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Überstunden (-pauschale)

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes können Überstunden geleistet werden. In der Regel darf die tägliche Arbeitszeit aber 12 Stunden, die wöchentliche 60 Stunden (im 17-wöchigen Zeitraum durchschnittlich 48 Stunden) nicht überschreiten.

Es sind jedoch wöchentlich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.

Die Berechnung des Zuschlags für Überstunden ist gesetzlich geregelt. Viele Kollektivverträge haben allerdings günstigere Bestimmungen.

Grundsätzlich werden die Überstunden samt Zuschlägen in Geld ausbezahlt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden können, wobei eine Überstunde mit 50 %-igem Zuschlag 1,5 Stunden an Zeitausgleich und eine Überstunde mit 100 %-igem Zuschlag 2 Stunden an Zeitausgleich ausmacht.

Wenn du im Dienstvertrag oder Dienstzettel ein Überstundenpauschale vereinbart hast, bedeutet dies, dass Überstunden, welche geleistet werden, im Ausmaß dieses Pauschales abgegolten sind und ebenfalls, dass du grundsätzlich bereit bist, im Anlassfall Überstunden zu erbringen. Leistest du allerdings regelmäßig mehr als die vereinbarten Überstunden, sind die über das Pauschale hinausgehenden Stunden gesondert zu honorieren. (Deckungsprüfung/der diesbezügliche Überprüfungszeitraum beträgt ohne andere Vereinbarung das jeweilige Kalenderjahr).