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Home-Office-Gesetz: Steuerliche Maßnahmen nachteilig für ArbeitnehmerInnen

So sehr es zu begrüßen ist, dass nun endlich das lang erwartete Home-Office-Gesetz in die Begutachtung geschickt wurde und nun bald Rechtssicherheit hergestellt wird, umso bedauerlicher ist es, dass steuerliche Maßnahmen zum Nachteil der ArbeitnehmerInnen von der Sozialpartnereinigung abweichen.

Laut Begutachtungsentwurf können nur bei Vorliegen von mindestens 42 Home-Office-Tagen pro Jahr Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer regelmäßig einmal pro Woche Home-Office macht und Urlaub abbaut oder krank wird, würde nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf außenvor bleiben. Wenn etwa ein/e BeschäftIgte/r eine Home-Office-Vereinbarung mit einem Home-Office-Tag pro Woche abschließt und in dieser Erwartung einen Sessel um 800 € anschafft, dann aber einen Bandscheibenvorfall hat und 12 Wochen ausfällt, fällt er/sie um die steuerliche Begünstigung um. Eine schriftliche Home-Office-Vereinbarung muss aus Gewerkschaftssicht als Grundlage für die Geltendmachung reichen.

Weiters wird im Begutachtungsentwurf die Absetzbarkeit von Mobiliar mit dem Jahr 2023 abgeschnitten.

Angenommen, man bestellt einen Drehstuhl um 600 € im November 2022 und der wird 1 Woche später geliefert und gezahlt, kann ich 600 € absetzen, 300 Euro im Jahr 2022 und nochmals 300 Euro im Jahr 2023. Wenn der Anbieter aber Lieferschwierigkeiten hat und erst im Jänner 2023 liefert, dann fällt der Betroffene um 300 Euro um. Laut Sozialpartnern sollten alle Anschaffungen gleichbehandelt und z.B über maximal 5 Jahre im Rahmen der 300 € jährlich abgesetzt werden können.

Die Gewerkschaft GPA erwartet, dass die steuerlichen Maßnahmen entsprechend der Sozialpartnereinigung, in die viel ExpertInnen- und Praxiswissen eingeflossen ist, umgesetzt wird und die steuerlichen Maßnahmen noch adaptiert werden.

Deine Gewerkschaft GPA setzt sich neben höheren Gehältern und besseren Arbeitsbedingungen auch auf politischer Ebene für die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein.

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