Zum Hauptinhalt wechseln

Überstunden | Mehrarbeit

Adobe Stock/GPA

Du sollst regelmäßig länger arbeiten und willst wissen, ob es sich dabei um Überstunden oder Mehrarbeit handelt? Ob du dafür Zuschläge bekommen musst oder Zeitausgleich? Dann bist du hier richtig. 

Wir sagen dir, wie deine Rechte in Bezug auf Überstunden und Mehrarbeit genau ausschauen. 

Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist jene Arbeit, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß und dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (im Regelfall 40 Wochenstunden) geleistet wird. Erst wenn über das gesetzliche Normalarbeitszeitausmaß hinaus gearbeitet wird, fallen Überstunden an.

Achtung: Wenn der Kollektivvertrag die gesetzliche Normalarbeitszeit um 2 Stunden verkürzt, gelten die Stunden bis zur Erfüllung der gesetzlichen Normalarbeitszeit von derzeit 40 Stunden/Woche als „Differenzstunden“. Diese sind sowohl für Vollzeit- wie für Teilzeitbeschäftigte in der Regel zuschlagsfrei. Beträgt die Differenz bei Vollzeitangestellten zum Beispiel 2 zuschlagsfreie Stunden, so gilt dies für die ersten 2 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten.

Überstunden

Von Überstunden spricht man, wenn du mehr als die gesetzlich zulässige wöchent­liche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normal­ar­beits­zeit (in der Regel 8 Stunden) arbeitest. Für Überstunden musst du in der Regel einen Zuschlag bekommen. 

Prinzipiell gilt: In der Regel darf die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Es sind jedoch wöchentlich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.

Zusätzlich wichtig: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von 17 Wochen darf 48 Stunden nicht überschreiten.

Es ist zulässig, dass Arbeitgeber:innen Überstunden verlangen. Gleichzeitig, kann es sein, dass das Interesse der Arbeitnehmer:innen größer ist als jenes der Arbeitgeber:innen.

  • Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält kurzfristig die Anordnung, Überstunden zu leisten, um eine Lieferung durchzuführen, die aber auch in zwei Tagen zugestellt werden kann. Der Arbeitnehmer hat aber geplant, nach regulärem Dienstende seine Tochter zu einem Arzttermin zu begleiten. Hier überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers.

Außerdem können Beschäftigte die 10. und 11. Stunde ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für werdende und stillende Mütter gilt ein generelles Überstundenverbot!

 

Führt die Ablehnung von Überstunden zu Benachteiligungen im Unternehmen oder einer Kündigung, sollten sich Mitglieder der Gewerkschaft GPA unbedingt an die Rechtsberatung wenden!  

Die Berechnung des Zuschlags für Überstunden ist gesetzlich geregelt. Viele Kollektivverträge haben allerdings günstigere Bestimmungen.

Grundsätzlich werden die Überstunden samt Zuschlägen in Geld ausbezahlt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden können. Dann entspricht eine Überstunde mit 50 %-igem Zuschlag 1,5 Stunden an Zeitausgleich und eine Überstunde mit 100 %-igem Zuschlag 2 Stunden an Zeitausgleich. 

Bei Überstunden ist der Grundlohn immer voll steuerpflichtig, auch Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abgaben müssen entrichtet werden. Für den Zuschlag wiederum gelten andere Regeln, dieser ist – abhängig von der jeweiligen Höhe – bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei

Du bist dir nicht sicher, ob und wie in deinem Fall der Zuschlag versteuert werden muss? Als Mitglied der Gewerkschaft GPA kannst du gratis Rechtsberatung in Anspruch nehmen, melde dich dazu bei uns.

Wichtig ist, dass du die Überstunden – so wie auch die regulären Arbeitsstunden – dokumentierst, um diese geltend machen zu können. Eine genau Arbeitszeiterfassung ist daher besonders wichtig, um auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehen zu können, dass die Grenzen der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wurden.

Deine Arbeitszeitaufzeichnungen sind im Falle des Falles auch vor Gericht ein gültiges Beweismittel.

Wenn im Dienstvertrag oder Dienstzettel ein Überstundenpauschale vereinbart ist, bedeutet dies, dass Überstunden, welche geleistet werden, im Ausmaß dieses Pauschales abgegolten sind. Es bedeutet auch, dass man grundsätzlich bereit ist, im Anlassfall Überstunden zu erbringen.

Willst du deinen All-in-Vertrag überprüfen? Nutze dazu unseren kostenlosen All-in-Rechner.

Leistet man allerdings regelmäßig mehr als die vereinbarten Überstunden, sind die über das Pauschale hinausgehenden Stunden gesondert zu honorieren. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dazu das jeweilige Kalenderjahr herangezogen und die geleisteten Überstunden der pauschalierten Abgeltung gegenübergestellt (die sogenannte Deckungsprüfung durch Arbeitgeber:innen). Sollte dabei festgestellt werden, dass weniger Überstunden geleistet wurden, als abgegolten werden, bleiben Arbeitgeber:innen dennoch an die Höhe des Pauschale gebunden.

 

Lehrlinge unter 16 Jahren dürfen keine Überstunden machen. Lehrlinge zwischen 16 und 18 Jahren nur in Ausnahmefällen. Wichtig: Unabhängig davon, ob geleistete Überstunden zulässig waren oder nicht, sind diese immer mit dem entsprechenden Zuschlag bzw. Zeitausgleich abzugelten.

Weiters gilt: Lehrlinge bis 18 Jahre haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit, die den Sonntag beinhalten muss. 

Wenn die Überstunden vor dem letzten Arbeitstag nicht als Zeitausgleich verbraucht werden, sind diese samt Zuschläge auszuzahlen. Auch hier ist es wichtig, die Arbeitszeiten genau zu dokumentieren, um entsprechende Forderungen stellen zu können. Wie auch während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses werden die Überstunden entsprechend versteuert bzw. die Zuschläge bis zu gewissen Grenzen steuerfrei behandelt.

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist jene Arbeit, die du leistest zwischen deiner vereinbarten Normalarbeitszeit und dem dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (im Regelfall 40 Wochenstunden).

Wurde die Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten kollektivvertraglich auf 38,5 Wochenstunden verkürzt und wird in einer Woche stattdessen 40 Stunden gearbeitet, liegen 1,5 Stunden Mehrarbeit vor. (Werden in einer Woche 41 Stunden gearbeitet, liegen 1,5 Stunden Mehrarbeit und 1 Überstunde vor.) Von Vollzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist - sofern es keine günstigeren Bestimmungen gibt - zuschlagsfrei.

Arbeitet eine mit 20 Wochenstunden beschäftigte Teilzeitkraft in einer Woche 25 Stunden, liegen 5 Stunden Mehrarbeit vor. Teilzeitkräfte haben seit 1. Jänner 2008 Anspruch auf einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag.

Mehr zum Thema Teilzeitarbeit erfährst du HIER

Für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten gebührt ein Zuschlag von 25 %.

Mehrarbeitsstunden sind allerdings dann nicht zuschlagspflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten 3-Monats-Zeitraumes, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.

Sieht ein Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und erhalten Vollzeitbeschäftigte für Mehrarbeit keinen Zuschlag oder einen geringeren Zuschlag, so sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben (wöchentlichen) Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten ("Puffer").

Eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich nach dem vereinbarten 3-Monats-Zeitraum kann im Verhältnis 1:1,25 vereinbart werden.

Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen treffen. Gibt es neben dem Mehrarbeitszuschlag auch noch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für zeitliche Mehrleistung, gebührt jeweils nur der höchste Zuschlag.

Alle Infos zu den Kollektivverträgen findest du HIER

Mehr zum Thema Teilzeitarbeit erfährst du HIER

 

Gibt es im Betrieb eine Gleitzeitvereinbarung, besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Auch Gutstunden, die in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sind zuschlagsfrei.

Fallen im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung allerdings angeordnete Mehrstunden an, so sind diese - ebenso wie angeordnete Überstunden - grundsätzlich zuschlagspflichtig. Echte Gleitzeit setzt nämlich voraus, dass die Arbeitnehmer:innen sich ihre Arbeitszeit innerhalb der Grenzen der Gleitzeitvereinbarung frei einteilen können.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt, dass bei Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25% bzw. eine Abgeltung durch Zeitausgleich zum Verhältnis 1:1,25. Dabei ist zu beachten, dass der Zuschlag von 25% in Geld (und ein entsprechender Zeitausgleich) erst dann anfällt, falls die entsprechenden Stunden nicht innerhalb eines Quartals durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Um sicherzugehen, dass Mehrstunden vorliegen, muss auf den Kollektivvertrag und das Beschäftigungsverhältnis Rücksicht genommen werden. Mehr Informationen dazu findest du hier.

     

      

Das könnte dich auch interessieren: