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Mitbestimmung des Europäischen Betriebsrates ausbauen

Vielfach finden Information und Konsultation Europäischer Betriebsräte (EBR) viel zu spät, unvollständig oder gar nicht statt. EBR-Mitglieder werden bspw. bei Umstrukturierungen oftmals vor vollendete Tatsachen gestellt, anstatt frühzeitig eingebunden zu werden. Darüber hinaus bringt die Digitalisierung gesellschaftliche, technologische und strukturelle Herausforderungen mit sich, die die Arbeitswelt massiv verändern. Um all dem begegnen zu können, ist eine Stärkung der Rechte des Europäischen Betriebsrates notwendig.

Es braucht eine Überarbeitung der EBR-Richtlinie, insbesondere in folgenden Punkten:

  1. Die aus der EBR-Richtlinie entstandenen Rechte müssen in der Praxis durchgesetzt werden können. Dazu bedarf es wirksamer Sanktionierungsmöglichkeiten. Bevor das Management eine endgültige Entscheidung trifft, muss der transnationale Informations- und Konsultationsprozess ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen werden. Die strengste Sanktion sollte darin bestehen, Unternehmensentscheidungen bei Verstößen gegen Informations- und Konsultationsverfahren für nichtig zu erklären, sofern die direkt von der Entscheidung betroffenen nationalen Gewerkschaften eine Aussetzung und/oder eine „Nichtigkeitserklärung“ unterstützen.
  2. Der EBR sowie das besondere Verhandlungsgremium (BVG) müssen als rechtliche Akteure eine eindeutige Rolle erhalten, damit der Zugang zu den nationalen Justizsystemen gewährleistet werden kann. Rechtliche Mittel zur Einleitung von Verfahren im Zuge einer Verteidigung der durch die EBR-Richtlinie erhaltenen Rechte müssen eindeutig definiert sein.
  3. Das Recht gewerkschaftlicher ExpertInnen, an allen EBR- und Lenkungsausschusssitzungen teilzunehmen und Zugang zu allen Unternehmensstandorten zu haben, ist eine notwendige Voraussetzung, um die Arbeit des EBR wirksam zu unterstützen und besser zu koordinieren.
  4. Die Informations- und Konsultationsrechte müssen sicherstellen, dass der EBR seine Stellungnahme abgeben kann, bevor eine Entscheidungsfindung auf der jeweiligen Ebene abgeschlossen ist. Der EBR muss in der Lage sein, bei Bedarf mit der nationalen Ebene zu kommunizieren, insbesondere vor und nach EBR-Sitzungen. Die notwendigen Ressourcen und Rechte, wie der Zugang zu Unternehmensstandorten, müssen sichergestellt sein.
  5. Eine umfassende Definition des betreffenden Unternehmens, einschließlich Vertragsmanagement, Franchise-Systemen und Joint Ventures muss vorgenommen werden. Objektive Kriterien zur Bestimmung des tatsächlichen Firmensitzes sowie des zentralen Managements müssen vereinbart werden, um die Errichtung von Briefkastenfirmen zu vermeiden.
  6. Die EBR-Richtlinie hat seit 20 Jahren rechtliche Gültigkeit, es besteht daher kein Grund mehr alte, sogenannte „freiwillige Vereinbarungen“ aus der Zeit vor der Richtlinie aufrechtzuerhalten. Doppelte Standards müssen beendet werden, indem sie in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen alle Bestimmungen der Richtlinie für alle Vereinbarungen entweder automatisch oder durch Neuverhandlungen auf der Grundlage klarer Rückfallbestimmungen gelten.
  7. Die Regeln über die Verhandlungen des BVG müssen verbessert und präzisiert werden. Für das erste BVG-Treffen muss eine zeitliche Frist festgelegt werden. Das Management muss die eindeutige Verpflichtung zur Errichtung eines EBR haben, auch wenn die subsidiären Bestimmungen zur Anwendung kommen.
  8. Der Begriff „transnationaler Charakter einer Angelegenheit“ sollte in den Hauptteil der EBR-Richtlinie aufgenommen werden. Der EBR muss ein durchsetzbares und umfassendes Recht haben, während eines gesamten Entscheidungsprozesses informiert und konsultiert zu werden. Umstrukturierungen, von denen das gesamte Unternehmen betroffen ist, dürfen nicht als nationale Angelegenheiten dargestellt werden können.
  9. Eine missbräuchliche Verwendung der Vertraulichkeitsklausel durch das Management muss verhindert werden. Dazu bedarf es einer genaueren Festlegung, unter welchen Umständen und in welchem Zeitraum ein Unternehmen Informationen zurückhalten darf. Auch das Recht der EBR-Mitglieder, Informationen an die Beschäftigten weiter zu geben, muss klarer definiert werden. Die EBR-Mitglieder dürfen in ihrer notwendigen Kommunikation auf nationaler und europäischer Ebene nicht behindert werden.
  10. Die Stärkung der subsidiären Bestimmungen ist notwendig, um eine Verbesserung der praktischen Arbeitsweise des EBR zu erreichen.