Altersteilzeit
Altersteilzeit ermöglicht dir, deine Arbeitszeit vor der Pension zu reduzieren und dennoch sozial abgesichert zu bleiben. Hier findest du die wichtigsten Voraussetzungen, Modelle und Regelungen im Überblick.
Altersteilzeit ermöglicht dir, deine Arbeitszeit vor der Pension zu reduzieren und dennoch sozial abgesichert zu bleiben. Hier findest du die wichtigsten Voraussetzungen, Modelle und Regelungen im Überblick.
Die Altersteilzeit soll es älteren Mitarbeiter:innen ermöglichen, ihre Arbeitszeit individuell zu reduzieren. Der/Die Arbeitgeber:in entrichtet die Beiträge zur Unfallversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pensionsversicherung und zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge entsprechend der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
Altersteilzeit gebührt nur dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Diese Voraussetzung muss zu Beginn der Vereinbarung erfüllt sein.
Altersteilzeit gebührt in den Jahren vor einem möglichen Pensionsantritt:
Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch auf Altersteilzeit. Durch vertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitszeit um 40 bis 60 % (z. B. bei einer 40-Stunden-Woche zwischen 16 und 24 Stunden) der ursprünglichen Normalarbeitszeit verringern und erhalten mit Lohnausgleich zwischen 70 % und 80 % des bisherigen Einkommens für Normalarbeitszeit.
Die Sozialversicherungsanteile für Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie betriebliche Vorsorge werden in der bisherigen Höhe (!) vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Es gibt also keine Einbußen bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sowie bei der „Abfertigung neu“.
Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss des Arbeitsmarktservice (AMS) und ist verpflichtet, einen Lohnausgleich zu bezahlen, der auf Basis des durchschnittlichen Vorjahresentgelts berechnet wird und die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt.
Die Obergrenze des Einkommens bei Altersteilzeit ist die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG von derzeit 6.450 Euro (2025).
Ja. Altersteilzeit kann auch von Teilzeitbeschäftigten vereinbart werden, deren Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten zumindest 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit betragen hat. Phasen einer Kurzarbeit werden wie Zeiten der Normalarbeitszeit gewertet.
Die Altersteilzeit kann durchgehend/kontinuierlich oder geblockt mit anschließender Freizeitphase vereinbart werden. Bei beiden wird die Laufzeit verkürzt.
Beim Blockmodell beträgt der Kostenersatz für den Arbeitgeber nur mehr 35 %, bei kontinuierlicher Arbeitszeit 90 %, jeweils maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Bei der Blockvariante ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Ersatzarbeitskraft zu beschäftigen.
Abhängig vom Beginn des Zeitraumes, für den das Altersteilzeitgeld beantragt wird:
In kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen sind Schwankungen der Arbeitszeit möglich. Voraussetzung ist, dass die Schwankungen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden (z. B. im 1. Jahr 60 %, im 2. Jahr 50 %, im 3. Jahr 40 % der Normalarbeitszeit).
Die Blockzeitvariante liegt vor, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen von der Normalarbeitszeit mehr als 20 % betragen. Die Freizeitphase im Rahmen der Blockzeitvereinbarung kann nicht mehr als 2,5 Jahre betragen.
Arbeitnehmer:innen sind ausgeschlossen, wenn sie eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (ausgenommen Witwen-/Witwerpension), Sonderruhegeld gemäß Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen.
Bei Erkrankung erhält ein:e Arbeitnehmer:in im Rahmen der Entgeltfortzahlung weiterhin Entgelt vom Arbeitgeber. Nach Ausschöpfen der Entgeltfortzahlungspflicht erhält der/die Arbeitnehmer:in Krankengeld von der Krankenversicherung.
Besteht gegenüber dem Arbeitgeber noch ein Anspruch auf halbes Entgelt, so gebührt auch während der Altersteilzeit halbes Krankengeld von der Krankenkasse. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen unter Berücksichtigung der anteiligen (steuerlich begünstigten) Sonderzahlungen.
Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen ab 2010 sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen.