Ich bin Lehrling
Alles zu deinen Rechten während der Lehrausbildung
Du bist Lehrling oder willst einer werden?
Hier findest du alles, was du zum Lehrverhältnis, über deinen Lehrvertrag, das Berufsbild und deine Ausbildung im Allgemeinen wissen musst.
Lehrausbildungs - ABC
Die wichtigesten Begriffe rund um deine Lehrausbildung kurz erklärt.
Die Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) erfolgt einerseits im Lehrbetrieb und andererseits in der Berufsschule, das ist das sogenannte duale Ausbildungssystem. In Österreich stehen über 200 verschieden Lehrberufe zur Auswahl. Je nach Lehrberuf dauert die Ausbildung zwischen zwei vier Jahren, die durchschnittliche Lehrzeit in den meisten Berufen liegt bei 3 Jahren
Für jeden einzelnen Lehrberuf gibt es ein sogenanntes Berufsbild, in dem nach Lehrjahren geordnet, die Ausbildungsinhalte wie verschiedene Fertigkeiten, Kenntnisse, Grundkenntnisse usw. aufgelistet sind. All das muss dir im Betrieb beigebracht werden. Die Berufsbilder sind öffentlich zugänglich im Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich
Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem du in den Betrieb eintrittst. Es ist nur dann ein Lehrverhältnis, wenn du einen Lehrberuf erlernst, der in der Lehrberufsliste angeführt ist. Grundsätzlich gilt auch für Lehrlinge das Arbeitsrecht, außer im Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist etwas anders geregelt. Das sind zum Beispiel die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden oder das Überstundenverbot.
Die rechtliche Grundlage für deine Lehrausbildung ist der Lehrvertrag. Er wird für die entsprechend vorgesehene Lehrzeit abgeschlossen und ist somit einem befristeten Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Bei minderjährigen Jugendlichen (vor Vollendung des 18. Lebensjahres) muss der Lehrvertrag von Erziehungsberechtigten mitunterschrieben werden, und schriftlich abgeschlossen werden.
Der Lehrvertrag muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Lehrbetriebes, der/des Lehrberechtigten und der/des Ausbilder:in bzw. Ausbildungsleiter:in
- Tätigkeit des Lehrbetriebs
- Standort der Ausbildungsstätte an der der Lehrling ausgebildet wird
- Name, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Lehrlings und bei minderjährigen Jugendlichen Name und Anschrift der/des Erziehungsberechtigten
- Lehrberufsbezeichnung
- Dauer der Lehrzeit
- Beginn und Ende des Lehrverhältnisses
- Datum des Vertragsabschlusses
- Einverständniserklärung über die Aufnahme in ein Schüler:innenheim, wenn die Berufsschulpflicht nur in einer Lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt werden kann
- Angaben über eventuelle Ausbildungsverbundmaßnahmen
- Höhe der Lehrlingseinkommens
Weiters können folgende Dinge vereinbart werden:
- Vereinbarungen über die Übernahme von Verköstigungs-, Bekleidungs- und Wohnkosten durch den Lehrbetrieb
- Vereinbarungen über die Gestaltung der Ausbildung (Ausbildungsplan)
Die/der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrvertrag binnen drei Wochen nach Beginn der Lehre an die zuständige Lehrlingsstelle weiterzuleiten.
Der Betrieb muss die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen vorweisen und die im Berufsbild angeführten Ausbildungsinhalte vermitteln können. Die/der Lehrberechtigte bzw. die/der AusbilderIn müssen die erforderlichen Fachkenntnisse für den jeweiligen Lehrberuf besitzen. Lehrberechtigte bzw. Ausbilder:innen müssen auch über die notwendigen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.
Der Lehrvertrag wird für die Dauer der festgesetzten Lehrzeit des entsprechenden Lehrberufs abgeschlossen. Die Dauer kann sich durch anrechenbare Zeiten (zB. aus vorangegangen Lehrzeiten im selben oder einem verwandten Lehrberuf) verkürzen. In solchen Fällen melde dich bei uns, wir können dir sagen, ob das in deinem Fall zutrifft oder nicht. Bist du über vier Monate (z.B. durch einen Unfall) verhindert, den Lehrberuf zu erlernen, kann die Lehrzeit verlängert werden.
Für Lehrlinge die ihr eigenes Kind betreuen, kann die Lehrzeit zu Beginn des Lehrverhältnisses bis zum 31.12 des Jahres des Schuleintrittes des Kindes um bis zu 2 Jahre ausgedehnt werden. Die wöchtentliche Arbeitszeit kann dabei um bis zu 50 Prozent abgesenkt werden (und damit das Lehrverhältnis um bis zu 2 Jahre ausgedehnt werden). Auch bei vorliegen von „gesundheitlichen“ Gründen des Lehrlings kann die Lehrzeit um bis zu 50 Prozent abgesenkt werden.
Mehr zu deinen Rechten als Elternteil erfährst du auch HIER
Ja, dein Arbeitgeber ist verpflichtet, dich nach dem Ende deiner Lehrzeit noch mindestens drei Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen, sofern das Lehrverhältnis durch Zeitablauf oder die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, die frühestens zehn Wochen vor dem Lehrzeitende abgelegt werden darf, endet. Die Weiterbeschäftigung steht dir also unmittelbar nach Ende der Lehrzeit, also entweder ab dem Enddatum aus dem Lehrvertrag oder ab dem auf die vorzeitige Lehrabschlussprüfung folgenden Montag, zu.
Wichtig: Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung trifft nur deinen Arbeitgeber! Als Lehrling hast du die Möglichkeit, am Ende deiner Lehrzeit zu entscheiden, ob du von der Weiterverwendungszeit Gebrauch machst oder nicht. Diese Wahlmöglichkeit hast du aber nicht mehr, wenn schon beim Abschluss des Lehrvertrages vereinbart wurde, dass die Weiterbeschäftigung ein befristetes Arbeitsverhältnis ist. Es sollte daher der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages, vor allem auch im Hinblick auf einen allfälligen Kündigungsschutz (Mutterschutz, Präsenz- und Zivildienst), möglichst vermieden werden.
Mehr zum Thema Befristung erfährst du auch HIER
Die Weiterbeschäftigung kann sich auch auf die Hälfte verkürzen, wenn du die Hälfte oder weniger deiner Lehrzeit bei der/beim letzten Lehrberechtigten zurückgelegt hast. In manchen Kollektivverträgen, also durch die Kraft der Gewerkschaft und unserer Mitglieder, sind die Weiterverwendungszeiten verlängert (etwa im Handel oder der Industrie).
Alle Kollektivverträge, die die GPA verhandelt, findest du HIER
Nach Beendigung oder bei einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses muss dir der/die Lehrberechtigte auf seine/ihre Kosten ein Zeugnis ausstellen. Das Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und die Dauer der Lehrzeit beinhalten. Formulierungen, die dir für deinen zukünftigen Berufsweg schaden könnten, sind nicht zulässig.
Rechte & Pflichten in der Berufsausbildung
Nicht nur Lehrlinge haben Rechte und Pflichten, sondern auch die Lehrberechtigten und die Erziehungsberechtigten. Hier findest du eine kurze Auflistung dazu.
Um eine ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung abzusichern sind im Berufsausbildungsgesetz (BAG) die Rechte und Pflichten des Lehrlings und der/des Lehrberechtigten geregelt.
Der Lehrberechtigte trägt die Kosten und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Lehrlingsausbildung in seinem Betrieb. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Lehrling bzw. dessen Erziehungsberechtigten folgende Pflichten zu erfüllen. Er hat:
- den Lehrling gemäß den gültigen Ausbildungsvorschriften im entsprechenden Lehrberuf zu unterweisen/auszubilden.
- den Lehrling zu keinen berufsfremden Arbeiten heranzuziehen, also zu Tätigkeiten, die nicht im Berufsbild vorgesehen sind (z.B. Fenster putzen).
- bei der Ausbildung auf die Kräfte des Lehrlings Rücksicht zu nehmen.
- den Lehrling vor Misshandlung und körperlicher Züchtigung zu schützen.
- den Lehrling zum ordnungsgemäßen und verantwortungsbewussten Verhalten und Erfüllen seiner Tätigkeiten anzuleiten.
- dem Lehrling die erforderliche Zeit zum Besuch der Berufsschule freizugeben und auf den regelmäßigen Besuch zu achten.
- die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten des Lehrlings über wichtige Vorkommnisse zu informieren.
- dem Lehrling für die Lehrabschlussprüfung oder Teilprüfung die erforderliche Zeit freizugeben.
- dem Lehrling beim erstmaligen Antritt zur Lehrabschlussprüfung die Prüfungstaxe zu ersetzen.
- dem Lehrling das ihm zustehende Lehrlingseinkommen zu bezahlen.
Als Lehrling hast du nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) folgende Pflichten zu erfüllen, um das Ausbildungsziel, nämlich das Erlernen eines Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung, zu erreichen. Du hast:
- dich zu bemühen, dir das für den Lehrberuf erforderliche Wissen anzueignen.
- die Berufsschule zu besuchen. Berufsschulzeit ist Arbeitszeit: ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule kann zur Auflösung des Lehrverhältnisses führen
- die dir übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
- dich in die betriebliche Ordnung einzufügen.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
- mit den Betriebseinrichtungen sorgsam umzugehen.
- im Falle einer Arbeitsverhinderung (z.B. Krankheit) den Lehrberechtigten oder Ausbilder unverzüglich zu verständigen bzw. verständigen lassen.
- das Zeugnis der Berufsschule und auf Verlangen alle anderen Unterlagen dem Lehrberechtigten vorzulegen.
Bist du noch minderjährig (d.h. noch nicht 18 Jahre) so haben deine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht, sich im Zusammenwirken mit dem Betrieb und der Berufsschule um deine ordnungsgemäße Ausbildung zu kümmern. Um Missverständnisse zu vermeiden, solltest du deine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über alle Vorkommnisse in der Schule und im Betrieb informieren. Unterschreibe nichts bevor du es deinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gezeigt und dich bei uns informiert hast.
Arbeitszeiten, Ruhezeiten, Überstunden & Co
Hier erfährst du was bezüglich Arbeitszeiten während deiner Lehrausbildung gilt.
Die Arbeitszeit Jugendlicher (unter 18 Jahre) beträgt acht Stunden täglich und gesetzlich 40 Stunden wöchentlich. Die Arbeitszeit darf in folgenden Fällen von diesen Regelungen abweichen:
- um eine längere Wochenfreizeit zu erreichen (z.B. Freitag Frühschluss), kann die tägliche Arbeitszeit auf maximal neun Stunden verlängert werden.
- wenn der Kollektivvertrag Ausnahmen zulässt, so kann durch einen mehrwöchigen Durchrechnungszeitraum die wöchentliche Arbeitszeit ausgedehnt werden. Im Durchschnitt dürfen aber 40 Stunden nicht überschritten werden. Eine solche Regelung gibt es z.B. für den Handel.
In über 90 Prozent aller Branchen gibt es einen Kollektivvertrag der von den gesetzlichen 40 Stunden in der Woche abweicht. Bei all diesen Regelungen darf aber die tägliche Arbeitszeit neun Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschritten werden. Achtung: Durch eine Betriebsvereinbarung oder den Kollektivvertrag kann eine andere Regelung vereinbart werden. Lehrlinge im Einzelhandel oder bei Banken/Versicherungen zum Beispiel müssen nur 38,5 Arbeitsstunden pro Woche ableisten, ermöglicht wurde dies durch die Gewerkschaft und ihre harten Verhandlungen mit den Arbeitgebern.
Mehr zum Thema Arbeitszeit findest du HIER
Mehr Infos zu den Kollektivverträgen, die die GPA verhandelt findest du HIER
Zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulzeit muss dir dein Lehrbetrieb die erforderliche Zeit freigeben. Für die Unterrichtszeit ist das Lehrlingseinkommen weiter zu bezahlen. Die Unterrichtszeit (einschließlich der Pausen, jedoch ohne Mittagspause) ist auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Hast du an einem Tag acht Stunden Berufsschule, so darfst du an diesem Tag nicht mehr im Betrieb zur Arbeit herangezogen werden. Eine Beschäftigung an einem Berufsschultag ist nur dann erlaubt, wenn die Berufsschulzeit, die Wegzeit (von der Schule in den Betrieb) und die verbleibende Arbeitszeit die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten. Bist du in einer lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschule, darfst du während des tatsächlichen Besuchs der Schule nicht im Betrieb beschäftigt werden.
Wirst du zu Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen, so muss dir diese Zeit entweder durch ein früheres Ende oder durch einen späteren Beginn deiner eigentlichen Arbeitszeit ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich hat noch in derselben Woche, jedoch spätestens in der darauffolgenden Kalenderwoche zu erfolgen. Bei zwingenden Gründen darf bei Lehrlingen, die über 16 Jahre alt sind, die gesetzliche Normalarbeitszeit um eine halbe Stunde verlängert werden. Die Dauer dieser Mehrarbeit darf drei Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit darf neuneinhalb Stunden nicht überschreiten.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit darf nur in folgenden Fällen erfolgen:
- bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit diese Arbeiten nicht während des Normalbetriebes möglich sind.
- bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebes arbeitstechnisch abhängig sind.
- bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung, einschließlich der damit zusammenhängenden notwendigen Aufräumarbeiten.
Für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Überstunden grundsätzlich verboten.
Notiere dir deine Arbeitszeiten immer. Damit ist sichergestellt, dass du auch später weißt, wie viel du wann gearbeitet bzw. ob du irgendeine Überstunde geleistet hast.
Als Überstunde gilt jede gearbeitete Stunde, die über die achtstündige Tages- oder 40-stündige Wochenarbeitszeit hinausgeht. Das bedeutet die Zeit von 38,5 bis 40 Stunden ist so genannte Mehrarbeitszeit und wird auf Basis der Bruttolehrlingsentschädigung ohne Zuschläge oder mit Zeitausgleich 1:1 vergütet (für jede geleistete Stunde erhältst du ein Stunde bezahlt oder Zeitausgleich).
Alle über 40 Stunden hinausgehenden Arbeitsstunden gelten als Überstunden und müssen gesondert bezahlt werden. Für geleistete Überstunden gebührt dir ein Zuschlag von 50 Prozent. Im Falle eines Zeitausgleiches, mit dem du einverstanden sein musst, gebührt dir dieser Zuschlag (1:1,5) ebenfalls. (Bei z.B. vier Überstunden erhältst du sechs Stunden Zeitausgleich).
Als Überstunde für Jugendliche gilt jene Zeit, die nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) oder dem jeweiligen Kollektivvertrag über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgeht. Obwohl Überstunden für Jugendliche grundsätzlich verboten sind, gebührt dir für dennoch geleistete Überstunden ein Zuschlag von 50 Prozent auf das Lehrlingseinkommen. Eine höhere Überstundenabgeltung kann in manchen Kollektivverträgen vorgesehen sein.
Für Lehrlinge, die bereits 18 Jahre alt sind, ist für die Berechnung der Überstundenabgeltung das niedrigste im Betrieb vereinbarte Angestelltengehalt heranzuziehen.
Mehr zum Thema Arbeitszeit findest du HIER
Mehr zum Thema Überstunden/Mehrarbeit findst du HIER
Wenn die Tagesarbeitszeit länger als 4,5 Stunden beträgt, muss dir eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden. Diese musst du nach spätestens sechs Arbeitsstunden antreten. Während dieser Ruhepause ist keine Arbeitsbereitschaft zulässig. Die Pause zählt bis auf ein paar branchenweisen Ausnahmen nicht zur Arbeitszeit, die Zeit gehört dir und nicht deinem Chef.
Nach Arbeitsende müssen Lehrlinge bis 15 Jahre 14 Stunden und Lehrlinge bis 18 Jahre zwölf Stunden ununterbrochene Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn bekommen. Für Lehrlinge über 18 gilt eine Ruhezeit von 11 Stunden.
Mehr zum Thema Pausen, erfährst du HIER
In der Zeit von 20 Uhr abends bis sechs Uhr früh dürfen Jugendliche unter 18 nicht beschäftigt werden. Hierbei gibt es für einige Tätigkeiten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche über 16 Jahre zum Beispiel im Gastgewerbe bis 23 Uhr beschäftigt werden. Lehrlinge über 18 dürfen unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeitregelungen bzw. sonstiger Schutzbestimmungen auch im Nachtdienst eingesetzt werden.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Auch hier gibt es Ausnahmen. So z.B. in Krankenpflegeberufen oder im Gastgewerbe. Eine Ausnahme stellt hier der 8. Dezember (Maria Empfängnis) für den Einzelhandel (nicht für den Großhandel!) dar. Die Geschäfte dürfen öffnen, es gelten jedoch besondere Bestimmungen. So ist eine Beschäftigung nur dann möglich, wenn du freiwillig arbeitest - das bedeutet, eine Zwangseinteilung ist nicht erlaubt.
Die Beschäftigung von Lehrlingen ist nur in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt. Solltest du am 8. Dezember im Handel arbeiten, gebührt dir ein Feiertagszuschlag pro gearbeitete Stunde. Zusätzlich dazu steht dir am 8.12 ein Freizeitausgleich bei bis zu vier gearbeiteten Stunden von vier Stunden und bei mehr als vier gearbeiteten Stunden von acht Stunden zu.
Mehr zum Arbeiten am 8. Dezember im Handel erfährst du HIER
Lehrlinge bis 18 Jahre haben den Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen, die den Sonntag beinhalten muss (also Samstag/Sonntag oder Sonntag/Montag). Diese Wochenfreizeit sollte nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Bei einer Beschäftigung am Samstag hat der darauf folgende Montag arbeitsfrei zu bleiben. Wenn am Montag Berufsschultag ist, gibt es dafür eine Sonderregelung. Es gibt auch Ausnahmeregelungen für verschiedenste Berufe, die in den einzelnen Kollektivverträgen geregelt sind. So z.B. für die Lehrberufe Bäcker:in, Fleischer:in und Konditor:in, aber auch für Lehrlinge im Handel und im Gastgewerbe.
Lehrlingseinkommen & Co
Was und wie viel dir bei Arbeit und Krankheit zusteht, erfährst du hier.
Der/Die Lehrberechtigte ist verpflichtet, dir monatlich das Lehrlingseinkommen zu bezahlen. Die Höhe des Lehrlingseinkommens ist nach den Lehrjahren gestaffelt und im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt. Die GPA verhandelt jährlich 170 verschiedene Kollektivverträge. Diese werden zwischen der Gewerkschaft und den Unternehmern (Wirtschaftskammer) ausgehandelt. Neben dem Lehrlingseinkommen sind aber noch einige andere Dinge, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld, im Kollektivvertrag geregelt.
Der Kollektivvertrag ist kein Gesetz und daher nicht selbstverständlich. Abgeschlossene Kollektivverträge sind aber für die Unternehmer verpflichtend. Das Lehrlingseinkommen steht dir auch für die Dauer der Unterrichtszeit in der Berufsschule sowie für die Dauer der Lehrabschlussprüfung zu. Als Mitglied der GPA unterstützt du somit unsere gemeinsame Stärke, um jedes Jahr eine Erhöhung deines Lehrlingseinkommens zu erzielen.
Mehr zu allen Kollektivverträgen, die die GPA verhandelt erfährst du HIER
Lehrlinge in überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen erhalten kein reguläres Lehrlingseinkommen, sondern einen „Beitrag zur Deckung des Lebensunterhalt“ (dieser ist meist niedriger als das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen). Die DLU ist eine Leistung des AMS für arbeitslose Jugendliche, die Regelungen für die Weiterbezahlung sind jenen für betriebliche Lehrlinge identisch.
Bist du krank, musst du eine ärztliche Bestätigung über deine Krankheit im Betrieb abgeben. Wenn du an der Arbeitsleistung verhindert bist (Krankenstand), gebührt dir pro Lehrjahr für 8 Wochen das volle Lehrlingseinkommen und für weitere 4 Wochen ein Teilbetrag in der Höhe des Unterschieds zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem Krankengeld der Krankenkasse. Ist dieser Anspruch innerhalb eines Jahres ausgeschöpft, so gebührt dir bei einer weiteren Arbeitsverhinderung innerhalb desselben Lehrjahres für die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung das volle Lehrlingseinkommen und für weitere 6 Wochen ein Teilbetrag in derselben Höhe wie oben beschrieben.
Mehr zum Thema Krankenstand erfährst du HIER
Besteht die Arbeitsverhinderung (Krankenstand) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so steht dir als Lehrling für jeden Fall bis zu 8 Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und für weitere 4 Wochen der Teilbetrag zwischen Lehrlingseinkommen und Krankengeld zu.
Mehr zum Thema Krankenstand erfährst du HIER
Bist du aus einem wichtigen, deine Person betreffenden Grund vorübergehend daran gehindert deine Arbeitsleistung zu erbringen (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), so steht dir laut Gesetz bzw. dem jeweiligen Kollektivvertrag die Fortzahlung deines Lehrlingseinkommens in voller Höhe zu.
Mehr zum Thema Dienstverhinderung erfährst du HIER
Für dich als Lehrling gelten einige Beschäftigungsverbote. Diese sind im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) geregelt und dienen dazu, dich vor Arbeiten zu schützen, die mit einer besonderen Gefahr für deine Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind. Auch das Tragen von schweren Sachen oder der Transport von höheren Geldbeträgen ist verboten.
Urlaub
Hier erfährst du, wieviel Urlaub dir zusteht und wie du ihn nehmen kannst.Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsgesetzes (UrlG) auch für Lehrlinge. Folgend fassen wir die für dich wichtigsten Punkte zusammen.
Wichtig: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen des Urlaubsgesetzes (UrlG) auch für Lehrlinge. Mehr zum Thema Urlaub erfährst du HIER
Als Lehrling hast du Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 25 Werktagen wenn der Betrieb von Montag bis Freitag arbeitet, arbeitet der Betrieb von Montag bis Samstag sind es 30 Urlaubstage. Lehrlinge haben somit einen Anspruch von 5 Wochen bezahlten Urlaubs.
Als Werktage gelten die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage.
In den ersten 6 Monaten des 1. Arbeitsjahres entsteht der Anspruch auf Urlaub im Verhältnis (aliquot) zu der bereits zurückgelegten Dienstzeit im Rahmen von 2,5 Tagen pro Monat. Nach diesen 6 Monaten hast du Anspruch auf den vollen Urlaub. In jedem weiteren Jahr entsteht der Anspruch sofort mit Beginn des neuen Arbeitsjahres in vollem Ausmaß.
Mehr zum Thema Urlaub erfährst du HIER
Wann du deinen Urlaub verbrauchst, muss mit dem Lehrbetrieb abgesprochen werden.
Achtung: Es ist nicht möglich, einseitig den Urlaub festzulegen. D.h. du kannst weder dann gehen wenn du möchtest ohne es mit deinem Betrieb zu vereinbaren, noch kann dein Betrieb dich ohne deine Zustimmung "zwangsweise" zu einer bestimmten Zeit in Urlaub schicken.
Der Urlaub kann in zwei Teile geteilt werden, wobei jedoch ein Teil mindestens 6 Werktage betragen muss.
Wenn du es möchtest, ist die/der Lehrberechtigte verpflichtet, dir in der Zeit von 15. Juni bis 15. September Urlaub im Ausmaß von mindestens 2 Wochen zu geben. Während des Urlaubes ist das Lehrlingseinkommen weiter zu bezahlen. Darüber hinaus hast du Anspruch auf Urlaubsgeld in der Höhe eines Lehrlingseinkommens, das dir im Voraus für die gesamte Urlaubsdauer zu bezahlen ist.
Mehr zum Thema Urlaub erfährst du HIER
Wirst du während deines Urlaubs krank und dauert dies länger als 3 Kalendertage, so werden diese Tage nicht als Urlaub gezählt. Es sind Krankenstandstage, die von den Urlaubstagen abzuziehen sind. Du bist verpflichtet, deine/n ArbeitgeberIn nach 3 Tagen unverzüglich darüber zu informieren. Bei Krankenstandsende musst du eine ärztliche Bestätigung oder eine Bestätigung der Krankenversicherung abgeben.
Erkrankst du im Ausland, muss zusätzlich zur ärztlichen Bestätigung auch noch eine behördliche Bestätigung beigefügt werden, dass der Arzt zur Ausübung seines Berufes berechtigt ist. Diese zusätzliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn du dich in einem Krankenhaus behandeln hast lassen und eine Bestätigung vorlegst.
Mehr zum Thema Urlaub erfährst du HIER
Mehr zum Thema Krankenstand erfährst du HIER
Nein, bei einem aufrechten Dienstverhältnis dürfen die Urlaubstage nicht in Geld abgegolten werden, da der Urlaub zur Erholung dienen soll.
Ausnahme: Wird das Lehrverhältnis beendet oder aufgelöst, so gebührt dir für die verbleibenden Urlaubstage eine Abgeltung. Diese Abgeltung hat als Urlaubsersatzleistung im aliquoten Ausmaß zu erfolgen. Das heißt, die nicht verbrauchten Urlaubstage müssen dir in Geld ausbezahlt werden.
Eine Urlaubsentschädigung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:
- wenn das Lehrverhältnis unberechtigt vom Lehrberechtigten aufgelöst wurde und bereits 6 Monate Lehrzeit vergangen sind.
- wenn du das Lehrverhältnis begründet auflöst und bereits 6 Monate deiner Lehrzeit vergangen sind.
- bei erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung und Verzicht auf die Weiterverwendungszeit und schon mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.
- bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf (Enddatum im Lehrvertrag) oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen sind.
Eine Urlaubsabfindung steht dir insbesondere in folgenden Fällen zu:
- bei Lösung des Lehrvertrages innerhalb der Probezeit.
- bei berechtigter vorzeitiger Auflösung durch die/den Lehrberechtigte/n.
- bei Auflösung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf oder durch einvernehmliche Lösung, wenn bei der Beendigung weniger als die Hälfte des Urlaubsjahres abgelaufen ist.
Lehrling, Lehrberechtigte:r, Ausbilder:in
Das „Who is Who“ im Betrieb – wer hat welche Aufgaben?
Ein Lehrling ist eine Person, die auf Grund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf durch eine:n Lehrberechtigte:n fachlich ausgebildet und eingesetzt wird.
Der Lehrberechtigte hat für deine Ausbildung zu sorgen. Lehrberechtigte können sein:
- natürliche Personen
- juristische Personen (z.B. Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften (AG), usw.)
- Personengesellschaften des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG))
- Mischformen (z.B. GmbH & Co. KG)
- im Berufsausbildungsgesetz (BAG) genannte Lehrbetriebe wie z.B. Bundesforste, Postverwaltung, Sozialversicherungsträger, Vereine, usw.
Der Lehrberechtigte kann deine Ausbildung entweder selbst vornehmen oder eine andere Person (Ausbilder:in) mit deiner Ausbildung beauftragen.
Ausbilder:innen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- erforderliche Fachkenntnisse
- Ausbilder:innenprüfung oder Ausbilder:innenkurs
- entsprechende Beschäftigung im Betrieb
Ist der Lehrberechtigte keine natürliche Person, so muss ein:e Ausbilder:in bestellt werden. Sind im Betrieb mehrere Ausbilder:innen bestellt, so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, eine Person mit der Koordination der gesamten Ausbildung zu betrauen (Ausbildungsleiter:in).
Berufsschule & Internat
Alles was du über den Berufsschulbesuch wissen solltest.
Ja. Der Lehrbetrieb muss dir die zum Besuch der Berufsschule notwendige Zeit freigeben. Die Berufsschulzeit (eine eventuelle Mittagspause ausgenommen) ist dir auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen.
Bist du mindestens 8 Stunden in der Berufsschule (eine eventuelle Mittagspause musst du von den Unterrichtsstunden abziehen), darfst du an diesem Tag nicht mehr zur Arbeit herangezogen werden. Bist du in einer Lehrgangsmäßigen Berufsschule, darfst du während dieser Zeit nur in Ausnahmefällen (Ferien,…) zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
Die Berufsschule hat die Aufgabe, dir berufsbegleitend theoretisches Fachwissen, aber auch allgemeine Ausbildungsinhalte für deinen Lehrberuf zu vermitteln und bei Interesse auf die Berufsreifeprüfung vorzubereiten. Nähere Infos zur Berufsreifeprüfung kannst du bei der GPA-Jugend anfordern.
Hier geht's zu Seite der GPA-Jugend
Für alle Lehrlinge und Jugendlichen, die in selbstständigen Ausbildungseinrichtungen oder in einem Lehrgang nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz (Anmerkung überbetrieblich) ausgebildet werden, besteht ebenfalls Berufsschulpflicht. Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis und dauert bis zu dessen Ende. Die Berufsschulpflicht endet aber auf jeden Fall mit dem erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe.
Berufsschulen können in verschiedenen Formen geführt werden:
- Ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens 2 halben Schultagen in der Woche
- Lehrgangsmäßige Berufsschulen in einem zusammenhängenden, pro Schulstufe mindestens 8 Wochen umfassenden Unterricht
- Saisonmäßige Berufsschulen, mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht
- Blockmäßiger Unterricht als eine Sonderform des ganzjährigen Unterrichts
Du musst von deinem Lehrbetrieb binnen 2 Wochen ab Lehrbeginn an der Berufsschule an- bzw. abgemeldet werden.
Die Finanzierung deiner Internatskosten als Lehrling übernimmt der Insolvenzentgeltfonds. In diesen Fonds müssen alle Unternehmen einbezahlen, Aufgabe dieses Fonds ist unter anderem auch die Förderung von Lehrstellen.
Das funktioniert so: Der Betrieb bekommt die Rechnung vom Internat, begleicht sie und reicht diese dann direkt beim Insolvenzentgeltfond ein.
Die Schüler:innen einer Berufsschule haben in Form der Schüler:innenmitverwaltung das gesetzliche Recht auf die Vertretung ihrer Interessen und die Mitgestaltung des Schullebens.
Die Schüler:innenmitverwaltung umfasst das Recht:
- auf Anhörung
- auf Information
- auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen
- auf Teilnahme an bestimmten Punkten von Lehrer:innenkonferenzen
- auf Mitsprache bei der Auswahl von Unterrichtsmitteln
Weiters besteht das Recht bei der Erstellung der Hausordnung, bei Schulveranstaltungen, bei disziplinären Maßnahmen gegen eine:n Schüler:in und einigen anderen Angelegenheiten mitzubestimmen. Um von diesen Rechten auch Gebrauch machen zu können, werden Schüler:innenvertreter:innen gewählt. Diese sind:
- Klassensprecher:innen bzw. Jahrgangssprecher:innen an Jahrgangsschulen
- Tagessprecher:innen (an ganzjährigen Berufsschulen)
- Abteilungssprecher:innen
- Schulsprecher:innen
- Landes-, Bundesschulsprecher:in
Die Lehrabschlussprüfung (LAP)
Am Ende deiner Lehrzeit steht deine Lehrabschlussprüfung an. Dazu gibt es einiges zu wissen.
Bei der Lehrabschlussprüfung am Ende deiner Lehrzeit soll festgestellt werden, ob du gut ausgebildet wurdest, dir das notwendige Wissen für diesen Beruf angeeignet hast und ob du in der Lage bist, Tätigkeiten deines erlernten Berufes selbstständig und fachgerecht ausführen zu können. Die Lehrabschlussprüfung kann im erlernten oder in einem mit diesem verwandten Lehrberuf abgelegt werden.
Ja. Um die Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung musst du dich selbst kümmern! Dein Lehrberechtigter muss dir jedoch die erforderliche Zeit zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung frei geben und beim erstmaligen Antritt die Prüfungsgebühr bezahlen.
Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Der theoretische Prüfungsteil ist immer schriftlich und entfällt, wenn du die letzte Klasse der Berufsschule positiv abgeschlossen hast.
Es ist daher wichtig, schon während der Lehrzeit auf eine gute Ausbildung zu achten, da viele erst kurz vor der Prüfung draufkommen, was sie alles nicht gelernt haben. Damit du selbst überprüfen kannst was du lernen sollst und was dann auch zur Lehrabschlussprüfung kommt, gibt es für deinen Lehrberuf das so genannte Berufsbild. Darin ist angeführt, was du innerhalb deiner 3-jährigen Lehrzeit zusätzlich zur Berufsschule im Betrieb lernen solltest. Dein Lehrbetrieb ist dazu verpflichtet, dir diese Dinge auch beizubringen.
Nach Beendigung oder bei einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses muss dir der Lehrberechtigte auf sein Kosten ein Zeugnis ausstellen. Das Zeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und die Dauer der Lehrzeit beinhalten. Formulierungen, die dir für deinen zukünftigen Berufsweg schaden könnten, sind nicht zulässig.
Beendigung des Lehrverhältnisses
Ein Lehrverhältnis kann auf verschiedene Arten enden. Welche es gibt und was du wissen musst, erfährst du hier.
Für die Beendigung des Lehrverhältnisses gibt es im Berufsausbildungsgesetz (BAG) festgelegte Gründe:
- Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit
- erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung vor dem Lehrzeitende (also vor dem Enddatum im Lehrvertrag). In einem solchen Fall ist der letzte Tag des Lehrverhältnisses der auf den Tag der Prüfung folgende Sonntag. Das ist besonders wichtig, da du ab dem darauf folgenden Montag Angestellte/r bist und somit das im Kollektivvertrag vorgesehene Gehalt und nicht mehr die Lehrlingsentschädigung bekommen musst.
- Tod der/des Lehrberechtigten, ohne eine Bestellung einer/s AusbilderIn
- Verbot der Lehrlingsausbildung für die/den Lehrberechtigte/n
Die ersten drei Monate deiner Lehrzeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis sowohl von dir als auch von vom Lehrberechtigten jederzeit ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden.
Bist du während der ersten drei Monate zur Gänze oder teilweise über einen Zeitraum von acht bis zehn Wochen, also lehrgangsmäßig, in der Berufsschule, so gelten die ersten sechs Wochen deiner tatsächlichen betrieblichen Ausbildung als Probezeit.
Auch bei der Auflösung des Lehrverhältnisses während der Probezeit ist die Schriftform notwendig. Löst du den Lehrvertrag und bist du noch nicht 18 Jahre alt, so müssen deine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten mitunterschreiben.
Damit eine vorzeitige Auflösung gültig ist, bedarf es neben eines gesetzlichen Grundes der Schriftform und bei minderjährigen Lehrlingen der Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.
Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags durch den Lehrberechtigten:
- Diebstahl, Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung, die dich gegenüber dem Lehrberechtigten vertrauensunwürdig macht oder die Verbüßung einer Haftstrafe von mehr als einem Monat
- wenn du Personen im Betrieb tätlich oder erheblich wörtlich beleidigst oder gefährlich bedrohst oder du Betriebsangehörige zur Nichtbefolgung von Anordnungen oder zu unsittlichen und gesetzeswidrigen Handlungen verleitest
- wenn du trotz wiederholter Ermahnung die Berufsschule nicht besuchst
- wenn du ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrätst
- wenn du einen deiner Lehrausbildung schadenden Nebenerwerb betreibst
- wenn du deinen Lehrplatz unbefugt verlässt
- wenn du unfähig wirst, den Lehrberuf zu erlernen (zB. Unfall)
- wenn du trotz wiederholter Ermahnung deine Pflichten verletzt oder vernachlässigst
Trifft den Lehrberechtigte oder Ausbilder:in ein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung des Lehrvertrages, so steht dir ein Schadenersatz für die entgangene Lehrzeit (Restlehrzeit, Weiterverwendungszeit) zu. Hier ist es wichtig, sich bei aufkommenden Problemen rechtzeitig um Beweise bzw. Zeug:innen zu kümmern, die die Vorkommnisse bestätigen.
Achtung: Bevor du unüberlegt etwas unternimmst, etwas unterschreibst oder du dich zu einer unüberlegten Handlung hinreißen lässt, ruf uns an!
Alle Kontakte findest du HIER
Wenn beide Parteien, also du und der Lehrberechtigte, das Lehrverhältnis auflösen wollen, so besteht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Auflösung. Dies kann schriftlich ohne Angabe eines Grundes erfolgen. Auch bestimmte Fristen oder Termine müssen nicht eingehalten werden. Damit eine solche einvernehmliche Auflösung auch gültig ist, musst du über die Rechtsfolgen und die Beendigungsmöglichkeiten belehrt werden. Die Belehrung erfolgt bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte (AK) und muss schriftlich bestätigt werden.
Achtung: Bei einer einvernehmlichen Lösung ist es für dich nicht mehr möglich bei einem eventuell vorliegenden Grund Schadenersatz, wie bei einer vorzeitigen Auflösung, zu verlangen. Bevor du etwas unterschreibst, ruf uns einfach an!
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Außerordentliche Auflösung bedeutet, dass der Lehrberechtigte und/oder der Lehrling das Lehrverhältnis zum Ablauf des letzten Tages des 12. Lehrmonats und bei Lehrberufen mit einer festgelegten Dauer der Lehrzeit von drei, dreieinhalb oder vier Jahren zum Ablauf des letzten Tages des 24. Lehrmonats (unter Einhaltung einer einmonatigen Frist) außerordentlich auflöst.
Die außerordentliche Auflösung erfolgt im Rahmen eines Mediationsverfahrens, dessen Kosten der Lehrberechtigte zu tragen hat. Sollte dies eintreten, dann ruf uns an: wir beraten dich gerne.
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Mutterschutz
Für weibliche Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmerinnen gelten im Falle einer Schwangerschaft die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG).
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Während deiner Schwangerschaft dürfen die gesetzlichen Wochenarbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden. Darüber hinaus gelten besondere Verwendungsbeschränkungen für deine Beschäftigung, besondere Schutz vor schädlichen Beschäftigungen, Überstunden und Recht auf Ruhepausen.
Ab der Mitteilung der Schwangerschaft an deine/n ArbeitgeberIn besteht ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Bist du schon gekündigt bzw. ist das Lehrverhältnis aufgelöst worden, musst du deine/n ArbeitgeberIn innerhalb von fünf Tagen über die Schwangerschaft informieren und eine ärztliche Bestätigung beibringen, damit der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nachträglich wirksam wird.
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Acht Wochen vor der Geburt beginnt der Mutterschutz (absolutes Beschäftigungsverbot) und endet im Normalfall acht Wochen nach der Geburt. Sie kann auf höchstens 16 Wochen verlängert werden. Für die Dauer der Schutzfrist besteht ein Anspruch auf Wochengeld seitens der Gebietskrankenkasse. Nach der Schutzfrist gibt es Anspruch auf Elternkarenz. Für diesen Zeitraum besteht ebenfalls ein Kündigungs- und Entlassungsschutz.
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Die Karenz unterbricht das Lehrverhältnis, wobei aber der Arbeitgeber nach Beendigung der Karenz einen neuen Lehrvertrag für die restliche Lehrzeit abschließen muss.
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Präsenz- und Zivildienst
Wirst du zum Bundesheer einberufen (Einberufungsbefehl) oder zum Zivildienst zugewiesen (Zuweisungsbescheid) musst du deine:n Arbeitgeber:in unverzüglich darüber informieren.
Wirst du zum Bundesheer einberufen (Einberufungsbefehl) oder zum Zivildienst zugewiesen (Zuweisungsbescheid) musst du deine:n Arbeitgeber:in unverzüglich darüber informieren.
Ab dieser Information wird der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz wirksam. Während deiner Bundesheer- oder Zivildienstzeit bleibt dein Lehrverhältnis aufrecht oder der Fortlauf deiner Weiterbeschäftigung gehemmt.
Es besteht die Möglichkeit, einen Aufschub der Einberufung bzw. Zuweisung zu beantragen, wenn du deine Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt hast.
Der Antrag muss den voraussichtlichen Zeitraum deiner Lehrabschlussprüfung sowie eine Bestätigung der zuständigen Lehrlingsstelle enthalten, und ist bei der Ergänzungsabteilung des zuständigen Militärkommandos bzw. bei der Zivildienstserviceagentur einzubringen.