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Befristetes Dienstverhältnis (§ 19 AngG)

Ein befristetes Dienstverhältnis endet durch Zeitablauf, für das es eingegangen wurde (z.B. zu einem vorgegebenen Termin) und es braucht daher keine eigene Kündigung. Die Judikatur lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kündigung befristeter Dienstverhältnisse zu, insbesondere wenn die Befristung über einen längeren Zeitraum vereinbart wurde und die Kündigungsfrist in einem angemessenen Verhältnis steht. 

Wird im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Ablauf der Vertragszeit hinaus ohne neue Fristsetzung weitergearbeitet, entsteht ein auf unbestimmte Zeit laufendes Arbeitsverhältnis, welches den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und -terminen unterliegt.

Werden mehrere befristete Arbeitsverhältnisse aneinandergereiht ("Kettendienstverträge"), so ist dies nur dann zulässig, wenn sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Ansonsten entsteht ein auf unbestimmte Zeit laufendes Arbeitsverhältnis.

Sonderbestimmungen hinsichtlich befristeter Dienstverhältnisse finden sich im Mutterschutzgesetz.