Freier Dienstvertrag
Das bedeutet für dich als freier Dienstnehmer oder als freie Dienstnehmerin, dass du:
- Arbeitszeit und Arbeitsort selbst wählst;
- keiner Kontrolle durch deinen Auftraggeber/ deine Auftraggeberin unterliegst;
- nicht in den Betrieb deines Auftraggebers/ deiner Auftraggeberin eingebunden bist;
- keinen Anspruch auf Urlaubs- oder Krankengeld hast;
- jederzeit kündbar bist, da es keine Kündigungsfristen gibt;
- vom Auftraggeber/ der Auftraggeberin bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung angemeldet wirst.
Arbeitsrechtliche Regelungen gelten für Beschäftigte mit freiem Dienstvertrag nur sehr eingeschränkt. Vieles musst du mit deinem Auftraggeber/deiner Auftraggeberin verhandeln.
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, auch freien DienstnehmerInnen einen Dienstzettel auszustellen. Die Meldepflichten des Dienstgebers/ der Dienstgeberin sind dieselben wie bei einem klassischen Dienstverhältnis. Die Anmeldung hat ausnahmslos vor Arbeitsantritt zu erfolgen. Die Abmeldung binnen 7 Tagen nach Ende des freien Dienstverhältnisses.
Der freie Dienstnehmer/ die freie Dienstnehmerin ist verpflichtet, dem Dienstgeber oderder Dienstgeberin Auskunft über das Bestehen oder die Beendigung einer anderen Pflichtversicherung aufgrund der im Rahmen des freien Dienstvertrages vereinbarten Tätigkeit (Subsidiarität) zu erteilen. Bei Verletzung dieser Meldepflicht müssen freie DienstnehmerInnen den im Rahmen einer etwaigen Beitragsnachzahlung auf sie entfallenden DienstnehmerInnenanteile zur Sozialversicherung selbst tragen.
Freier Dienstvertrag und Versicherung/Sozialversicherung
Wenn du die Geringfügigkeitsgrenze überschreitest, bist du als freier Dienstnehmer oder als freie Dienstnehmerin voll sozialversichert. DienstnehmerIn und DienstgeberIn müssen daher Sozialversicherungsbeiträge abführen. Die Beitragsgrundlage (BGL) für diese Abgaben ist dein Bruttolohn.
Freie DienstnehmerInnen sind voll:
- unfallversichert
- pensionsversichert
- krankenversichert
- arbeitslosenversichert
Freie DienstnehmerInnen haben Anspruch auf
- Krankengeld
- Wochengeld
- Arbeitslosenunterstützung
- Insolvenzentgelt, wenn der/die AuftraggeberIn insolvent ist
- alle Services der Arbeiterkammer und auf Beratung durch die Gewerkschaft
Freier Dienstvertrag und Urlaub
Freie DienstnehmerInnen haben keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Auch Sonderzahlungen, also das 13. und 14. Gehalt, gibt es für freie DienstnehmerInnen im Normalfall nicht. Es müsste ausgehandelt werden.
Freier Dienstvertrag und Krankenstand
Freie DienstnehmerInnen haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den/die ArbeitgeberIn, Familienhospizkarenz, Sonderzahlungen, Arbeitszeitbeschränkung pro Tag.
Mutterschutz für freie Dienstnehmerinnen
Freie Dienstnehmerinnen, die ein Kind erwarten, sind seit 2016 besser geschützt. Für sie gilt das Mutterschutzgesetz. Das heißt: Schwangere Frauen haben ein individuelles und absolutes Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung.
Zusätzlich besteht Motivkündigungsschutz. Das heißt: Freie Dienstnehmerinnen, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbotes bis vier Monate nach der Geburt gekündigt werden, haben die Möglichkeit, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen bei Gericht anzufechten.
Freier Dienstvertrag und Steuern – Umsatzsteuer
Mit einem freien Dienstvertrag bist du steuerrechtlich gesehen ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin. Du zahlst also keine Lohnsteuer, sondern du musst den Gewinn versteuern. Für die Versteuerung der Beiträge musst du selbst sorgen. Du musst eine jährliche Einkommenssteuerklärung beim Finanzamt abgeben. So zahlst du deine Steuern und Abgaben.
Du stellst eine Honorarnote für die Arbeit aus, die du geleistet hast. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber bezahlt dir diesen Betrag minus der Sozialversicherungsbeiträge, denn diese müssen bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgeführt werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss nach §109a Einkommenssteuergesetz jährlich eine Auflistung deiner Leistungen ans Finanzamt übermitteln.
Als „KleinunternehmerIn“ giltst du, wenn du netto nicht mehr als 35.000 Euro im Jahr (bis 2019: 30.000 Euro) Gesamtumsatz machst. Dann zahlst du auch keine Umsatzsteuer.
Freier Dienstvertrag und Kündigung
Auch bei freien Dienstverträgen gibt es Kündigungsfristen – egal, ob du oder deine Dienstgeberin oder dein Dienstgeber das Arbeitsverhältnis beenden will.
Wie lang die Kündigungsfrist ist, hängt von deiner individuellen Vereinbarung ab. Diese muss im Dienstzettel vermerkt sein. Wenn du keine Kündigungsfristen und Kündigungstermine vereinbart hast, kannst du als freie Dienstnehmerin oder als freier Dienstnehmer jeweils zum Monatsletzten (=Kündigungstermin) kündigen und musst eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten.
Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin die Kündigung erhalten hat.
Werkvertrag
Dein zuünftiger Arbeitgerber oder deine zukünftige Arbeitgeberin will dir keinen freien Dienstvertrag anbieten, sondern einen Werkvertrag?
Werkverträge bringen für ArbeitnehmerInnen viele Nachteile mit sich, insbesondere gelten kaum arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen.