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Steuern sparen und Geld zurückholen mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2023

Deine Gewerkschaft GPA gibt dir die wichtigsten Tipps, um das meiste zurückzubekommen!

Die Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2023 ist eine Gelegenheit um sich Steuergeld zurückzuholen. Deine Gewerkschaft GPA gibt dir die wichtigsten Tipps, um das meiste zurückzubekommen!

Wer sollte eine Arbeitnehmer:innenveranlagung machen und wer muss?

Empfehlenswert ist die Arbeitnehmer:innenveranlagung jedenfalls für Personen die schwankende Bezüge hatten (z.B. durch einen Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit), Menschen mit Kindern (Familienbonus + / Kindermehrbetrag), Ausgaben für den Beruf (Werbungskosten, Homeoffice) oder Krankheitskosten. Selbst für Personen die niedrige Einkommen haben und keine oder wenig Lohnsteuer gezahlt haben, kann sich die Arbeitnehmer:innenveranlagung lohnen da man durch die „Negativsteuer“ Teile der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge zurückbekommt.

Unter gewissen Umständen ist man verpflichtet eine Arbeitnehmer:innenveranlagung durchzuführen. Das ist dann der Fall, wenn unterjährig zu viel oder ohne Anspruch eine Leistung ausbezahlt bekommen hat (z.B. Familienbonus, Pendlerpauschale oder Jobticket). Weitere Gründe für eine verpflichtende Arbeitnehmer:innenveranlagung:

  • Zwei oder mehrere gleichzeitige Arbeitgeber im Jahr
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug über 730 € (z.B. aus einem Werkvertrag)
  • Homeoffice-Pauschale über 300 € steuerfrei erhalten
  • Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung über 3.000 € steuerfrei erhalten

Reicht man selbst keine Arbeitnehmer:innenveranlagung bis zum 30. Juni ein, da man entweder keine Pflicht hat und nichts geltend machen möchte, so wird diese automatisch durchgeführt. Das passiert jedoch nur wenn man ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten hat, in den letzten 2 Jahren keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder andere Absetzbeträge geltend gemacht hat und diese eine Gutschrift ergibt. Sollten dir verspätet Werbekosten einfallen ist das kein Problem, denn es können über eine eigene Geltendmachung für 5 Jahre rückwirkend Ausgaben veranlagt werden.

Wichtige Ausgaben für die Arbeitnehmer:innenveranlagung

Der Familienbonus Plus in Höhe von 2.000 Euro pro Kind unter 18 Jahren bzw. 650 Euro jährlich über 18 Jahren, sofern für das Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird, kann bereits im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt werden, muss aber jedenfalls trotzdem im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung nochmals angegeben werden! Für Eltern die keine oder sehr wenig Lohnsteuer gezahlt haben gibt es den Kindermehrbetrag in Höhe von 650 € jedoch nur im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung.

Werbungskosten entstehen im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs (etwa Fachliteratur, Arbeitskleidung oder technische Geräte). Bis zu einer Grenze von 1.000 € (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter) können Ausgaben pro Gegenstand sofort zur Gänze abgesetzt werden. Andernfalls müssen sie über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Auch der Gewerkschaftsbeitrag zählt zu den Werbungskosten und kann dort eingetragen werden, sofern er nicht schon steuermindernd bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Die Betriebsratsumlage sollte man jedenfalls geltend machen, da diese nur im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung steuermindern wirkt.

Die Homeoffice-Pauschale von max. 3 € pro Tag (bis zu 100 Tage) wird automatisch berücksichtigt sofern der Arbeitgeber die korrekte Anzahl von Homeoffice-Tagen gemeldet hat. Ergonomisches Mobiliar für das Homeoffice kann mit bis zu 300 € pro von der Steuer abgesetzt werden. Diese Homeoffice Regelungen waren ursprünglich befristet aber sind nun ins Dauerrecht übernommen worden!

Solltest du pendeln und die Pendlerpauschale nicht in der laufenden Lohnverrechnung erhalten, ist diese ebenfalls im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung anzugeben. Ob Anspruch auf Pendlerpauschale besteht, erfährt man beim Pendlerrechner des BMF.

Darüber hinaus gibt es Sonderausgaben die automatisch berücksichtigt werden (z.B. Kirchenbeitrag, begünstigte Spenden). Neu seit 2022 ist die Öko Sonderausgabenpauschale bei der thermische Sanierungen und der Tausch von fossilen Heizsystemen steuerlich abzugsfähig sind, sofern man dafür eine Förderung nach dem UFG bekommen hat.

Als außergewöhnliche Belastungen können Kosten für Krankheit und Behinderung abgesetzt werden. Je nach individueller Höhe der Krankheitskosten und Grad der Behinderung ist ein Selbstbehalt zu leisten bevor sich die Ausgaben steuermindernd bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung auswirken.

Wie und wann einreichen?

Die Einreichung der Arbeitnehmer:innenveranlagung für 2023 ist in der Regel ab März 2024 möglich, nachdem die Arbeitgeber die Jahreslohnzettel bis Ende Februar übermittelt haben. Die Arbeitnehmer:innenveranlagung kann digital über Finanzonline oder in Papierform beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.  Man kann die Arbeitnehmer:innenveranlagung rückwirkend für 5 Jahre einreichen bzw. die automatische Veranlagung korrigieren.