Tipp: Eine vertragliche Konkurrenzklausel darfst du nicht mit dem Konkurrenzverbot verwechseln. Dieses Konkurrenzverbot gilt während des gesamten Arbeitsverhältnisses. Das Konkurrenzverbot soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitgeber in deren Geschäftszweig nicht konkurrenzieren. Sei es durch den Betrieb eines selbständigen Unternehmens oder durch (Handels-)Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung. Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot kann eine Entlassung rechtfertigen.
Die nachvertragliche Konkurrenzklausel wird für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, um zu verhindern, dass ausscheidende Arbeitnehmer:innen z.B. Kund:innen des Unternehmens abwerben oder für eine/n direkte/n Konkurrent:in arbeiten.
Die Verpflichtung, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in der Branche des alten Arbeitgebers tätig zu werden - sei es als Arbeitnehmer:in oder Selbständige:r - gilt für maximal ein Jahr. Die Beschränkung darf nicht einem Berufsverbot gleichkommen.
Immer wieder hört man, dass diese nachvertraglichen Konkurrenzklauseln für den Arbeitgeber nicht durchsetzbar seien. Das ist so nicht richtig. Ja, die Durchsetzbarkeit ist für den Arbeitgeber aufgrund von Beweisproblemen oft schwierig und mit großem Aufwand verbunden. Aus rechtlicher Sicht lässt sich eine solche Klausel durch den Arbeitgeber aber trotzdem durchsetzen.
Tipp: Auch eine Konkurrenzklausel muss, um gültig zu sein, gewisse Kriterien erfüllen.
Eine Konkurrenzklausel gilt in der Regel nur bei den folgenden Beendigungsarten:
Kündigt der Arbeitgeber, gilt die Konkurrenzklausel nur dann, wenn er für deren Geltungsdauer das Entgelt fortzahlt.
Tipp: Bei einvernehmlicher Auflösung bitte nicht vergessen, den Verzicht des Arbeitgebers auf die Konkurrenzklausel schriftlich zu vereinbaren.
Außerdem ist für die Gültigkeit der Konkurrenzklausel ein monatliches Mindesteinkommen Voraussetzung: Derzeit muss das monatliche Entgelt bei Beendigung brutto 4.040 Euro (20-fache tägliche ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) übersteigen. Das Entgelt umfasst Lohn/Gehalt sowie den Durchschnitt der sonstigen unregelmäßigen Entgeltbestandteile wie z.B. Überstunden, Zulagen oder Provisionen. Anteilige Sonderzahlungen werden nicht eingerechnet.
Achtung: Für Vereinbarungen, die vor dem 29.12.2015 geschlossen wurden, gelten andere Vorgaben!
Vereinbarte Konkurrenzklauseln gehen häufig mit einer Konventionalstrafe Hand in Hand.