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Insolvenz: Was müssen Beschäftigte in Österreich beachten?

Du hast erfahren, dass das Unternehmen, in dem du arbeitest, insolvent ist? Wir zeigen dir, worauf du jetzt besonders aufpassen musst.

Die Insolvenz hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf dein Arbeitsverhältnis. Es wird nicht automatisch beendet. Ganz wichtig ist, dass du weiterhin wie gewohnt an deinem Arbeitsplatz erscheinst. Wir klären hier die wichtigsten Fragen, die du dir jetzt stellen könntest. Außerdem zeigen wir dir, wie sich die unterschiedlichen Situationen deines Unternehmens auf dich auswirken können: Was bedeutet es, wenn dein Unternehmen mit einem Beschluss des Gerichts geschlossen wird? Was passiert, wenn ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeleitet wird? Was passiert, wenn das Konkursverfahren abgewiesen wird?

Wenn du bereits Urlaub vereinbart hast, darfst du diesen auch konsumieren. Wenn du erst jetzt Urlaub nehmen möchtest, musst du diesen nun mit dem Masseverwalter oder der Masseverwalterin ausmachen.

Wenn du deinen Arbeitgeber jetzt wechseln willst, ist es ganz wichtig, dass du dich davor von uns, deiner Gewerkschaft GPA, beraten lässt. Hier geht´s zu unserem Kontakt. Das ist wichtig, weil im Insolvenzfall besondere Bestimmungen gelten, wenn du aus dem Unternehmen austrittst. 

Ganz wichtig ist auch: Unterschreibe bitte keine einvernehmliche Auflösung deines Dienstverhältnisses, bevor du nicht mit unseren Expertinnen und Experten für Arbeitsrecht gesprochen hast.

Der Insolvenzentgeltfonds stellt sicher, dass die Gehälter der Beschäftigten gedeckt werden. Die Lohn- und Gehaltsforderungen sind gesichert, müssen aber extra beantragt werden. Das Geld kommt nicht von deinem bisherigen Arbeitgeber oder deiner bisherigen Arbeitgeberin, sondern von einer öffentlichen Stelle. Bei der Durchsetzung deiner Ansprüche unterstützen dich ÖGB und Arbeiterkammer durch den gemeinsamen Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen (ISA). Ziel ist, dass eine möglichst rasche Auszahlung der Löhne und Gehälter sichergestellt wird.

Offene Forderungen gesichert

Die offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis sind bei Vorliegen eines Insolvenztatbestandes durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) gesichert. Du kannst deine Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden und bei der IEF-Service GmbH Insolvenz-Entgelt beantragen. Dabei unterstützt dich der Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer:innen (ISA).

Durch die Insolvenzeröffnung werden Arbeitsverhältnisse nicht beendet. Nach der Insolvenzeröffnung bestehen aber, neben den arbeitsrechtlichen Auflösungsmöglichkeiten, besondere insolvenzspezifische Beendigungsarten. Mehr dazu erfährst du weiter unten in diesem Artikel.

Wird das Unternehmen mit einem Beschluss des Gerichtes geschlossen, dann kann der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) oder die Insolvenzverwalterin (Masseverwalterin) innerhalb eines Monats eine Kündigung („Kündigung nach § 25 IO“) aussprechen. Bei dieser in­sol­venz­spezifischen Kündigung muss nur die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis endet also nach Ablauf der Frist. Für den Zeitraum bis zum richtigen Kündigungstermin gebührt eine Kündigungsentschädigung. Auch du kannst innerhalb dieser Monatsfrist das Arbeits­verhältnis durch berechtigten vorzeitigen „Austritt nach § 25 IO“ beenden.

Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- bzw Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer:innen. Die Ansprüche aus der (vorzeitigen) Be­endigung des Arbeitsverhältnisses wie z.B. Kündigungs­ent­schädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung, etc. bleiben in beiden Fällen erhalten und sind durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert.

Wird in der Berichtstagsatzung die Fortführung des Unternehmens beschlossen, dann kann der Insolvenzverwalter oder die Insolvenzverwalterin innerhalb eines Monats ab dieser Berichtstagsatzung Arbeitnehmer:innen in einzuschränkenden Bereichen „nach § 25 IO“ kündigen.

Seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010 haben gekündigte Arbeitnehmer:innen dann auch ein Austrittsrecht nach § 25 IO.

Behält der Schuldner oder die Schuldnerin die Eigenverwaltung, hat er oder sie überdies noch eine besondere Beendigungsmöglichkeit: Er kann Arbeitnehmer:innen in einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats nach Verfahrenseröffnung kündigen. Diese Kündigung bedarf der Zustimmung des Sanierungsverwalters oder der Sanierungsverwalterin. Arbeitnehmer:innen, die nach dieser Bestimmung gekündigt wurden, haben ebenfalls ein Austrittsrecht nach § 25 IO.

Im Falle einer Konkursabweisung bleibt dein Arbeitsverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten.

Ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthalts des (vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen) Entgelts unmittelbar nach Insolvenzeröffnung ist nicht mehr möglich, da der Arbeitgeber die Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr erfüllen darf.

Wird trotzdem der Austritt erklärt, ist dieser unwirksam. Das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht.

Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zur Verfügung (Kündigung, einvernehmliche Auflösung etc). Lasse dich in jedem Fall immer zuerst von unseren Expert:innen beraten. Hier geht´s zu unseren Kontaktdaten.

 

 

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