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EBR-Konferenz: Mitbestimmung bei grenzüberschreitender Unternehmensumstrukturierung

Die jährliche EBR-Konferenz des Europäischen Gewerkschaftsinstituts (ETUI) bringt regelmäßig BeschäftigtenvertreterInnen, GewerkschafterInnen, ExpertInnen und politische EntscheidungsträgerInnen zusammen, um relevante Forschungsergebnisse zu erörtern und über aktuelle Fragen der ArbeitnehmerInnenbeteiligung zu diskutieren. Dieses Mal stand die Konferenz im Zeichen des Fortbestandes der Mitbestimmung bei grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen.

EU-Richtlinie zur Regelung von Umwandlungen, Fusionen und Aufspaltungen

Die 2019 verabschiedete EU-Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Fusionen und Aufspaltungen sollte bis Jänner 2023 in das jeweilige nationale Recht der EU-Länder integriert worden sein. Die Richtlinie schafft einen Rahmen für Unternehmen, die sich in eine Gesellschaftsform aus dem Gesellschaftsrechtssystem eines anderen Mitgliedstaates "umwandeln", sie ändert die bestehenden Bedingungen für die Fusion von Unternehmen aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten bzw. schafft einen Rahmen für die Aufspaltung von Unternehmen in kleinere Einheiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

Europäisierung der Unternehmensmitbestimmung: Rechte auf Unterrichtung und Anhörung

In der Richtlinie ist für die Vertretungsorgane der Beschäftigten ein umfassendes Informations- und Konsultationsrecht bei grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen vorgesehen. So ist im Vorfeld ein detaillierter Bericht über die Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation im Unternehmen zu erstellen, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu sichern. In der Praxis zeigt sich, dass in besagten Berichten die tatsächlichen Folgewirkungen oft kleingerechnet oder verschleiert werden.

Falls eingerichtet, kann die Belegschaftsvertretung Stellung zu diesem Bericht beziehen. Ist dies nicht der Fall, geht das Informations- und Konsultationsrecht an die gesamte Belegschaft weiter.

Die Restrukturierung an sich, der Bericht und auch die Stellungnahme der Belegschaft sind veröffentlichungspflichtig. Der gesamte Prozess des Informations- und Konsultationsverfahrens muss vor der letztlichen Entscheidung über die Maßnahme bei der Aktionärsversammlung abgeschlossen sein.

Verhandlungen über die Mitbestimmung im Aufsichtsrat müssen geführt werden

Um eine mögliche Flucht aus der Unternehmensmitbestimmung zu verhindern, ist in der Richtlinie vorgesehen, dass bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen (Umwandlungen, Fusionen, Aufspaltungen) ab einer Beschäftigtenanzahl von 4/5 des nationalen Schwellenwertes (300 Beschäftigte in Österreich) Verhandlungen über die Mitbestimmung im Aufsichtsrat geführt werden müssen.

Eine Auffangregelung  zur verpflichtenden Unternehmensmitbestimmung im Fall des Scheiterns der Verhandlungen ist nur dann vorgesehen, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der Umstrukturierung aufsichtsratspflichtig ist, also mehr als 300 Beschäftigte hat.

Fazit: Besserer Schutz existierender Mitbestimmung, jedoch keine Weiterentwicklung

Erfreulich ist, dass durch die Richtlinie existierende Rechte von Beschäftigten besser geschützt werden. Veränderungen in der Struktur der Unternehmen werden jedoch weiterhin nicht berücksichtigt. Bei der Unternehmensmitbestimmung wird also nur der Zeitpunkt der Umstrukturierung betrachtet. Existierte vor der Maßnahme keine Mitbestimmung, muss es auch künftig keine geben („Einfrieren der Mitbestimmung“).

Auf der Grundlage langjähriger Forschungsarbeiten von ETUI zu ArbeitnehmerInnenrechten im Gesellschaftsrecht konnte der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) die politischen EntscheidungsträgerInnen davon überzeugen, dass das Recht der ArbeitnehmerInnen auf Unterrichtung und Anhörung auf europäischer und nationaler Ebene während des gesamten rechtlichen Umstrukturierungsprozesses ausdrücklich vorzusehen ist, und dass die Europäisierung der Unternehmensmitbestimmung klarer formuliert werden muss.