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Bildungsfreistellung

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Während einer Funktionsperiode haben alle Betriebsratsmitglieder Anspruch auf 3 Wochen und 3 Tage Bildungsfreistellung.

Bei Vorliegen eines besonderen Interesses für eine bestimmte Ausbildung kann die Bildungsfreistellung auf maximal 5 Wochen erweitert werden (z. B. Ausbildung in Arbeitstechnik und Unfallschutz).

  • In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten besteht für diese 3 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
  • Bei dauernd weniger als 20 Beschäftigten im Betrieb, besteht trotzdem Anspruch auf Bildungsfreistellung für Betriebsratsmitglieder – jedoch ohne Entgeltfortzahlung.

Antragstellung

  • Der Antrag auf Bildungsfreistellung kann nur für Veranstaltungen gestellt werden, welche von kollektivvertragsfähigen Körperschaften (auf Seiten der Arbeitnehmer:innen: ÖGB, Gewerkschaften und Arbeiterkammern) veranstaltet werden oder von diesen als geeignet anerkannt werden.
  • Die Bildungsveranstaltungen müssen Kenntnisse vermitteln, die der Ausübung der Funktion als Betriebsrat/Betriebsrätin dienen.
  • Über die Bildungsfreistellung muss zunächst der Betriebsrat einen Beschluss fassen.
  • Spätestens vier Wochen vor Beginn der Freistellung muss der/die Betriebsinhaber:in informiert werden.
  • Der Zeitpunkt der Freistellung ist in Übereinstimmung zwischen Betriebsrat/Betriebsrätin und Betriebsinhaber:in festzulegen. Dabei sind sowohl die Interessen des Betriebes als auch die des/der Betriebsrats/Betriebsrätin zu berücksichtigen.

Weitere Bestimmungen

  • Ersatzbetriebsrät:innen haben nur dann Anspruch auf Bildungsfreistellung, wenn sie nach Ausscheiden eines Betriebsratsmitglieds auf ein Mandat nachrücken. Sie können dann nur noch den Restanspruch des ausgeschiedenen Betriebsrats beanspruchen.
  • In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten besteht Anspruch auf erweiterte Bildungsfreistellung. Auf Antrag des Betriebsrats kann ein Mitglied des Betriebsrats bis zu einem Jahr ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden.

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