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Arbeitnehmer:innenveranlagung 2025: Hol dir dein Geld zurück!

Jährlich grüßt die Arbeitnehmer:innenveranlagung und wir haben wieder dich wichtigsten Tipps für unsere Mitglieder gesammelt.

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Die Neuheiten im Steuerjahr 2025

Neben der automatischen Anpassung der Werte im Einkommenssteuertarif um 3,83 Prozent wurden 2025 die wesentlichen Absetzbeträge um 5 Prozent erhöht.
Weitere wichtige Neuerungen sind die Erhöhung des Kilometergelds für PKWs auf 0,50 Euro pro KM ab 1.7.2025 sowie die Anhebung des Taggeldes für Dienstreisen im Inland auf 30 Euro. Ebenso wurde Homeoffice von Telearbeit abgelöst, was sich jedoch nur namentlich auswirkt, denn Höhe und Anspruchsvoraussetzungen für die Telearbeitspauschale bleiben gleich

Wer sollte eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen? Wer muss?

Der jährliche Steuerausgleich kann sich für viele Menschen lohnen, insbesondere wenn man berufliche Ausgaben hatte oder Krankheitsausgaben. Ebenso für den Bezug vom Familienbonus Plus ist eine Veranlagung notwendig! 

Es gibt aber auch Gründe für eine verpflichtende Veranlagung:

  • Gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit über 730 Euro im Jahr für die noch keine Lohnsteuer abgezogen wurde
  • Diverse Beträge wurden im laufenden Jahr zu hoch oder ohne Anspruch steuerfrei berücksichtigt (z.B. Pendlerpauschale, Jahreskarte, Telearbeitspauschale)

Achtung: Das ist nur eine Auswahl! Die vollständige Liste und Fristen findet man in der Broschüre der Arbeiterkammer.

Eine Veranlagung kann sich auch für Menschen auszahlen, die keine oder kaum Lohnsteuer gezahlt haben – die sogenannte Negativsteuer ermöglicht nämlich eine teilweise Rückerstattung der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge

Was kann ich von der Steuer zurückholen?

·  Werbungskosten – beruflich veranlasste Kosten

Hierunter fallen etwa Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Arbeitskleidung oder Ausgaben für das Homeoffice. Die Telearbeitspauschale wird, wenn die Tage in Telearbeit korrekt vom Arbeitgeber gemeldet wurden, automatisch berücksichtigt!

Auch für Fort- und Weiterbildung, die zur Ausübung eines Berufs gemacht nötig sind, gibt die Möglichkeit bezahlte Kosten abzusetzen.

Unter Werbungskosten fallen auch der Gewerkschaftsbeitrag und Betriebsratsumlage! Werden beide bereits bei der laufenden Lohnverrechnung abgezogen muss man die Betriebsratsumlage für die Steuerbefreiung trotzdem nochmals angeben.

·  Familien-Entlastungen 

Für die steuerliche Entlastung gibt es den Familienbonus Plus, der pro Kind unter 18: 2.000 Euro bzw. über 18 700 Euro pro Jahr ausmacht.

Der Familienbonus plus kann zwischen den Eltern 50/50 aufgeteilt werden sollte ein Elternteil nicht ausreichend Steuern gezahlt haben.
Wichtig: Sollte man den Familienbonus Plus bereits monatlich bei der Lohnverrechnung erhalten muss er trotzdem im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung nochmals beantragt werden.

Für Eltern die nicht ausreichend oder keine Lohnsteuer gezahlt haben gibt des Kindermehrbetrag in Höhe von max. 700€ pro Jahr. Voraussetzung ist dass die Antragsteller zumindest 30 Tage im Jahr beschäftigt waren und entweder Alleinverdiener / Alleinerzieher:innen-Absetzbetrag bezogen wurde.

·  Sonderausgaben

Hierzu zählen Ausgaben wie Kirchenbeiträge und Spenden, welche großteils automatisch berücksichtigt werden.
Auch Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung oder den Nachkauf von Schulzeiten in der Pensionsversicherung kann man hier absetzen.

·  Außergewöhnliche Belastungen – Krankheiten, andere besondere Ausgaben

Insbesondere Ausgaben für Krankheit und Pflege fallen hierunter.

Achtung: Diese sind mit einem Selbstbehalt verbunden und nicht jeder Eintrag macht sich deshalb bei der Veranlagung merkbar.Für Katstrophenschäden oder Gesundheitsausgaben in Zusammenhang mit einer Behinderung von zumindest 25 Prozent ist kein Selbstbehalt zu erfüllen.

Achtung: Das ist nur eine Auswahl!

Wie und wann einreichen?

Die Veranlagung kann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Jahreslohnzettel vom Arbeitgeber an das Finanzamt (Deadline Ende Februar) analog per Formular beim Wohnsitzfinanzamt abgegeben werden oder online via FinanzOnline. Die digitale Abgabe hat mehrere Vorteile: Positionen, die man letztes Jahr befüllt hat, sind markiert, es gibt längere Fristen bei der Pflichtveranlagung und durch die Vorausberechnung bekommt man eine Information darüber, ob eine Gutschrift oder Nachzahlung resultiert. Abhängig vom Grund für eine verpflichtende Veranlagung muss die Erklärung bis zum 30. April (Papier) oder 30. Juni (Online) des Folgejahres eingebracht werden! Muss man keine Arbeitnehmer:innenveranlagung verpflichtend durchführen, ist eine Abgabe der Erklärung bei Nachzahlung nicht notwendig! Man kann die Arbeitnehmer:innenveranlagung rückwirkend für 5 Jahre einreichen bzw. die automatische Veranlagung korrigieren.