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Erfolgreicher KV-Abschluss 2018 in der Mineralölindustrie

Bei den Kollektivvertragsverhandlungen am 24. Jänner 2018 für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie haben sich die Vertreter des Fachverbandes der Mineralölindustrie (FVMI) auf Arbeitgeberseite und die Gewerkschaftsvertreter von GPA-djp und PRO-GE auf ArbeitnehmerInnen-Seite nach einer schwierigen Verhandlungsrunde auf einen neuen Lohn- und Gehaltsabschluss geeinigt.

+3,1 % Mindestlohn/-gehalt (Erhöhung der Vorrückungsbeträge um +1,3%)
+3,0 % Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung
+3,1 % Lehrlingsentschädigung
+3,1 % Zulagen + Trennungskostenentschädigungen
+2,55 % Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Rahmenrechtliche Vereinbarungen

§ 3 Pkt. 2.1:
Nachstehendes wird nach der Tabelle der Kündigungsfristen eingefügt:
„Für ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterliegen, gilt nachstehende Regelung:
Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB (BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalendermonats als bereits vereinbarter Kündigungstermin. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und daher über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Abs. 3 ABGB (BGBl. Nr. 153/2017) per 1.1.2021 hinaus.“

§ 4 Pkt. 2:
Der letzte Satz des Punktes 2 des § 4 wird ergänzt und lautet nunmehr: „Die Bestimmung des § 9 Punkt 1.6 bleibt für Karenzen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben, unberührt.“

§ 6 Pkt. 1:
Im § 6 Pkt. 1 wird angefügt:
„Durch Betriebsvereinbarung  können Regeln zur Vereinbarung von All-in Gehältern getroffen werden.“

§ 6 Pkt. 8:
Im § 6 Pkt. 8 wird angefügt:
„Die Entlohnung dieser Stunden darf durch Pauschallohnvereinbarungen (All-in Vereinbarungen) nicht geschmälert werden. Ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).“

§ 9 Pkt. 1.6:
Vor dem letzten Satz des Punktes 1.6 des § 9 wird Folgendes angefügt:
„Elternkarenzen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der zum 1.2.2018 geltenden gesetzlichen Höchstdauer, die am 1.2.2018 oder später begonnen haben, werden als Beschäftigungsgruppenjahre zur Gänze angerechnet.“
In Punkt 1.6 des § 9 wird der Satz „Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, werden dafür höchstens 22 Monate je Kind angerechnet.“ geändert auf:
„Nimmt ein Elternteil für dasselbe Kind mehrere Elternkarenzen in Anspruch, wird die bis zu der gesetzlichen Höchstgrenze zum 1.2.2018 entsprechende Anzahl von Monaten angerechnet.“

§ 18:
Nach dem Satz „Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitguthaben ist schriftlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzuhalten“, wird folgendes eingefügt:
„Die Umwandlung von Geldansprüchen (infolge des 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums) kann auch teilweise in Zeitguthaben erfolgen. Die Umwandlung hat aber stets ganze Monatsentgelte zu beinhalten. Die Anpassung bestehender Betriebsvereinbarungen hat bis 30.6.2018 zu erfolgen.“
Nach dem Satz „der Verbrauch des Zeitguthabens muss im Gesamten erfolgen,…“ wird folgendes eingefügt:
„Für Dienstjubiläen, die nach dem 1.2.2018 anfallen, ist eine Teilung dieses Zeitguthabens möglich, wobei der kleinste Teil einen Monat betragen muss.“

§ 22 Pkt. 4.2:
Nachstehender Absatz wird angefügt: 
„Ab 1.2.2018 sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten sind ab 1.2.2018 bis 31.01.2019 um € 3,00 anzuheben.
Ab 1.2.2019 sind die Tages- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten pro 12-Monatszeitraum (1.2. - 31.1.) schrittweise um die auf das Inland anzuwendende Erhöhung der kollektivvertraglichen Aufwandsentschädigung sowie um jeweils € 3,00 anzuheben, bis der Wert des Tages- bzw. Nächtigungsgeldes für Dienstreisen innerhalb Österreichs erreicht ist.
 Ab dem 29. Tag der Dienstreise darf das Taggeld und das Nachtgeld um nicht mehr als 10 % unterschritten werden.“

§ 27 Pkt. 2.4:
Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Regelung gilt bis zum 30.6.2019 und tritt für Erkrankungen, die nach dem 1.7.2019 eingetreten sind, außer Kraft.“

Protokollanmerkungen zum Kollektivvertrag zum 24.1.2018:

Arbeitsgruppe:


Einrichtung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Förderung der Frauen zur Erreichung von Führungspositionen“.

Familienzeitbonus („Papamonat“):
Die Kollektivvertragsparteien empfehlen, wenn es in Unternehmen zu einer freiwilligen Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Familienzeitbonus kommt, diese Zeit für alle Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll anzurechnen sowie Sonderzahlungen nicht zu aliquotieren.

Protokollanmerkung  zur Arbeitsgruppe zum Thema „Arbeitszeitverkürzung bei belasteten Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit)“: 

Als Ergebnis der Arbeitsgruppe zum Thema „Arbeitszeitverkürzung bei belasteten Arbeitsformen (Lebensarbeitszeit)“ verpflichten sich die Kollektivvertragsparteien, dass auf betrieblicher Ebene durch Betriebsvereinbarung Regelungen bis zum 30.9.2018, rückwirkend ab 1.2.2018, vereinbart werden. In diesen Betriebsvereinbarungen sind für teil- und vollkontinuierliche Schichtarbeit mit zumindest täglich drei Schichten unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 5, Punkt 1.3 (ausgenommen der letzte Absatz), wobei die genannte Mindestanzahl von Nachtschichten von dem/von der Anspruchsberechtigten tatsächlich geleistet werden muss, belastungsdämpfende Maßnahmen zu vereinbaren. 

Töchterliste gem. Anhang 1:
Anhang 1, FE-Trading GmbH: die Fußnote vom 24.1.2017 wird ersetzt durch:
*gemäß dem Zusatzprotokoll vom 28.6.2017 zum KV-Abschluss vom 24.1.2017.

Protokollanmerkung „Reisekosten- und Aufwandsentschädigung“:

„Die Protokollanmerkung zum Kollektivvertrag vom 20. Jänner 2011 sowie vom 21.1.2014 zur Erhöhung der Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gemäß § 21 Punkt 5 und 23 kommt zur Anwendung.“

6. Außerprotokollarische Anmerkung:
Die Kollektivvertragsparteien regen an, dass bei Betriebsänderungen zeitgerecht in Gespräche mit der Belegschaftsvertretung im Sinne des ArbVG eingetreten wird.

7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer:

Als Geltungsbeginn des Kollektivvertrages wird der 1. Februar 2018 vereinbart.

Es herrscht Einvernehmen, dass der lohn- und gehaltsrechtliche Teil des Kollektivvertrages
bis 31. Jänner 2019 gilt.

Eingeloggte Mitglieder können das Abschlussprotokoll, den Abschlussbrief und die neuen Tabellenwerte downloaden.

 

21.11.2017: Mineralölindustrie KV-Verhandlungen 2018 gestartet

Am 21. November 2017 wurden die KV-Verhandlungen für die Beschäftigten der Mineralölindustrie Österreichs mit dem Wirtschaftsgespräch sowie der Überreichung des gemeinsamen Forderungsprogrammes der Gewerkschaften GPA-djp und PRO-GE an die Arbeitgeber gestartet.

Zu Beginn erörterten die Arbeitgeber die wirtschaftliche Situation der Branche. Das Jahr 2017 war im Vergleich zu 2016 ein besseres. Allerdings stellt die Energiewende die Branche vor weitere Herausforderungen.

Von Seiten der Gewerkschaften GPA-djp und PRO-GE wurde auf die hohe Qualifikation der ArbeitnehmerInnen in der Branche und auf die enorme Leistungsbereitschaft der Beschäftigten hingewiesen. Auch sind die Bilanzkennzahlen und Ergebnisse der internationalen Unternehmungen in Österreich sehr gut. Auch das gesamtwirtschaftliche Wachstum in Österreich entwickelt sich besser als erwartet.

Daher fordern GPA-djp und PRO-GE einen vernünftigen Reallohn- und Gehaltszuwachs für die Beschäftigten in der Branche. Nur dadurch ist es möglich, Kaufkraft und Wirtschaftswachstum zu stärken und erhalten.

Die erste Verhandlungsrunde findet am 24. Jänner 2018 statt.

Eingeloggte Mitglieder können das Forderungsprogramm downloaden.