall besuchen.

Streikbrecher:innen kann man durch eine sachliche Diskussion auffordern, sich am Streik zu beteiligen und sich solidarisch zu erklären.

Das ist grundsätzlich erlaubt. Solche Ansagen dienen allerdings zur Einschüchterung der Arbeitnehmer:innen. Sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter:innen tatsächlich bei der Krankenkasse abmelden, bleiben sie nach Abmeldung noch insgesamt sechs Wochen lang weiterversichert

Die Überlassung von Arbeitskräften in bestreikte Betriebe ist verboten. Sie werden also für die Zeit des Streiks zurückgestellt.

Im Sinne einer gelebten Solidarität können auch überlassene Arbeitnehmer:innen in den Betrieben mitstreiken. Dies ist so lange möglich, solange sie von ihrem Arbeitgeber, der Überlasserfirma, nicht abberufen werden.

Die Teilnahme an einem Streik führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Während eines Streikes ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass du keine Pflicht zur Arbeitsleistung hast. Dein Arbeitgeber hat aber auch keine Pflicht, dir ein Entgelt zu zahlen. ACHTUNG: Es besteht aber Anwesenheitspflicht!

Es kann unter Umständen passieren, dass dein Arbeitgeber eine Abmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger vornimmt (das ist zulässig). Das bedeutet aber nicht, dass dein Arbeitsverhältnis beendet ist. 

Für Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers wegen Ausfalls der zu erbringenden Leistung haftet der oder die Einzelne nicht! Im Vorfeld eines Streiks wird dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass es einen Streik gibt. Dadurch hat dieser die Möglichkeit, Maßnahmen wie z.B. einen Notbetrieb zu organisieren, um Schäden möglichst kein zu halten. 

Nein, der Arbeitgeber darf die Zeit des Streikes nicht als Zeitausgleich abziehen. Es handelt sich um eine kollektive Arbeitsniederlegung. Du musst sie nicht einarbeiten. Du musst dafür auch nicht Zeitausgleich oder Urlaub nehmen. Du musst dich auch nicht aus der Zeiterfassung „ausstempeln“. Der Arbeitgeber hat jedoch auch keine Verpflichtung, dir die Zeit des Streikes zu bezahlen.

Selbstverständlich dürfen auch Beschäftigte ohne Betriebsrat streiken.

Wir raten aber: Zweckmäßigerweise sollte im Unternehmen eine Betriebsversammlung (ausnahmsweise ohne Rücksicht auf Einhaltung der Fristen und allfälliger Einberufungsmodalitäten) zur Wahl des Wahlvorstandes einberufen werden. (Ein Wahlvorstand kümmert sich um die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl)

Unter dem Punkt „Allfälliges“ in der Einberufung sollte auf jeden Fall die Möglichkeit zur Diskussion vorgesehen sein. In diesem Rahmen kann der Streikbeschluss erfolgen. Der Wahlvorstand kann den Kern der Streikleitung bilden.

In weiterer Folge sollte auch die BR-Wahl durchgeführt werden.

Du brauchst mehr Infos dazu, wie du am besten einen Streik im Unternehmen abhältst, wenn es bei euch noch keinen Betriebsrat gibt? Melde dich bei unseren Expertinnen und Experten: www.gpa.at/kontakt - sie unterstützen dich gern.