Überstunden | Mehrarbeit
Du sollst regelmäßig länger arbeiten und willst wissen, ob es sich dabei um Überstunden oder Mehrarbeit handelt? Ob du dafür Zuschläge bekommen musst oder Zeitausgleich? Dann bist du hier richtig.
Wir sagen dir, wie deine Rechte in Bezug auf Überstunden und Mehrarbeit genau ausschauen.
Grundsätzlich gilt: Mehrarbeit ist jene Arbeit, die zwischen dem vereinbarten Normalarbeitszeitausmaß und dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß (im Regelfall 40 Wochenstunden) geleistet wird. Erst wenn über das gesetzliche Normalarbeitszeitausmaß hinaus gearbeitet wird, fallen Überstunden an.
Achtung: Wenn der Kollektivvertrag die gesetzliche Normalarbeitszeit um 2 Stunden verkürzt, gelten die Stunden bis zur Erfüllung der gesetzlichen Normalarbeitszeit von derzeit 40 Stunden/Woche als „Differenzstunden“. Diese sind sowohl für Vollzeit- wie für Teilzeitbeschäftigte in der Regel zuschlagsfrei. Beträgt die Differenz bei Vollzeitangestellten zum Beispiel 2 zuschlagsfreie Stunden, so gilt dies für die ersten 2 Stunden bei Teilzeitbeschäftigten.
Überstunden
Von Überstunden spricht man, wenn du mehr als die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) oder die tägliche Normalarbeitszeit (in der Regel 8 Stunden) arbeitest. Für Überstunden musst du in der Regel einen Zuschlag bekommen.
Prinzipiell gilt: In der Regel darf die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Es sind jedoch wöchentlich nicht mehr als 20 Überstunden zulässig.
Zusätzlich wichtig: Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von 17 Wochen darf 48 Stunden nicht überschreiten.
Es ist zulässig, dass Arbeitgeber:innen Überstunden verlangen. Gleichzeitig kann es sein, dass das Interesse der Arbeitnehmer:innen größer ist als jenes der Arbeitgeber:innen.
- Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält kurzfristig die Anordnung, Überstunden zu leisten, um eine Lieferung durchzuführen, die aber auch in zwei Tagen zugestellt werden kann. Der Arbeitnehmer hat aber geplant, nach regulärem Dienstende seine Tochter zu einem Arzttermin zu begleiten. Hier überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers.
Hast du bereits 10 Stunden an einem Tag oder 50 Stunden in einer Woche gearbeitet, kannst du weitere Überstunden an diesem Tag bzw. in dieser Woche ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für werdende und stillende Mütter gilt ein generelles Überstundenverbot!
Führt die Ablehnung von Überstunden zu Benachteiligungen im Unternehmen oder einer Kündigung, sollten sich Mitglieder der Gewerkschaft GPA unbedingt an die Rechtsberatung wenden!
Die Berechnung des Zuschlags für Überstunden ist gesetzlich geregelt. Viele Kollektivverträge haben allerdings günstigere Bestimmungen.
Grundsätzlich werden die Überstunden samt Zuschlägen in Geld ausbezahlt. Es besteht auch die Möglichkeit einer Vereinbarung, dass Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten werden können. Dann entsprechen einer Überstunde mit 50-prozentigem Zuschlag 1,5 Stunden Zeitausgleich und einer Überstunde mit 100-prozentigem Zuschlag 2 Stunden Zeitausgleich.
Bei Überstunden ist der Grundlohn immer voll steuerpflichtig, auch Sozialversicherungsbeiträge und weitere Abgaben müssen entrichtet werden. Für den Zuschlag gelten andere Regeln. Überstundenzuschläge können bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei sein.
Du bist dir nicht sicher, ob und wie in deinem Fall der Zuschlag versteuert werden muss? Als Mitglied der Gewerkschaft GPA kannst du gratis Rechtsberatung in Anspruch nehmen, melde dich dazu bei uns.
Wichtig ist, dass du die Überstunden – so wie auch die regulären Arbeitsstunden – dokumentierst, um diese geltend machen zu können. Eine genaue Arbeitszeiterfassung ist besonders wichtig, damit du auch später nachweisen kannst, wann und in welchem Ausmaß du die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten hast.
Deine Arbeitszeitaufzeichnungen sind im Falle des Falles auch vor Gericht ein gültiges Beweismittel.
Wenn im Dienstvertrag oder Dienstzettel eine Überstundenpauschale vereinbart ist, sind die davon erfassten Überstunden durch diese Pauschale abgegolten.
Mit einer Überstundenpauschale bist du grundsätzlich verpflichtet, die davon erfassten Überstunden zu leisten, sofern der Leistung im konkreten Fall keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen.
Willst du deinen All-in-Vertrag überprüfen? Nutze dazu unseren kostenlosen All-in-Rechner.
Leistest du im Durchschnitt mehr Überstunden, als durch die Pauschale abgedeckt sind, müssen die darüber hinausgehenden Überstunden zusätzlich abgegolten werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird dazu das jeweilige Kalenderjahr herangezogen und die geleisteten Überstunden der pauschalierten Abgeltung gegenübergestellt (die sogenannte Deckungsprüfung durch Arbeitgeber:innen). Wird bei der Deckungsprüfung festgestellt, dass du weniger Überstunden geleistet hast, als durch die Pauschale abgedeckt sind, darf die Pauschale grundsätzlich nicht deshalb gekürzt werden.
Für Jugendliche unter 18 Jahren sind Überstunden grundsätzlich verboten. Für Jugendliche über 16 Jahren darf die Arbeitszeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa für bestimmte Vor- und Abschlussarbeiten, verlängert werden.
Wichtig: Unabhängig davon, ob geleistete Überstunden zulässig waren oder nicht, sind diese immer mit dem entsprechenden Zuschlag bzw. Zeitausgleich abzugelten.
Weiters gilt: Jugendliche haben grundsätzlich Anspruch auf eine ununterbrochene Wochenfreizeit von zwei Kalendertagen, die grundsätzlich auch den Sonntag umfasst. Für gesetzlich zulässige Sonntagsarbeit bestehen Ausnahmen.
Du bist Lehrling und willst genau wissen, was für dich gilt? HIER findest du mehr Infos zum Thema Lehrausbildung.
Offene Überstunden, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht durch Zeitausgleich abgegolten wurden, sind samt den zustehenden Zuschlägen auszuzahlen.
Mehrarbeit
Mehrarbeit ist jene Arbeit, die du zwischen deiner vereinbarten Normalarbeitszeit und dem gesetzlichen Normalarbeitszeitausmaß leistest.
Mehr zum Thema Teilzeitarbeit erfährst du HIER
Wurde die Normalarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten kollektivvertraglich auf 38,5 Wochenstunden verkürzt und wird in einer Woche stattdessen 40 Stunden gearbeitet, liegen 1,5 Stunden Mehrarbeit vor. (Werden in einer Woche 41 Stunden gearbeitet, liegen 1,5 Stunden Mehrarbeit und 1 Überstunde vor.) Von Vollzeitkräften geleistete Mehrarbeit ist – sofern keine günstigeren Bestimmungen gelten – zuschlagsfrei.
Arbeitet eine mit 20 Wochenstunden beschäftigte Teilzeitkraft in einer Woche 25 Stunden, liegen 5 Stunden Mehrarbeit vor. Teilzeitkräfte haben seit 1. Jänner 2008 Anspruch auf einen gesetzlichen Mehrarbeitszuschlag.
Für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent.
Kein Zuschlag fällt an, wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Drei-Monats-Zeitraums im Verhältnis 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen werden.
Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und gebührt für die darüber hinausgehende Arbeitszeit kein oder nur ein geringerer Zuschlag, gilt dieser sogenannte Puffer auch für Teilzeitbeschäftigte. Mehrarbeitsstunden bleiben dann im entsprechenden Ausmaß zuschlagsfrei oder werden nur mit dem niedrigeren Zuschlag abgegolten.
Werden die Mehrarbeitsstunden nicht rechtzeitig 1:1 ausgeglichen, steht grundsätzlich der 25-prozentige Zuschlag zu. Wird auch dieser Zuschlag in Freizeit abgegolten, entspricht eine Mehrarbeitsstunde 1,25 Stunden Zeitausgleich.
Der Kollektivvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen. Treffen mehrere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für dieselbe Mehrleistung zusammen, gebührt grundsätzlich nur der jeweils höchste Zuschlag.
Alle Infos zu den Kollektivverträgen findest du HIER
Gibt es im Betrieb eine Gleitzeitvereinbarung, besteht kein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Auch Gutstunden, die in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sind zuschlagsfrei.
Fallen im Rahmen einer Gleitzeitvereinbarung allerdings angeordnete Mehrstunden an, so sind diese - ebenso wie angeordnete Überstunden - grundsätzlich zuschlagspflichtig. Echte Gleitzeit setzt nämlich voraus, dass die Arbeitnehmer:innen sich ihre Arbeitszeit innerhalb der Grenzen der Gleitzeitvereinbarung frei einteilen können.
Für Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 %. Wird der Zuschlag durch Zeitausgleich abgegolten, entspricht eine Mehrarbeitsstunde 1,25 Stunden Zeitausgleich. Um sicherzugehen, dass Mehrstunden vorliegen, muss auf den Kollektivvertrag und das Beschäftigungsverhältnis Rücksicht genommen werden.