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Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen

Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben. Das kann man in den meisten Fällen jedoch frühestens ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 kann man daher bis Ende 2027 einreichen. Sollte keine Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung bestehen (siehe weiter unten), kann im Falle einer möglichen Steuernachzahlung der Antrag auch wieder zurückgezogen werden.

Für wen zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung in der Regel aus?

Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Wer muss eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben (sogenannte Pflichtveranlagung)?

Hat man im Jahr 2022 von zwei oder mehreren Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder neben der unselbstständigen Beschäftigung andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von über 730 € erhalten ist eine ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtend. Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung sind die laufende Berücksichtigung des Familienbonus in der Lohnverrechnung oder wenn diverse Absetzbeträge oder das Pendlerpauschale in falscher Höhe oder ohne Anspruch bezogen wurden.

Für das Jahr 2022 neue Pflichtveranlagungsgründe umfassen die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets bzw. die Kostenrückerstattung vom Arbeitgeber in falscher Höhe bzw. ohne Anspruch sowie der Erhalt einer MitarbeiterInnen-Gewinnbeteiligung von über 3.000 € im Kalenderjahr.

Einmalig kommt dieses Jahr aufgrund der Antiteuerungsmaßnahmen hinzu: Personen mit einem Einkommen von mehr als 90.000 €, die einen Anti-Teuerungsbonus erhalten haben, müssen diesen ebenfalls im Zuge einer Pflichtveranlagung geltend machen, da in diesem Fall Steuerpflicht besteht.

Die Frist für die Pflichtveranlagung ist bei physischer Einreichung der 30.04.23 und über FinanzOnline der 30.06.23.

Eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen kann:

Pendlerpauschale

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist und der Arbeitsweg zumindest 20 km beträgt. Das große Pendlerpauschale, wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg zudem mind. 2 km lang ist. Zusätzlich zum großen oder kleinen Pendlerpauschale, die einen Freibetrag darstellen, gibt es auch den Pendlereuro (Absetzbetrag in der Höhe von 2 Euro pro km einfacher Wegstrecke). Ob Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht, erfährt man durch Eingabe des Arbeitsweges im Pendlerrechner des Finanzministeriums. Das Pendlerpauschale kann entweder vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt oder im Nachhinein im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.

Im Jahr 2022 wurde zur Abfederung der Teuerung das Pendlerpauschale von Mai 202 bis Juni 23 befristet erhöht. Sollte das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtig und fälschlicherweise noch nicht erhöht worden sein, sollten man dies im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung jedenfalls geltend machen.

Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von (bis zu) 2.000 Euro pro Kind und Jahr, sofern das Kind noch nicht älter als 18 ist und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für Kinder ab 18 Jahren gibt es einen reduzierten Familienbonus von 650 Euro jährlich, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Es handelt sich um einen Absetzbetrag, d.h. die Steuerschuld reduziert sich dadurch um bis zu 2.000 Euro (bzw. 650 Euro) pro Jahr.

Hinweis: Der Familienbonus muss auch wenn er in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird nochmal im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden sonst droht eine Rückzahlung.

Wenn man keine oder kaum Lohnsteuer zahlt, dann erhält man statt dem Familienbonus Plus den sog. „Kindermehrbetrag“. Der Kindermehrbetrag steht nur dann zu, wenn man mindestens 30 Tage pro Jahr steuerpflichtige Einkünfte erhalten hat. Pro Kind beträgt der Kindermehrbetrag maximal 550 €.

AlleinverdienerInnen- und AlleinerzieherInnenabsetzbetrag

Familien, in denen ein Elternteil wenig verdient, werden unter Umständen steuerlich mit dem AlleinverdienerInnenabsetzbetrag entlastet. Er steigt mit der Anzahl der Kinder. Um den AlleinverdienerInnenabsetzbetrag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie oder ihr/e PartnerIn haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf die Familienbeihilfe und waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Zudem bezog ihr/e PartnerIn im Kalenderjahr Einkünfte von nicht mehr als 6.000 Euro.

Wenn man mit seinem/n Kind/ern alleine lebt, kann unter Umständen steuerlich der AlleinerzieherInnenabsetzbetrag zustehen. Er ist gleich hoch wie der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag und steigt ebenso mit der Anzahl der Kinder. Um den AlleinerzieherInnenabsetzbetrag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe und sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer aufrechten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.

Der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag bzw. AlleinerzieherInnenabsetzbetrag beträgt für ein Kind 494 Euro pro Jahr, bei zwei Kindern 669 Euro und steigt dann für jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro Diese Absetzbeträge können wiederum entweder vom Arbeitgeber bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt werden (hierfür benötigt man das Formular E 30) oder man macht diese im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend.

Wird der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag oder AlleinerzieherInnenabsetzbetrag schon bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt, dann muss er bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung noch einmal beantragt werden. Ansonsten nimmt das Finanzamt an, dass der AlleinverdienerInnenabsetzbetrag bzw. AlleinerzieherInnenabsetzbetrag im betreffenden Kalenderjahr nicht zugestanden hat. Der berücksichtigte AlleinverdienerInnenabsetzbetrag bzw. AlleinerzieherInnenabsetzbetrag würde dann wieder zurückgefordert werden.

Negativsteuer (Sozialversicherungs-Rückerstattung)

Ist das Einkommen so gering, dass für laufende Bezüge keine Lohnsteuer bezahlt wird, kann man sich vom Finanzamt die Negativsteuer (sog. „Sozialversicherungs-Rückerstattung“) zurückholen. Voraussetzung ist, dass Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Rückerstattet werden bis zu 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, max. 1.050 Euro. Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale erhöht sich der Betrag auf max. 1.150 Euro. Für PensionistInnen liegt die Grenze bei 80 % der SV-Beiträge bzw. 550 Euro.

Im Zuge der Antiteuerungsmaßnahmen gab es für das Jahr 2022 eine einmalige Erhöhung der Negativsteuer um 500 Euro:

  • Für ArbeitnehmerInnen: Maximal 70 % der SV-Beiträge und 1.550 Euro
  • Für ArbeitnehmerInnen mit Pendlerpauschale: Maximal 70 % der SV-Beiträge und 1.610 Euro
  • Für PensionistInnen: Maximal 100 % der SV-Beiträge und 1.050 Euro

Ab 2023 werden die Negativsteuerbeiträge automatisch mit 2/3 der Inflationsrate indexiert.

Wenn sie AlleinverdienerIn oder AlleinerzieherIn sind und wenig verdienen, erhalten sie (zusätzlich) den AlleinverdienerInnenabsetzbetrag / AlleinerzieherInnenabsetzbetrag und den Kindermehrbetrag als Negativsteuer vom Finanzamt ausbezahlt.

Für ArbeitnehmerInnen bis zu einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von 16.000 Euro () wird ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von 650 Euro als Negativsteuer ausbezahlt. Bei höheren Einkommen zwischen 16.000 Euro und 24.500 Euro wird dieser Zuschlag gleichmäßig auf Null ausgeschliffen. Bei steuerpflichtigen Einkommen darüber steht dann keine Negativsteuer mehr zu. Auch diese Einkommensgrenzen werden ab 2023 indexiert.

Um die Negativsteuer und den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag erstattet zu bekommen, reicht es aus, die ArbeitnehmerInnenveranlagung bloß mit den Grundangaben auszufüllen.

Aus- und Fortbildungskosten

Beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungskosten können bei der Steuer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind z.B. Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch die Fahrtkosten zum Kursort – also alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Kurs bzw. der Ausbildung anfallen. Zudem können auch Kosten für Fachliteratur abgesetzt werden.

Home-Office

Seit dem Homeoffice-Gesetzespaket 2021 gibt es neue steuerliche Begünstigungen für das Arbeiten von zu Hause.  Für die digitalen Arbeitsmittel können steuerfrei vom Arbeitgeber bis zu 3 Euro pro Tag (für maximal 100 Tage) Kostenersatz als Pauschale geleistet werden. Sollte die Homeoffice-Pauschale nicht oder nicht in voller Höhe geleistet werden, wird die Differenz auf 3 Euro im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung automatisch berücksichtigt. Dafür ist notwendig, dass der Arbeitgeber die Anzahl der Homeoffice-Tage an das Finanzamt meldet. Hier sollte unbedingt die Richtigkeit der Tage kontrolliert werden. Für ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Sessel, etc.) können Werbungskosten von bis zu 300 Euro pro Jahr zusätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zumindest 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wurde. Diese Regelungen sind vorerst bis Ende 2023 befristet und werden einer Evaluierung unterzogen.

Für die Anschaffung von Arbeitsmitteln, die nicht vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, wie etwa einem Laptop oder Drucker, besteht ebenfalls eine Absetzmöglichkeit als Werbungskosten. Wichtig ist hier der Anteil der beruflichen Nutzung, die üblicherweise mit 60 % angenommen wird. Sollte das Gerät über 800 Euro kosten, ist ein Absetzen über die übliche Nutzungsdauer notwendig. 

Betriebsratsumlage

Die Betriebsratsumlage in Höhe von maximal 0,5 % des Bruttobezugs geht an deine Betriebsratskörperschaft und dient zur Deckung von betrieblichen Wohlfahrtsmaßnahmen. Der Betrag wird automatisch bei der Lohnverrechnung abgezogen, wirkt dort aber im Gegensatz zum Gewerkschaftsbeitrag noch nicht steuermindernd. Daher muss man die im Jahr geleistete Betriebsratsumlage jedenfalls gesondert angeben (Formular L1 – Posten 724: Sonstige Werbungskosten z.B. Betriebsratsumlage). 

Gewerkschaftsbeitrag

Der Gewerkschaftsbeitrag geht an deine Gewerkschaft und dient dort unter anderem zur Absicherung der jährlichen Gehaltserhöhungen, Rechtsberatung für Mitglieder und unserem Kampf gegen Ungerechtigkeiten in der Arbeitswelt. Der Gewerkschaftsbeitrag macht 1% des Bruttobezugs aus (2023: maximal  36,30 € pro Monat) und ist zur Gänze von der Steuer absetzbar, denn er reduziert die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Wird dein Gewerkschaftsbeitrag direkt bei der Lohnverrechnung einbehalten, ist die Steuerbegünstigung bereits eingerechnet. Solltest du deinen Gewerkschaftsbeitrag selbst überweisen, musst du deine geleisteten Beiträge für die Steuererleichterung extra bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten angeben (Formular L1 – Posten 717: Gewerkschaftsbeiträge und sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen). Den Nachweis, dass du deinen Gewerkschaftsbeitrag bezahlt hast, kannst du dir entweder herunterladen, wenn du auf der Website eingelogged bist oder du schreibst uns ein Mail an service@gpa.at. 

Sonderausgaben

Bei den Sonderausgaben handelt es sich um Aufwendungen, die dem privaten Bereich zuzuschreiben sind. Darunter fallen insb. Spenden oder Kirchenbeiträge. Diese müssen jedoch seit 2017 nicht mehr vom/von der AntragstellerIn selbst in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden, sondern werden automatisch berücksichtigt. Das Finanzministerium führt eine Liste der „begünstigten Organisationen“, für die es Spenden steuerlich akzeptiert. Diese müssen die Spenden melden, sodass Spenden automatisch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt werden können.

Außergewöhnliche Belastungen

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen insb. Krankheitskosten. Absetzbar sind allerdings nur Kosten, die durch eine Erkrankung entstehen, nicht jedoch vorbeugende Maßnahmen (z.B. Impfung, Mundhygiene). Krankheitskosten, die nicht mit einer Behinderung zusammenhängen, wirken sich zudem nur dann steuerlich aus, wenn sie einen bestimmten Selbstbehalt - der vom Einkommen und Familienstand abhängt und max. 12 % des Einkommens beträgt - übersteigen.

Ab einer 25-prozentigen Behinderung entfällt der Selbstbehalt, und es gibt gestaffelt, je nach Grad der Behinderung, pauschale Freibeträge. Zusätzlich zu den Freibeträgen können Ausgaben für Medikamente oder Kosten für Heilbehandlung, Kuren sowie Hilfsmittel (z.B. Rollstühle) geltend gemacht werden.

Müssen Rechnungen bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung mitgeschickt werden?

Nein. Rechnungen und Quittungen sollten aber sieben Jahre lang aufbewahrt werden, falls das Finanzamt - im Zuge einer Stichprobenüberprüfung - deren Vorlage verlangt.

Wo und wie kann ich die ArbeitnehmerInnenveranlagung einreichen?

Das Formular sowie etwaige Beilagen müssen entweder beim Finanzamt Österreich abgegeben bzw. an dieses versandt werden (am besten an die zuständige Wohnsitzdienststelle) oder man macht die Veranlagung über FinanzOnline.

Weitergehende Informationen

Umfassende Informationen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung erhält man aus der jährlich neu erscheinenden Broschüre der AK Wien.