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Mein Urlaub - Mein Urlaubsgeld - Meine Gewerkschaft

Was steht mir zu? Wir haben die Antworten!

TommL

Der Arbeitsdruck und die finanziellen Belastungen der Beschäftigten sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Umso wichtiger sind der von der Gewerkschaft erkämpfte Urlaub und das Urlaubsgeld. Was jedem/jeder Beschäftigten zusteht, ist klar geregelt. Dennoch gibt es immer wieder Fragen zu den Ansprüchen. Wir haben die Antworten!

Grundsätzlich nicht. Urlaubszeit ist Freizeit und dient der Erholung. Nur in seltenen Ausnahmen hat dein Chef oder deine Chefin das Recht, dich zu kontaktieren. Wie etwa in Notfällen, wenn es gilt, ein geschäftsschädigendes Ereignis abzuwenden

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch darauf, zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr (z.B. im Sommer oder zwischen Weihnachten und Silvester) Urlaub nehmen zu können. Es bedarf immer einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.

Möchte aber ein/e Arbeitnehmer:in einen Teil des Urlaubs im Sommer nehmen, weil er/sie ein schulpflichtiges Kind hat, so hat der/die Arbeitgeber:in dies grundsätzlich zu berücksichtigen und der Urlaubsvereinbarung zuzustimmen, sofern nicht wesentliche betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

Nein, leider nicht. Wann und wie lange du auf Urlaub gehst, musst du mit deinem/r Chef:in vereinbaren. Diesbezüglich ist sowohl auf Ihr dein Erholungsbedürfnis als auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen.

Nein, es ist nicht möglich, dass dein/e Chef:in einseitig festlegt, wann du auf Urlaub gehst. Zeitpunkt des Urlaubsantritts und Dauer des Urlaubs müssen zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in vereinbart werden.

Wenn du im Urlaub krank wirst und die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert, wird der Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen. Auch im Urlaub  musst du deinem/deiner Arbeitergeber:in nach 3 Tagen die Erkrankung unverzüglich mitteilen. Sorge auch dafür, dass du eine ärztliche Bestätigung über den Krankenstand bekommst.

Nicht so schnell. Da der Urlaub der Erholung dient, solltest du deinen Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres nehmen, in dem er entstanden ist. Wenn das nicht möglich ist, wird das Urlaubsguthaben in das nächste Jahr übertragen.

Zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verjährt ein Urlaubsanspruch allerdings. Wenn also zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres ein Urlaubsrest vorhanden ist, der das Ausmaß von 3 Urlaubsjahren (2 alt, 1 neu) übersteigt, verlierst du deinen Urlaubsanspruch.

Es ist nur möglich, einen Teil des Urlaubsanspruchs – ca. 2 Wochen – durch eine Betriebssperre im Voraus zu vereinbaren. Es muss ein ausreichend langer, individuell bestimmbarer Urlaubsrest bleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub gibt auch dein Betriebsrat Auskunft.

Das 13. und 14. Gehalt wurde von den Gewerkschaften erkämpft und in den Kollektivverträgen verankert. Kollektivverträge regeln die Höhe des Einkommens, Fragen der Arbeitszeit und eben auch das Weihnachts- und Urlaubsgeld. Sie werden von den Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden verhandelt, die Gehaltstabellen gelten meistens ein Jahr.

Nein, ein 13. und 14. Gehalt gibt es nur dort, wo es die Kollektivverträge vorsehen. Freie Dienstnehmer:innen oder Werkvertragnehmer:innen bekommen keine Sonderzahlungen. Als geringfügig Beschäftigte/r bekommst du Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn für dich ein Kollektivvertrag gilt.

Die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung regelt dein Kollektivvertrag. Welcher Kollektivvertrag für dich gilt, erfährst du bei der GPA. Wir beraten dich gerne in allen Fragen, die dein Arbeitsverhältnis betreffen.

Wann das Urlaubs- und Weihnachtsgeld fällig ist, d.h. auszuzahlen ist, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt Ende Juni und das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt Ende November ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausgezahlt wird.

Ja, auch als Teilzeitbeschäftigte/r hast du Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Nein, das ist nicht möglich. Sinn und Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Daher ist es nicht möglich, den Urlaubsanspruch in Geld ablösen zu lassen. Nur wenn ein Arbeitsverhältnis endet, müssen offene Urlaubstage in Geld abgegolten werden, wenn sie nicht konsumiert werden können.

Nein, leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind im Kollektivvertrag geregelt. Daher hast du als freie/r Dienstnehmer:in keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmer:innen haben auch keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Ja, wenn du für die Zeit des Praktikums angestellt bist, steht dir für diese Zeit ein aliquoter Anteil an Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu.