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Die Gewerkschaft bringt in Österreich das Weihnachtsgeld!

Die meisten Beschäftigten in Österreich erhalten (normalerweise) im November ein zusätzliches Gehalt, das 14. Gehalt, auch Weihnachtsgeld genannt. Das 13. Und 14. Gehalt sind Sonderzahlungen, auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld genannt. 98 Prozent der Beschäftigten in Österreich haben Anspruch auf das 13. Und 14. Gehalt. Aber warum eigentlich? 

 

Für dich sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld selbstverständlich? Du dachtest, dass du aufs Weihnachts- und Urlaubsgeld einen gesetzlichen Anspruch hast? Dass es für deinen Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht gibt, dass er dir das 13. Und 14. Monatsgehalt auszahlen muss? So ist es tatsächlich nicht. Für das 13. und 14. Gehalt haben starke Gewerkschaften lange gekämpft. Nun sind die Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen verankert – und müssen dort jedes Jahr aufs Neue hineinverhandelt werden. Nur wenn deine Gewerkschaft viele Mitglieder hat, kann sie auch stark verhandeln. Wenn du noch kein Mitglied bist, kannst du hier Mitglied deiner Gewerkschaft GPA werden. 

Oft gestellte Fragen zum Weihnachtsgeld in Österreich 

Nein, ein 13. und 14. Gehalt gibt es nur dort, wo das auch im Kollektivvertrag steht. Freie Dienstnehmer:nnen oder Werkvertragnehmer:innen bekommen keine Sonderzahlungen. Wenn du geringfügig beschäftigt bist, bekommst du Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn für dich ein Kollektivvertrag gilt.

Wie hoch dein Weihnachts- und Urlaubsgeld ist und wann du dein Weihnachts- und Urlaubsgeld ausbezahlt bekommst, steht in deinem Kollektivvertrag. Welcher Kollektivvertrag für dich gilt, erfährst du bei deiner Gewerkschaft GPA. Wir beraten dich gerne in allen Fragen, die dein Arbeitsverhältnis betreffen. Klicke hier und kontaktiere uns für einen gratis Erstberatungstermin bei unseren Arbeitsrecht-Profis. 

Wann Urlaubs- und Weihnachtsgeld fällig sind, wann du das Urlaubs- und Weihnachtsgeld also aufs Konto bekommen musst, regelt dein Kollektivvertrag. Häufig wird das Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt Ende Juni und das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt Ende November ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist auch festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier statt in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wird. Auch hier gilt wieder: Wenn du unsicher bist, kannst du unsere Profis für Arbeitsrecht kontaktieren. Sie können mit dir in der gratis Erstberatung einiges klären. Hier geht´s zu den Kontaktdaten.

Wie hoch dein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist, hängt vom Kollektivvertrag ab, der für dich gilt. Meistens beträgt das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ein Monatsgehalt oder einen Monatslohn. Es gibt aber auch Branchen, in denen weniger gezahlt wird. Regelmäßig geleistete Überstunden und Prämien müssen nur dann im Urlaubs- oder Weihnachtsgeld enthalten sein, wenn das so im Kollektivvertrag steht oder vereinbart ist.

Du arbeitest Teilzeit? Dann müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) bei deinem Urlaubs-/Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Für die Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht dir kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu.

 

Ob du Anspruch auf ein 13. Und 14. Monatsgehalt hast, kannst du im Kollektivvertrag nachlesen, der für dich gilt. Du hast keinen Kollektivvertrag, der für dich gilt? Dann kannst du Sonderzahlungen auch im Arbeitsvertrag mit deinem Chef oder deiner Chefin vereinbaren und festhalten

Sonstige Bezüge wie die Sonderzahlungen werden im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen mit einem festen Steuersatz begünstigt versteuert.

Dieser Steuersatz beträgt:

- für die ersten € 620,00 >> 0 %

- für die nächsten € 24.380,00 >> 6 %

- für die nächsten € 25.000,00 >> 27 %

- für die nächsten € 33.333,00 >> 35,75 %

Auch in diesen Fällen hast du grundsätzlich Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Das volle Urlaubs-/Weihnachtsgeld erhältst du aber meist nur, wenn du während des ganzen Kalenderjahres im Betrieb beschäftigt warst. Wenn du kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt warst, wird das Urlaubs- und Weihnachtsgeld meist nur anteilig, also aliquot, ausbezahlt.

 

Du hast bereits das ganze Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld ausbezahlt bekommen und das Dienstverhältnis wird durch eine Arbeitgeberkündigung beendet?

 

- Manche Kollektivverträge regeln in so einem Fall, dass du das gesamte Urlaubs-/Weihnachtsgeld bekommst.

- Viele Kollektivverträge regeln aber auch, dass du Weihnachts- und Urlaubsgeld anteilig zurückzahlen musst.

 

Du bist unsicher, wie viel Weihnachts- oder Urlaubsgeld dir nach deiner Kündigung wirklich zusteht? Komm in unsere gratis arbeitsrechtliche Erstberatung. Unsere Profis für Arbeitsrecht können mit dir gemeinsam deine Ansprüche prüfen. Klicke hier und melde dich bei uns

Ja, auch wenn du Teilzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigter bist, hast du Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Bei Teilzeitbeschäftigten allerdings müssen regelmäßige Mehrstunden (nicht Überstunden!) beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.

Für Zeiten von Karenzurlaub, Präsenz- oder Zivildienst steht dir kein 13. Und 14. Gehalt zu.

Ja, auch geringfügig Beschäftigte bekommen Weihnachtsgeld. Auch wenn du einer geringfügigen Beschäftigung nachgehst, hast du Anspruch aufs Weihnachtsgeld. Auch hier gelten wieder die gleichen Regeln wie weiter oben schon erklärt: Alles orientiert sich an den Regelungen in deinem Kollektivvertrag. Auch hier kannst du dich bei Unsicherheiten gerne an unsere Arbeitsrecht-Profis wenden. Klicke dazu einfach hier.

Ja, auch Pensionist:innen bekommen Weihnachtsgeld. Für Pensionist:innen heißt es Pensionssonderzahlung. Diese wird normalerweise im April und im Oktober ausbezahlt.

Ja, du bekommst dein Weihnachtsgeld ganz normal in gleicher Höhe, wie wenn du nicht in Kurzarbeit wärst.

Nein, leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind im Kollektivvertrag geregelt. Deswegen hast du als freie:r Dienstnehmer:in keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Freie Dienstnehmer:innen haben auch keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. 

Wir organisieren als Gewerkschaft GPA auch Beschäftigte, die in atypischen Beschäftigungsverhältnissen – wie in freien Dienstverträgen – sind. Wenn du mehr Infos dazu willst, klicke hier.

Das hängt vom Kollektivvertrag der jeweiligen Branche ab, in der du dein Ferialprakikum absolvierst. In den allermeisten Fällen steht dir Urlaubs- oder Weihnachts­geld aber anteilig, also aliquot, zu.

Zur Geschichte des Weihnachtsgeldes

Aus historischer Sicht stammen die Sonderzahlungen, wie das 13. Gehalt (= das sog. „Weihnachtsgeld“) und das 14. Gehalt (= das sog. „Urlaubsgeld) von den Remunerationen ab, die Fabrikbesitzer schon im 19. Jahrhundert manchen ihrer Mitarbeiter:innen bei besonderen Gelegenheiten zukommen ließen. Zunächst waren es noch Naturalien und/oder Geschenke, die so der Arbeitgeber aus mehr oder weniger humanitären oder sozialen Gründen (etwa zu Weihnachten) oder zu besonderen Anlässen (etwa anlässlich eines Firmenjubiläums) seinen Mitarbeiter:innen auf freiwilliger Basis zukommen ließ.

In den 1930er Jahren wurde es schließlich üblich, höheren Angestellten in Branchen mit vielversprechendem Profit regelmäßig Remunerationen zu gewähren und das Weihnachts- und Urlaubsgeld wurde bei diesen Personen bald üblich. Alles in Allem handelte es sich aber um freiwillige Leistungen der Arbeitgeber an die Mitarbeiter:innen eines Betriebes.

Als sich Ende der 1940er und im Laufe der 1950er Jahre nicht zuletzt mit Hilfe der ERP-Gelder und des Marshall-Planes die wirtschaftlichen Probleme in Österreich (Ernährungslage, Währung, Rohstoffmangel, Rückgang der Güterproduktion) langsam konsolidierten und stabilisierten, änderte die Gewerkschaft der Angestellten in der Privatwirtschaft (GAP), die sich ab 1962 Gewerkschaft der Privatangestellten nannte (GPA) ihre Gehaltspolitik: denn nun ging es nicht mehr nur darum, die Gehaltsforderungen an die Lebenshaltungskosten anzupassen, sondern den Lebensstandard der Angestellten zu heben. Die Forderung lautete nun: Die Angestellten haben ein Anrecht auf einen gerechten Anteil am gestiegenen Sozialprodukt. 

„Nicht nur der Sorge um das tägliche Brot, um die primitivsten Lebensnotwendigkeiten allein sollte unser Kampf gelten. Das Leben an sich lebenswert zu gestalten…, gilt unsere Kollektivvertragstätigkeit“

- forderte ab Mitte der 1950er Jahre die Vorläuferorganisation der Gewerkschaft GPA

Die ersten Anzeichen für die neue lohnpolitische Linie zeigten sich auf dem 3. GAP-Kongress 1954, auf dem ein umfassendes Aktionsprogramm beschlossen wurde. Noch im Jahr 1954 wurden im Angestelltenbereich in einigen Branchen die ersten Urlaubsbeihilfen kollektivvertraglich durchgesetzt (rund 33 bis 50 % des Gehaltes).

Auf dem 4. Gewerkschaftstag 1958, konnte die GAP-Führung bereits über eine Reihe von KV-Erfolgen im Sinne des Aktionsprogrammes aus dem Jahr 1953 berichten. So wurde in fast allen Kollektivverträgen der damaligen sechs Sektionen der GAP (Industrie, Handel, Versicherung, Sozialversicherung, Banken, später Geld und Kredit, Land- und Fortwirtschaft) die Auszahlung eines vollen Monatsgehaltes als Urlaubsbeitrag verankert; in einigen wenigen wurde zunächst ein Teilbetrag des Monatsbezuges als Urlaubshilfe eingebaut, der im späteren Verlauf auf den vollen Monatsbezug ergänzt wurde. Dadurch bekamen die Angestellten im Zeitraum von 1954 bis 1958 zum ersten Mal 14 Monatsgehälter.

Tatsächlich zeigte sich, dass die realpolitischen Entwicklungen der Angestelltengewerkschaft recht gegeben hatten. Immer mehr Arbeiter:innengruppen konnten sich - auf das 14. Monatsgehalt der Angestellten hinweisend – in ihren Kollektivverträgen ebenfalls einen Urlaubszuschuss erkämpfen. Schon im Tätigkeitsbericht des ÖGB aus dem Jahr 1959 heißt es: „Durch Kollektivverträge konnten in nahezu allen Berufsgruppen weitere Verbesserungen erreicht werden, so zum Beispiel die Gewährung von Weihnachtsremunerationen und Urlaubszuschüssen, sowie Lohnerhöhungen“.

Die Kamitz-Steuerreform brachte Jahre später erstmals eine teilweise Steuerbefreiung – sie war der Preis für diverse Steuergeschenke an die Wirtschaft. Seither werden Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem fixen Satz besteuert, der ursprünglich kaum unter dem allgemeinen Lohnsteuersatz lag. Nach der Steuerreform 1972 gab es für den 13. und 14. Gehalt 8500 Schilling Freibetrag, der Rest wurde mehrheitlich mit sechs Prozent versteuert.