Betriebsratswahl
Alles zur Planung und Durchführung einer Betriebsratswahl
Hier erfährst du den genauen Ablauf einer Betriebsratswahl. Von der Planung der Wahl bis zur Durchführung, der Wahl des Wahlvorstands, der Einrichtung des Wahllokals und der Auszählung der Stimmen. Außerdem findest du auf dieser Seite einen Fristenrechner, nützliche Formulare und eine Broschüre zum Thema Betriebsratswahl.
Wenn du in deinem Betrieb erstmals eine Betriebsratswahl durchführen möchtest, wende dich bitte an die Gewerkschaft GPA in deinem Bundesland. Deine Gewerkschaft GPA unterstützt dich gerne! Alle Kontakte findest du HIER
Grundlagen der Betriebsratswahl
Die Vorbereitung einer Betriebsratswahl ist gesetzlich genau geregelt. Das Arbeitsverfassungsgesetz schreibt bestimmte Fristen und Termine sowie ein festgelegtes Wahlverfahren vor. Hier erfährst du, was du wissen musst, bevor du mit der Vorbereitung der Wahl beginnst.
Ein Betriebsrat kann gewählt werden, wenn im Durchschnitt eines Kalenderjahres mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen unbefristet oder langfristig im Unternehmen tätig sind.
In Saisonbetrieben muss nur ein entsprechender Beschäftigtenstand während der Saison gegeben sein.
Die Chefin oder die Verwandten des Inhabers werden dabei nicht mitgerechnet, denn diese gelten als Unternehmer:innen und sind deshalb von der Betriebsratswahl ausgenommen.
Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind alle Arbeitnehmer:innen, die
- am Tag der Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind.
- sich in Karenz befinden oder Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten.
- bei der Wahl eines getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen (Das bedeutet: Angestellte wählen den Angestelltenbetriebsrat, Arbeiter:innen den Arbeiter:innenbetriebsrat).
- als überlassene Arbeitskräfte (Zeitarbeitarbeitskräfte) in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind. Zeitarbeitskräfte zählen von Beginn der Überlassung an zum Beschäftigerbetrieb und dürfen wählen.
Nicht wahlberechtigt sind Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer:innen und leitende Angestellte.
Für den Betriebsrat können alle Arbeitnehmer:innen kandidieren, die
- am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb bzw. im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind
In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer:innen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind.
Auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der Gewerkschaft sind wählbar. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es müssen mindestens vier Betriebsrät:innen zu wählen sein.
- Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder sind Beschäftigte des Betriebes
- Das Vorstandsmitglied oder der/die Angestellte der zuständigen Gewerkschaft darf nicht bereits einem Betriebsrat angehören.
Nicht wählbar sind Familienmitglieder des Betriebsinhabers, des Vorstands (bei AGs) und des Geschäftsführers (bei GmBHs) sowie Heimarbeiter:innen.
Alle Details dazu findest du in der Betriebsratswahlordnung §8
Getrennter Betriebsrat bedeutet, die Gruppe der Arbeiter:innen und die der Angestellten eines Betriebes wählen jeweils einen eigenen Betriebsrat.
Voraussetzung dafür ist, dass zu jeder der beiden Gruppen mindestens 5 stimmberechtigte Arbeitnehmer:innen zählen.
Gemeinsamer Betriebsrat bedeutet, dass die Arbeiter:innen und Angestellten in einem Betrieb ein gemeinsames Betriebsratsgremium wählen.
Der gemeinsame Betriebsrat vertritt die Interessen beider Gruppen (Arbeiter:innen und Angestellte).
Unter folgenden Voraussetzungen ist die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats vorgesehen:
- wenn einer der beiden Gruppen (Arbeiter:innen oder Angestellte) weniger als fünf stimmberechtigte Personen angehören.
- wenn jeder der beiden Gruppen (Arbeiter:innen und Angestellte) weniger als fünf (gemeinsam aber zumindest fünf) stimmberechtigte Personen angehören.
- wenn Arbeiter:innen und Angestellte die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats beschließen.
Vorbereitung der Betriebsratswahl
Hier erfährst du, wie du die Betriebsratswahl in deinem Betrieb Schritt für Schritt vorbereitest.
Achtung: Wenn du überlegst, in deinem Betrieb zum ersten Mal eine Betriebsratswahl zu organisieren, solltest du dich schon im Vorfeld an deine Gewerkschaft GPA wenden. Die Vorbereitungsschritte sollten in diesem Fall unbedingt vertraulich durchgeführt werden!
Denn: Erst mit dem offiziellen Start der Betriebsratswahl besteht laut Arbeitsverfassungsgesetz ein erhöhter Kündigungsschutz für jene Personen, die Funktionen in Bezug auf die Wahl ausüben.
Soll ein Betriebsrat gewählt werden, so sind folgende Schritte zur Vorbereitung nötig:
- Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
- Verständigung des Betriebsinhabers bzw. der Geschäftsführung oder des Vorstands
- Kundmachung der Betriebsratswahl
- Wahl des Wahlvorstands
- Konstituierung des Wahlvorstands
Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, dann ist dieser für die Einberufung der Betriebsversammlung für die Wahl des Wahlvorstands zuständig.
In Betrieben mit einem getrennten Betriebsrat (Arbeiter:innen und Angestelltenbetriebsrat) wird eine sogenannte Gruppenversammlung einberufen. Das ist eine Versammlung an der entweder nur Arbeiter:innen oder nur Angestellte teilnehmen.
Wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, dann muss die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einberufen werden von
- dem/der an Lebensjahren ältesten Arbeitnehmer:in.
- von mindestens so vielen Arbeitnehmer:innen des Betriebes, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
- der zuständigen Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer. (Gewerkschaft oder AK haben das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind und nur wenn die oben genannten berechtigten Personen trotz Aufforderung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von zwei Wochen einberufen.)
Der Arbeitgeber muss schriftlich über das Stattfinden der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands und über die Tagesordnung informiert werden.
Dabei ist auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übermittlung des Arbeitnehmer:innenverzeichnisses hinzuweisen.
Ein Formular, mit dem du deinen Arbeitgeber informieren kannst, findest du HIER
Die Einberufung der Betriebsversammlung (Gruppenversammlung) zur Wahl des Wahlvorstands muss schriftlich im Betrieb kundgemacht werden. Die Kundmachung muss von den Personen unterschrieben werden, die die Versammlung einberufen.
Die Kundmachung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an alle Beschäftigten verschickt werden oder für alle sichtbar im Betrieb aufgehängt werden. Entscheidend ist, dass alle Arbeitnehmer:innen informiert werden müssen - auch wenn sie in unterschiedlichen Filialen oder Baustellen arbeiten.
In Betrieben, in denen schon ein Betriebsrat besteht, muss der Wahlvorstand so rechtzeitig bestellt werden, dass der neu gewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates konstituiert werden kann.
Der Wahlvorgang soll sich aber auch nicht zu lange in die Funktionsperiode des noch amtierenden Betriebsrats hineinziehen. Deshalb legt die Betriebsratswahlordnung fest, dass die Wahl des Wahlvorstandes frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats erfolgen soll. Nach diesen beiden Eckterminen hat sich der gesamte Terminplan für die Betriebsratswahl zu richten.
Ein Formular zur Kundmachung der Wahl des Wahlvorstands findest du HIER
Wahlvorschläge für den Wahlvorstand müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich an die einberufenden Personen übergeben werden. Ein Wahlvorschlag muss die Namen von drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern enthalten.
Ausnahme: In Betrieben/Arbeitnehmer:innengruppen mit weniger als 20 Arbeitnehmer:innen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.
Die drei Mitglieder und die drei Ersatzmitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigte Arbeitnehmer:innen sein.
Bei Betrieben, in denen mindestens 20 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, kann eines der drei Mitglieder des Wahlvorstandes (und ebenso ein Ersatzmitglied) aus dem Vorstand oder von der zuständigen Gewerkschaft oder der AK kommen.
Die Reihung auf dem Wahlvorschlag ist wichtig, denn die drei ersten Namen sind die Kandidat:innen für die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands, die anschließend gereihten Kandidat:innen für die Ersatzmitglieder.
Gibt es mehrere Vorschläge, wird der Wahlvorstand von der Betriebsversammlung oder Gruppenversammlung durch Handheben gewählt. Es kann aber auch geheim (mit Stimmzetteln) gewählt werden, wenn es die Versammlung beschließt. Gibt es nur einen Vorschlag, ist keine Abstimmung nötig; wenn die Betriebsversammlung oder Gruppenversammlung die Zusammensetzung des Wahlvorstands zur Kenntnis genommen hat, gilt dieser als gewählt.
Achtung: Es werden nicht die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands gewählt, sondern der Wahlvorstand als Ganzes. Als gewählt gilt jener Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
Die Wahl des Wahlvorstands ist auch dann gültig, wenn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen an der Betriebsversammlung oder Gruppenversammlung teilnehmen. Es muss auch nicht vom Beginn der Sitzung an eine halbe Stunde bis zur Wahl gewartet werden.
Wenn die Gewerkschaft oder Arbeiterkammer die Versammlung einberuft, ist die Wahl des Wahlvorstandes nur dann gültig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer:innen anwesend ist.
Die Konstituierung des Wahlvorstands muss gleich nach dessen Wahl stattfinden. Dabei muss ein:e Vorsitzende:r gewählt werden. Kommt es zu keiner Einigung, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
- Beschlüsse des Wahlvorstands werden mehrheitlich gefasst. Es genügt, wenn bei der Beschlussfassung zwei der Mitglieder anwesend sind.
- Der/die Vorsitzende des Wahlvorstands muss das Ergebnis der Konstituierung des Wahlvorstands und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl dem Arbeitgeber so rasch als möglich "schriftlich" mitteilen.
- Dabei muss der Arbeitgeber auf seine Verpflichtung zur Übermittlung des Arbeitnehmer:innenverzeichnisses hingewiesen werden.
- Ein allfälliger Beschluss, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen, sollte ebenfalls in dieser Sitzung gefasst werden (gilt nur in Betrieben, in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer:innen wahlberechtigt sind)
Ein Formular, mit dem du deinen Arbeitgeber informieren kannst, findest du HIER
Ja. Die Mitglieder des Wahlvorstands haben einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser gilt vom Zeitpunkt ihrer Bestellung durch die Betriebsversammlung oder Gruppenversammlung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl (also ein Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses).
Es ist ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Sie dürfen in dieser Tätigkeit außerdem nicht beschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden.
"Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz" bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstands bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden kann.
Nach dem Ablaufen der Anfechtungsfrist sowie für Ersatzmitglieder besteht bei Motivkündigung (das bedeutet: wenn man wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands gekündigt wird) als eine Anfechtungsmöglichkeit beim Arbeits- und Sozialgericht.
Durchführung der Betriebsratswahl
Hier erfährst du, wie eine Betriebsratswahl ganz genau abläuft und was du am Wahltag beachten musst.
Die Betriebsratswahl muss nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchgeführt werden. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.
- Gleiches Wahlrecht bedeutet jede Stimme hat gleiches Gewicht.
- Unmittelbares Wahlrecht bedeutet die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats.
- Geheimes Wahlrecht bedeutet die Entscheidung der Wähler:innen muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand.
Die Wahl hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch brieflich (auf dem Postweg) abgegeben werden. Sich bei der Stimmabgabe durch eine zweite Person vertreten zu lassen, ist unzulässig.
Wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt, sind die Betriebsrats-mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Achtung: In Betrieben mit höchstens 19 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen (also in Betrieben, in denen höchstens zwei Betriebsrät:innen plus zwei Ersatzbetriebsrät:innen zu wählen sind) kann ein vereinfachtes Wahlverfahren angewendet werden.
Die Anzahl der zukünftigen Betriebsratsmitglieder (Mandate), die erforderlichen Unterstützungsunterschriften und anrechenbaren Unterschriften von Wahlwerber:innen richten sich nach der Anzahl der im Betrieb am Tag der Betriebsversammlung oder Gruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beschäftigten Arbeitnehmer:innen einschließlich der jugendlichen Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge.
Wird ein getrennter Betriebsrat gewählt, ist entscheidend, wie viele Arbeitnehmer:innen an diesem Tag jeweils zu den Arbeiter:innen bzw. Angestellten gehören.
Mit Hilfe dieser Tabelle kannst du die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ermitteln.
Wahlvorschläge für den Betriebsrat sind bis spätestens zwei Wochen vor dem (ersten) Wahltag schriftlich bei einem Mitglied des Wahlvorstands einzureichen, das den Empfang des Wahlvorschlags unter Angabe der Zeit der Empfangannahme zu bestätigen hat.
Bei der Erstellung eines Wahlvorschlags ist:
- darauf zu achten, wie viele aktive Betriebsratsmitglieder maximal gewählt werden können. Die Mandatszahl wird an Hand der Anzahl aller im Betrieb beschäfigten Personen mit Hilfe der Tabelle Ermittlung der Betriebsratsmandatszahl festgestellt.
- zu überprüfen, ob die vorgesehenen Kandidat:innen das passive Wahlrecht besitzen, also ob sie überhaupt gewählt werden dürfen.
Der Wahlvorstand muss sofort nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen (einheitlichen) Stimmzettel auflegen. Der Stimmzettel muss alle zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. Die Reihenfolge der Wahlverschläge legt der Wahlvorstand fest.
Obwohl es keine gesetzlichen Vorgaben über die Reihenfolge gibt, sollte man sich zum Beispiel nach den Erfolgen der letzten Wahl richten. Bei einer Erstwahl kann nach dem Alphabet oder dem Einlangen der Listen gereiht werden.
Der einheitliche Stimmzettel muss so gestaltet sein, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht.
Musterstimmzettel
Wann muss kein einheitlicher Stimmzettel verwendet werden?
Vom Grundsatz der Verwendung einheitlicher Stimmzettel kann in zwei Fällen abgegangen werden:
- in Betrieben (Arbeitnehmer:innengruppen), in denen erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird (wobei auch eine erstmalige Betriebsratswahl im Sinne dieser Regelung vorliegt, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat)
- in Betrieben (Arbeitnehmer:innengruppen), in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer:innen wahlberechtigt sind (d.h.auch im vereinfachten Wahlverfahren)
Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen ist aber, dass der Wahlvorstand den Beschluss fasst, keinen einheitlichen Stimmzettel zu verwenden und diesen Beschluss auch in der Wahlkundmachung bekannt gibt!
Wird dieser Beschluss nicht gefasst und dennoch kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt, so stellt dies, trotz Vorliegens einer der beiden Ausnahmebestimmungen, einen Anfechtungsgrund dar. Dieser Anfechtungsgrund kann unabhängig davon, ob der Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, geltend gemacht werden.
Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel (z. B. Fraktionen) wählen.
Ja. Hat eine wahlberechtigte Person am Tag der Betriebsratswahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, usw.) nicht die Möglichkeit, persönlich zu wählen, kann sie durch briefliche Stimmabgabe (mit Wahlkarte) an der Betriebsratswahl teilnehmen. Die Ausstellung der Wahlkarten ist Aufgabe des Wahlvorstands.
Die Ausstellung von Wahlkarten ist beim Wahlvorstand zu beantragen. Dieser hat die Anträge bis spätestens acht Tage vor der Betriebsratswahl entgegenzunehmen.
Wahlkarten können beantragt werden von:
- der wahlberechtigten Person selbst oder
- einer der wahlwerbenden Gruppen.
Erfährt der Wahlvorstand aus dem Verzeichnis der Arbeitnehmer:innen, dass jemand aus maßgeblichen Gründen nicht persönlich wählen kann (Altersteilzeit, Karenz, Präsenz-, Zivildienst, etc.), darf er nicht abwarten, bis ein Antrag kommt, sondern hat "von Amts wegen" eine Wahlkarte auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte zu einer Wahlanfechtung führen.
Der Wahlvorstand hat bis spätestens sieben Tage vor der Wahl über die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte zu entscheiden.
Die wahlwerbenden Gruppen sind spätestens einen Tag vor der Sitzung des Wahlvorstandes zu verständigen. Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht, eine/n Beobachter:in zur Sitzung zu entsenden.
Nach Entscheidung über die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen anlegen.
In das Formular für das Verzeichnis der Wahlkartenwähler:innen sind jeweils der Familienname und der Vorname des Wählers/der Wählerin, die Anschrift des Aufenthaltsorts sowie der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe und das Ausstellungsdatum der Wahlkarte einzutragen.
Die Wahlkartenwähler:innen sind in der Wähler:innenliste besonders zu kennzeichnen, zum Beispiel mit den Buchstaben "WK" in der Spalte "Anmerkung".
Der Wahlvorstand muss Wahlkartenwähler:innen spätestens sechs Tage vor der Betriebsratswahl entweder mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich folgende Unterlagen übermitteln:
- die ausgefüllte Wahlkarte
- einen vorfrankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist
- ein leeres Wahlkuvert (nicht durchsichtig! Gleiche Farbe und Form wie die bei der persönlichen Stimmabgabe verwendeten Kuverts!) für den Stimmzettel
- den einheitlichen Stimmzettel oder einen leeren Stimmzettel (bei Beschluss des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen)
- eventuell einen Brief an die Wahlkartenwähler:innen mit Hinweisen auf alles, das bei der brieflichen Stimmabgabe mit Wahlkarte zu beachten ist
Ein Fomular für eine Wahlkarte findest du HIER
Ein Formular für die Außenseite des Wahlkartenkuverts findest du HIER
Mehr Vorlagen und Formulare findest du im Downloadbereich dieser Seite.
Die Aufgabenbereiche der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder (Wahlkommissionsmitglieder) sollten wie folgt aufgeteilt werden:
Vorsitzende/r:
- Übergabe des einheitlichen oder leeren Stimmzettels und eines leeren, undurchsichtigen Wahlkuverts.
- Übernahme der geschlossenen Kuverts
- Einwerfen der Kuverts in die Urne
Mitglied 2:
- Führen der Wähler:innenliste
Mitglied 3:
- Führen des Abstimmungsverzeichnisses
Obwohl es ein Formular für das Wahlprotokoll gibt (= Niederschrift), ist es sinnvoll, wenn schon während der Wahl und der Ermittlung des Wahlergebnisses auf einem Zettel Protokollnotizen gemacht werden.
Ein Formular findest für die Niederschrift findest du HIER
Mehr Vorlagen und Formulare findest du im Downloadbereich dieser Seite.
Der Termin für die Betriebsratswahl soll so angesetzt werden, dass alle Beschäftigten des Betriebs die Möglichkeit haben, während der Arbeitszeit ihre Stimme abzugeben. Der Termin ist außerdem so festzusetzen, dass die Ermittlung des Wahlergebnisses spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstands abgeschlossen ist.
Wenn notwendig, können auch mehrere Wahltage angesetzt werden.
Das Wahllokal soll so eingerichtet sein, dass der Ort der Wahlhandlung allen Beschäftigten bekannt und für alle anwesenden Personen während der Arbeitszeit erreichbar ist.
Gibt es Baustellen, Filialen usw., können dort zusätzlich Wahllokale eingerichtet werden. Um dort die Stimmabgabe zu leiten und zu überwachen, müssen Wahlkommissionen eingesetzt werden.
Folgendes muss im Wahllokal vorhanden sein:
- Eine (bei Bedarf mehrere) Wahlzelle(n). Die Wahlzelle muss ausreichend beleuchtet sein. Zu ihrer Ausstattung gehören ein Tisch und ein Sessel beziehungsweise ein Stehpult und Schreibmaterial. Die Wahlzelle muss ausreichend Sichtschutz gewähren, so dass die Wähler:innen den Stimmzettel unbeobachtet von allen anderen Personen im Raum ausfüllen und in das Wahlkuvert stecken können. In der Wahlzelle haben alle kandidierenden Wahlvorschläge mit Bezeichnung und vollständiger Kandidat:innenliste aufzuliegen.
- Nur eine Wahlurne pro Wahllokal, die beim/bei der Vorsitzenden des Wahlvorstands (der Wahlkommission) verschlossen stehen soll. Bevor die Wahl durchgeführt wird, muss sich der Wahlvorstand überzeugen, ob die Wahlurne leer ist.
- Genügend Tische und Sessel für den Wahlvorstand und die Wahlzeug:innen.
- Alle bereits veröffentlichten Wahlakten (von der Kundmachung angefangen) und die bereits eingegangenen Kuverts der Wahlkartenwähler:innen sollen bereitliegen. Ebenso die während der Wahl und der Abschlusshandlung auszufüllenden Formulare (Abstimmungsverzeichnis, Niederschrift).
- Mehr nützliche Formulare für die Betriebsratswahl findest du auch im Downloadbereich dieser Seite
Wahlkommissionen sind zu bilden, wenn die Betriebsratswahl gleichzeitig an mehreren Orten stattfindet.
Jede Wahlkommission besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen. Sie werden vom Wahlvorstand ernannt, der auch ihren Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden bestellt.
Die Wahlkommission hat bezüglich der Stimmabgabe die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie der Wahlvorstand. Ihre Tätigkeit beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Übernahme der abgegebenen Stimmen, die Versiegelung der Wahlurne nach Stimmabgabe und die Übergabe der Wahlurne und der Wahlakten an den Wahlvorstand.
Es ist wichtig, um eine doppelte Stimmabgabe zu vermeiden, dass für die Wahlkommission eine eigene Wähler:innenliste erstellt wird. Die Wahlberechtigten auf der Wähler:innenliste der Kommission dürfen nicht auf der Wähler:innenliste des Wahlvorstandes aufscheinen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Wähler:innen über den vorgesehenen Wahlort informiert sind.
Alle weiteren Tätigkeiten einschließlich der Ermittlung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand selbst vorzunehmen. Es ist möglich, nach der Übergabe durch die Kommission die Anzahl der Wahlkuverts mit der fortlaufenden Zahl im Abstimmungsverzeichnis der Kommission zu vergleichen. So kann ein Schreibfehler einer Kommission noch korrigiert werden. Um jedoch das geheime Wahlrecht sicherzustellen, sind anschließend die ungeöffneten Wahlkuverts in die noch nicht geleerte Wahlurne des Wahlvorstandes zu legen.
Wahlzeug:innen können (müssen aber nicht) von jeder kandidierenden Gruppe als Beobachter:innen beim Wahlvorstand und bei jeder Wahlkommission nominiert werden.
Wahlzeug:innen können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte von Gewerkschaft oder AK sein.
Die Wahlzeug:innen haben das Recht, die Wahlhandlung zu beobachten, sie dürfen aber auf deren Ablauf keinen Einfluss nehmen. Der Wahlvorstand muss ihre Kritik und ihre Anregungen nicht berücksichtigen. Allein durch ihre Anwesenheit garantieren sie aber eine verstärkte demokratische Kontrolle der Wahlhandlung.
Die Aufgabenbereiche der einzelnen Wahlvorstandsmitglieder (Wahlkommissionsmitglieder) sollten wie folgt aufgeteilt werden:
Vorsitzende oder Vorsitzender:
- Übergabe des einheitlichen oder leeren Stimmzettels und eines leeren, undurchsichtigen Wahlkuverts.
- Übernahme der geschlossenen Kuverts
- Einwerfen der Kuverts in die Urne
Mitglied 2:
- Führen der Wähler:innenliste
Mitglied 3:
- Führen des Abstimmungsverzeichnisses
Obwohl es ein Formular für das Wahlprotokoll gibt (= Niederschrift), ist es sinnvoll, wenn schon während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses auf einem Zettel Protokollnotizen gemacht werden.
Ein Formular für die Niederschrift findest du HIER.
Mehr Vorlagen und Formulare findest du im Downloadbereich dieser Seite.
Für Betriebe oder Gruppen (Arbeiter:innen oder Angestellte), in denen nur ein oder zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen.
Besonderheiten gegenüber dem „normalen Wahlverfahren“:
- Es gilt das Mehrheitswahlrecht statt dem Verhältniswahlrecht.
- Der Wahlvorstand besteht nur aus einer Person und einem Ersatzmitglied.
- Es besteht keine zwingende Vorschrift zur Einbringung von Wahlvorschlägen. Die Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes kann auch mündlich erfolgen.
- Von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels kann ohne weiteres abgesehen werden. Ansonsten läuft das Wahlverfahren nach jenen Grundsätzen ab, die bisher beschrieben wurden.
Stimmauszählung
Hier erfährst du, wie die Stimmen nach der Betriebsratswahl korrekt ausgezählt werden.
- Mischen der in der (den) Wahlurne(n) befindlichen Wahlkuverts.
- Entleeren der Wahlurne(n).
- Zählen der abgegebenen Wahlkuverts und Feststellung, ob deren Anzahl mit der fortlaufenden Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler:innen auf der Wähler:innenliste übereinstimmt. (Ist dies nicht der Fall, so muss nach der Ursache der Differenz geforscht werden. Das Ergebnis dieser Nachforschung ist in der Niederschrift zu vermerken.)
- Öffnen der Wahlkuverts.
- Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel.
- Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
- Auszählung der gültigen Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses:
Wenn nur ein Wahlvorschlag kandidiert hat, ist nun festzustellen, ob dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat (bei 100 abgegebenen Stimmen müssen auf ihn 51 Stimmen entfallen).
Wenn mehrere Wahlvorschläge kandidiert haben:
1. Ordnen der gültigen Stimmen nach den Wahlvorschlägen, für die sie abgegeben wurden.
2. Feststellung der Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen.
3. Berechnung des Wahlergebnisses aufgrund der dafür vorgeschriebenen Regeln. (Im vereinfachten Wahlverfahren gilt das Mehrheitswahlrecht.) - Feststellung des vorläufigen Endergebnisses der Wahl. (Vorläufiges Endergebnis deshalb, weil noch eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen können, ob sie die Wahl annehmen oder nicht, beziehungsweise für welche Liste sie ein Mandat annehmen wollen, wenn sie auf zwei Listen kandidiert haben.)
Bei einer Wahl muss sich der/die Wähler:in entscheiden. Gültig ist eine Stimme daher grundsätzlich nur dann, wenn aus dem Stimmzettel klar hervorgeht, dass der/die Wähler:in gültig wählen wollte und für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entschieden hat.
Der Wähler:innenwille kann vor allem durch Ankreuzen des vorgesehenen Kreises, aber auch durch Unterstreichen des gewünschten Wahlvorschlags oder durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge ersichtlich gemacht werden.
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
- kein Wahlvorschlag gekennzeichnet, beziehungsweise kein Wahlvorschlag oder Wahlwerber:in eindeutig bezeichnet wurde.
- zwei oder mehrere Wahlvorschläge gekennzeichnet beziehungsweise bezeichnet wurden.
- der Stimmzettel so beschädigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchen Wahlvorschlag der/die Wähler:in wählen wollte.
- der Stimmzettel unterschrieben ist.
Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge lauten, so sind sie ebenfalls ungültig.
Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf denselben Wahlvorschlag lauten, so zählen sie als eine gültige Stimme.
Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmabgabe.
Im Zweifelsfall stimmt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über die Gültigkeit einer Stimme ab.
Die Zahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Betriebsratsmandate wird mit Hilfe einer Wahlzahl ermittelt. Die Betriebsratswahlordnung §27 gibt genau an, wie diese Wahlzahl zu berechnen ist.
Wenn feststeht, wie viele Mandate von jedem Wahlvorschlag gewählt wurden, werden die Mandate den Kandidat:innen entsprechend der Reihung auf dem Wahlvorschlag zugeteilt.
Die Berechnung der Wahlzahl beziehungsweise der dem einzelnen Wahlvorschlag zustehenden Mandate geht nach dem d'Hondtschen System vor sich.
Ein Musterbeispiel für die Berechnung der Mandatszuteilung findest du HIER
Abschluss der Betriebsratswahl
Hier erfährst du, was du nach Abschluss der Betriebsratswahl noch erledigen musst.
Die Tätigkeit des Wahlvorstands endet, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig (Ende der Anfechtungsfrist) und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Wahlvorstand noch eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, die der Sicherung des Wahlgeheimnisses, der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der Information aller vom Wahlergebnis Betroffenen beziehungsweise daran Interessierten dienen.
Nachdem das vorläufige Endergebnis der Wahl vorliegt, wird die Niederschrift ausgefüllt. Damit werden die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) protokolliert.
In der Niederschrift müssen die Angaben über jene Arbeitnehmer:innen enthalten sein, die nicht zur Wahl zugelassen wurden, weil sie nicht das aktive Wahlrecht besitzen.
Die Niederschrift muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstands unterfertigt werden.
Wahlkuverts, die ohne Wahlkarte eingelangt sind, müssen ebenfalls in der Niederschrift protokolliert werden.
Zu den Wahlakten gehören:
- die Niederschrift (das Protokoll) über die Betriebsversammlung oder Gruppenversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand
- die Wahlkundmachung
- die Wähler:innenliste
- Wahlvorschläge
- das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten
- die Wahlkarten der Wahlkartenwähler:innen, die zur Wahl zugelassen wurden
- die Wahlkarten der Briefwähler:innen, die kein Wahlkuvert geschickt haben
- die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwähler:innen, die keine Wahlkarte geschickt haben
- die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwähler:innen, deren Stimme zu spät eingetroffen ist
- das Abstimmungsverzeichnis
- die Stimmzettel
- die Berechnung des Wahlergebnisses
- die Niederschrift
Nach Abschluss der Wahl werden die Wahlakten versiegelt. Praktisch heißt das: die Wahlakten werden in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt und der/die Vorsitzende des Wahlvorstands schreibt seinen Namen quer über die Lasche.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands verwahrt die versiegelten Wahlakten auf bis zum Ende der Anfechtungsfrist beziehungsweise bis ein Anfechtungsverfahren zugunsten der Wahl abgeschlossen ist. Erst dann darf er sie frühestens dem neugewählten Betriebsratsvorsitzenden übergeben.
Innerhalb von drei Tagen nach der Verständigung der Gewählten nimmt der Wahlvorstand deren Erklärung über die Annahme oder die Ablehnung der Wahl entgegen. Dies gilt auch für die Entscheidung von Mehrfachkandidat:innen, für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird.
Die Gewählten müssen nicht ausdrücklich die Annahme der Wahl bestätigen: Wenn innerhalb der drei Tage keine Erklärung der Ablehnung abgegeben wird, gilt die Wahl als angenommen.
Der Wahlvorstand streicht jene Gewählten aus der Mandatsliste, die die Wahl nicht angenommen oder sich nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag entschieden haben.
Auf das Mandat des gestrichenen Gewählten rückt das erstgereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach, dem das Mandat zugesprochen wurde.
Ein Nachnominieren von Ersatzmitgliedern, wenn eines ausscheidet, ist nicht möglich!
Danach wird das Wahlergebnis schriftlich kundgemacht.
- Die Reihung der aktiven Betriebsratsmitglieder auf der Kundmachung spielt keine Rolle, da die Funktionen erst vom Betriebsrat selbst bestimmt werden.
- Die Reihung der Ersatzmitglieder ist hingegen wichtig, da diese ja nach der Reihung (die dem Wahlvorschlag entspricht) nachrücken.
Ein Formular für die Kundmachung des Wahlergebnisses findest du HIER
Weitere Vorlagen und Formulare findest du im Downloadbereich dieser Seite
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl dem Arbeitgeber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat, sowie der Gewerkschaft und der Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen.
Das Formular für die Information der genannten Stellen sehen auch bereits die Mitteilung über die Konstituierung des Betriebsrats und die Funktionsaufteilung unter den Betriebsratsmitgliedern vor. Sie können daher nicht vor der Konstituierung des Betriebsrats abgeschickt werden. Der Betriebsrat sollte daher möglichst bald konstituiert werden.
Konstituierung des Betriebsrats
Die Wahl ist abgeschlossen, aber nun muss der Betriebsrat sich konstituieren. Hier erfährst du, wie das geht.
Zur Erlangung der Rechts- und Parteifähigkeit als Organ muss sich der neu gewählte Betriebsrat konstituieren.
Die Konstituierung muss innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl erfolgen.
Konstituiert sich der Betriebsrat nicht innerhalb dieser Frist, erlischt sein Mandat und es muss neu gewählt werden.
Die konstituierende Sitzung muss so stattfinden, dass der neu gewählte Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar vom abtretenden Betriebsrat übernehmen kann.
Die konstituierende Sitzung des Betriebsrates muss von dem an Lebensjahren ältesten Betriebsratsmitglied binnen zwei Wochen nach der Betriebsratswahl einberufen werden. Kommt dieses der Einberufungspflicht nicht nach, kann ein Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages gereiht war, die Einberufung vornehmen.
Handelt es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat, vertritt er also Arbeiter:innen und Angestellte, dürfen der/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter:in nicht der gleichen Gruppe angehören.
Den Vorsitz bei der konstituierenden Sitzung führt zunächst der/die Einberufer:in. Erst wenn der/die Betriebsratsvorsitzende gewählt ist, übernimmt diese:r den Vorsitz und leitet die Wahl der anderen Funktionen.
Sowohl die Wahl des/der Vorsitzenden als auch die Wahl der übrigen Funktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten folgende Regeln:
- Kommen die Kandidat:innen von verschiedenen Wahlvorschlägen, dann ist derjenige Vorsitzende:r, dessen/deren Liste bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
- Ist auch hier Stimmengleichheit vorhanden, entscheidet das Los. Der/die Betriebsratsvorsitzende-Stellvertreter:in ist dann aus jener Gruppe zu wählen, die auf Grund des Losentscheides nicht den/die Betriebsratsvorsitzende:n stellt.
- Bei Stimmengleichheit gilt derjenige/diejenige als mit der Funktion betraut, für den der/die Vorsitzende gestimmt hat.
- Die Funktionen sollten im Protokoll angeführt werden. Die Bestellung eines/einer Kassier:in ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Betriebsratsfonds besteht.
- Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des/der Vorsitzenden (Stellvertreter:in) und des/der Kassier:in nicht in einer Person vereinigt werden. Wenn die Anzahl der Betriebsrät:innen es zulässt, können weitere Funktionen vergeben werden.
Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.
- Läuft diese gleichzeitig mit Tätigkeit des alten Betriebsrates ab, beginnt die des neuen Betriebsrates mit dem Tag der Konstituierung.
- Erfolgt die Konstituierung vor dem Ablaufen der Funktionsperiode des alten Betriebsrates, so beginnt die Tätigkeit des neuen Betriebsrates mit dem Ende der vorgesehenen Periode.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Funktionsdauer vor Ablauf der Frist enden. Im Arbeitsverfassungsgesetz wird zwischen der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode des Betriebsrates und dem Erlöschen der Mitgliedschaft eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes unterschieden.
Im Falle von Umstrukturierungen oder Zusammenlegung von Betrieben sind besondere Regelungen vorgesehen.
Ist ein Betriebsratsmitglied an der Ausübung seiner Funktion (z. B. wegen längerer Krankheit) gehindert oder scheidet überhaupt aus (z. B. wegen Pensionierung), so rückt ein Ersatzmitglied nach.
Als Ersatzmitglieder gelten alle auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern nachfolgenden Wahlwerber:innen.
Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder des Betriebsrates wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt.
Bei Änderung der Zusammensetzung des Betriebsrates, informiert bitte die Gewerkschaft.
Fristenrechner
Um dir die Einhaltung der Fristen zu erleichtern, hat der ÖGB einen elektronischen Fristenrechner für Betriebsrät:innen entwickelt. Der Fristenrechner berechnet die Fristen einer Wahl auf Grundlage des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) und der Betriebsratswahlordnung (BRWO).