Zum Hauptinhalt wechseln

Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen (2021)

Tipps für die Arbeitnehmer:innenveranlagung

Viele Arbeitnehmer:innen unterlassen es, eine Arbeitnehmer:innenveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele Arbeitnehmer:innen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische Arbeitnehmer:innenveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine Arbeitnehmer:innenveranlagung abzugeben. Das sollte man sinnvollerweise jedoch erst ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: Die Arbeitnehmer:innenveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 kann man daher bis Ende 2027 einreichen.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmer:innenveranlagung in der Regel aus?

Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend machen kann:

  • Pendlerpauschale

Unter gewissen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist und der Arbeitsweg zumindest 20 km beträgt. Das große, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg zudem mind. 2 km lang ist. Zusätzlich zum großen oder kleinen Pendlerpauschale, die einen Freibetrag darstellen, gibt es auch den Pendlereuro (Absetzbetrag in der Höhe von 2 Euro pro km einfacher Wegstrecke; Stand 01.01.2023). Ob Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht, erfährt man durch Eingabe des Arbeitsweges im Pendlerrechner des Finanzministeriums. Das Pendlerpauschale kann entweder vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt oder im Nachhinein im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden.

  • Familienbonus Plus

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von (bis zu) 1.500 Euro pro Kind und Jahr, sofern das Kind noch nicht älter als 18 ist und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 650 Euro jährlich, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Es handelt sich um einen Absetzbetrag, d.h. die Steuerschuld reduziert sich dadurch um bis zu 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) pro Jahr (Stand 01.01.2023).

Wenn man keine oder kaum Lohnsteuer zahlt, dann erhält man statt dem Familienbonus Plus den sog. „Kindermehrbetrag“ von 250 Euro. (Achtung: Der Kindermehrbetrag steht nur dann zu, wenn man mindestens 30 Tage pro Jahr steuerpflichtige Einkünfte erhalten hat.)

Hinweis: Wer den Familienbonus bereits im vergangenen Jahr vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung ausbezahlt bekam (Formular E30), muss ihn trotzdem im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung nochmals beantragen. Unterlässt man dies, droht eine Rückzahlungsforderung des Finanzamts. Die Beantragung ist erstmalig im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Jahr 2019 mittels Formular „Beilage L1 k“ möglich gewesen.

  • Alleinverdiener:innen- und Alleinerzieher:innenabsetzbetrag

Familien, in denen ein Elternteil wenig verdient, werden unter Umständen steuerlich mit dem Alleinverdiener:innenabsetzbetrag entlastet. Er steigt mit der Anzahl der Kinder. Um den Alleinverdiener:innenabsetzbetrag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie oder ihr/e PartnerIn haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf die Familienbeihilfe und waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Zudem bezog ihr/e PartnerIn im Kalenderjahr Einkünfte von nicht mehr als 6.312 Euro.

Wenn man mit seinem/n Kind/ern alleine lebt, kann unter Umständen steuerlich der Alleinerzieher:innenabsetzbetrag zustehen. Er ist gleich hoch wie der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag und steigt ebenso mit der Anzahl der Kinder. Um den Alleinerzieher:innenabsetzbetrag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe und sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer aufrechten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag bzw. Alleinerzieher:innenabsetzbetrag beträgt für ein Kind 494 Euro pro Jahr, bei zwei Kindern 669 Euro und steigt dann für jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro. Diese Absetzbeträge können wiederum entweder vom Arbeitgeber bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (hierfür benötigt man das Formular E 30) oder man macht diese im Nachhinein bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend.

Hinweis: Wird der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag oder Alleinerzieher:innenabsetzbetrag schon bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, dann muss er bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung noch einmal beantragt werden. Ansonsten nimmt das Finanzamt an, dass der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag bzw. Alleinerzieher:innenabsetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr nicht zugestanden hat. Der berücksichtigte Alleinverdiener:innenabsetzbetrag bzw. Alleinerzieher:innenabsetzbetrag würde dann wieder zurückgefordert werden.

  • Negativsteuer (Sozialversicherungs-Bonus)

Ist das Einkommen so gering, dass für laufende Bezüge keine Lohnsteuer bezahlt wird, kann man sich vom Finanzamt die Negativsteuer (sog. „Sozialversicherungs-Bonus“) zurückholen. Voraussetzung ist, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Rückerstattet werden 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, max. 1.050 Euro. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich der Betrag auf max. 1.150 Euro. Wenn sie AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn sind und wenig verdienen, erhalten sie (zusätzlich) den Alleinverdiener:innenabsetzbetrag / Alleinerzieher:innenabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag als Negativsteuer vom Finanzamt ausbezahlt.

Ab der Veranlagung 2023 wird die Negativsteuer ausgeweitet. Bis zu einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 15.500 Euro wird ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 650 Euro als Negativsteuer ausbezahlt. Bei höheren Einkommen zwischen 15.500 Euro und 21.500 Euro wird dieser Zuschlag gleichmäßig auf Null eingeschliffen. Bei steuerpflichtigen Einkommen darüber steht dann keine Negativsteuer mehr zu.

Hinweis: Um die Negativsteuer und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erstattet zu bekommen, reicht es aus, die Arbeitnehmer.Innenveranlagung bloß mit den Grundangaben auszufüllen.

  • Aus- und Fortbildungskosten

Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten können bei der Steuer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind z.B. Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs bzw. der Ausbildung anfallen. Zudem können auch Kosten für Fachliteratur abgesetzt werden.

  • Computer und andere Arbeitsmittel

(Stand 01.01.2023)

Im Rahmen des stark zunehmenden Home-Office wegen der Corona-Pandemie haben sich 2020 viele Arbeitnehmer.Innen einen (besseren) Laptop angeschafft. Hier kann der berufliche Anteil (in der Regel 60 %) über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg als Werbungskosten abgeschrieben werden. Bei einem Computer geht man davon aus, dass dieser drei Jahre genutzt wird, die Kosten – d.h. der berufliche Anteil - müssen also auf drei Jahre verteilt werden (Ausnahme: Der Computer kostet nicht mehr als 800 Euro, in diesem Fall können alternativ im Jahr der Anschaffung die Kosten auch in voller Höhe abgesetzt werden.)

Zusätzlich können ebenso die Aufwendungen für weitere Arbeitsmittel (z.B. Internetverbindung, Drucker, Scanner, Monitor, Bürobedarf etc.) abgesetzt werden. Auch hier ist jedoch wiederum nur der berufliche Anteil absetzbar.

Hinweis: Ab dem Veranlagungsjahr 2021 werden im Zusammenhang mit Home-Office bessere steuerrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen. Damit allerdings die Kosten für 2020 angeschafftes ergonomisch geeignetes Mobiliar (insb. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) nicht verfallen, können bereits in der Arbeitnehmer:innenveranlagung für 2020 hierfür bis zu 150 Euro an Werbungskosten (die nicht auf das allgemeine Werbungskostenpauschale anzurechnen sind) geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass der/die ArbeitnehmerIn an zumindest 26 Tagen im Jahr 2020 ausschließlich zu Hause (im Home-Office) gearbeitet hat.

  • Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich vom Arbeitgeber einbehalten. Sie wirkt sich da aber – im Unterschied zum Gewerkschaftsbeitrag - noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte (d.h. jährliche) Betriebsratsumlage bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung unter dem Punkt „Sonstige Werbungskosten“ einzutragen.

  • Gewerkschaftsbeitrag

Gewerkschaftsbeiträge dürfen dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn diese noch nicht vom Arbeitgeber einbehalten und damit bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurden.

  • Sonderausgaben

Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die dem privaten Bereich zuzuschreiben sind. Darunter fallen insb. Spenden oder Kirchenbeiträge. Diese müssen jedoch seit 2017 nicht mehr vom/von der AntragstellerIn selbst in der Arbeitnehmer:innenveranlagung geltend gemacht werden, sondern werden automatisch berücksichtigt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden steuerlich akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden, sodass Spenden automatisch bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung berücksichtigt werden können.

  • Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen insb. Krankheitskosten. Absetzbar sind allerdings nur Kosten, die durch eine Erkrankung entstehen, nicht jedoch vorbeugende Maßnahmen (z.B. Impfung, Mundhygiene). Krankheitskosten, die nicht mit einer Behinderung zusammenhängen, wirken sich zudem nur dann steuerlich aus, wenn sie einen bestimmten Selbstbehalt - der vom Einkommen und Familienstand abhängt und max. 12 % des Einkommens beträgt - übersteigen.

Ab einer 25-prozentigen Behinderung entfällt der Selbstbehalt, und es gibt gestaffelt, je nach Grad der Behinderung, pauschale Freibeträge. Zusätzlich zu den Freibeträgen können Ausgaben für Medikamente oder Kosten für Heilbehandlung, Kuren sowie Hilfsmittel (z.B. Rollstühle) geltend gemacht werden.

Müssen Rechnungen bei der Arbeitnehmer:innenveranlagung mitgeschickt werden?

Nein. Rechnungen und Quittungen sollten aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, falls das Finanzamt - im Zuge einer Stichprobenüberprüfung - deren Vorlage verlangt.

Wo und wie kann ich die Arbeitnehmer:innenveranlagung einreichen?

Das Formular sowie etwaige Beilagen müssen entweder beim Finanzamt Österreich abgegeben bzw. an dieses versandt werden (am besten an die zuständige Wohnsitzdienststelle) oder man macht die Veranlagung über FinanzOnline.

Weitergehende Informationen

Umfassende Informationen zur Arbeitnehmer:innenveranlagung erhält man aus der jährlich neu erscheinenden Broschüre der AK Wien "Steuer Sparen 2023". In dieser Publikation wird genau erklärt was alles im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung abgesetzt werden kann - sie eignet sich ideal als Nachschlagewerk.

Damit sich deine Gewerkschaft GPA für die Beschäftigten stark machen kann, braucht sie die Kraft vieler Mitglieder im Rücken. Werde jetzt hier Mitglied und stärke uns und dich selbst!

Du bist noch nicht dabei?

Du brauchst noch mehr Infos und möchtest mit unseren Expertinnen und Experten sprechen? Nimm hier mit uns Kontakt auf.