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Urlaub

Wie viel Urlaub steht mir zu? Kann ich mir Urlaub auszahlen lassen und was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde? Hier findest du die wichtigsten Informationen zu Urlaubsanspruch, Urlaubsverbrauch, Urlaubsgeld und Krankenstand im Urlaub. Verständlich erklärt auf Basis des österreichischen Urlaubsgesetzes (UrlG) – damit du weißt, welche Rechte du als Arbeitnehmer:in hast.

Du hast Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen (Montag bis Samstag) bzw. 25 Arbeitstagen (Montag bis Freitag), also fünf Wochen pro Arbeitsjahr. Dieser Anspruch entsteht grundsätzlich mit Beginn deines Arbeitsjahres.

In den ersten sechs Monaten steigt dein Urlaubsanspruch im Verhältnis zu der Zeit, die du schon im Betrieb beschäftigt bist.

  • nach 2 Wochen im Betrieb: ca. 1 Arbeitstag bzw. 1 Werktag
  • nach 1 Monat im Betrieb: ca. 2 Arbeitstage bzw. 2,5 Werktage
  • nach 2,5 Monaten im Betrieb: ca. 5 Arbeitstage bzw. 6 Werktage
  • Mit Beginn des 7. Monats hast du Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub (5 Wochen). Sobald dein zweites Arbeitsjahr im Betrieb beginnt, entsteht dein Jahresurlaub immer mit Beginn des jeweiligen Arbeitsjahres.

Nach 25 Dienstjahren bei derselben Arbeitgeberin oder demselben Arbeitgeber erhöht sich dein Anspruch auf 36 Werktage bzw. 30 Arbeitstage, also sechs Wochen Urlaub.

Bestimmte Vordienstzeiten (z. B. bei anderen Arbeitgeber:innen) können in einem bestimmten Ausmaß angerechnet werden, sodass du die sechste Urlaubswoche früher erreichst. Außerdem können für dich günstigere Regelungen gelten, etwa zusätzliche Urlaubstage durch einen Kollektivvertrag.

Grundsätzlich muss dir dein:e Arbeitgeber:in ermöglichen, den Urlaub im Jahr seines Entstehens zu verbrauchen. Urlaub auszuzahlen, statt ihn zu konsumieren, ist nicht erlaubt – auch dann nicht, wenn du damit einverstanden wärst. Diese sogenannte „Urlaubsablöse“ ist unzulässig.

Nur wenn dein Dienstverhältnis endet und du deinen Urlaub nicht mehr konsumieren kannst, müssen offene Urlaubsansprüche abgegolten werden.

Grundsätzlich gilt: Urlaub ist Vereinbarungssache. Du kannst weder gezwungen werden, Urlaub zu konsumieren, noch hast du einen Anspruch auf Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt. Du und dein:e Arbeitgeber:in müsst euch also über Termin und Dauer einigen und dabei gegenseitig Rücksicht auf eure Interessen nehmen.

Nein. Urlaub muss immer zwischen dir und deinem/deiner ArbeitgeberIn vereinbart werden. Wenn ein Urlaub aber einmal bewilligt wurde, kann er dir nicht mehr gestrichen werden – außer der Betrieb hat ganz wichtige wirtschaftliche Gründe wie einen Betriebsnotstand. Dann muss aber der/die Arbeitgeber:in die bereits getätigten Kosten (Stornogebühren) übernehmen. Darum raten wir dir, Urlaub immer schriftlich zu vereinbaren.

Nein. Urlaub muss immer zwischen dir und dem/der ArbeitgeberIn vereinbart werden. Das bedeutet, dass dich dein/e Chef:in nicht einfach so auf Urlaub schicken kann.

Es ist nur möglich, einen Teil des Urlaubsanspruchs – ca. 2 Wochen – durch eine Betriebssperre  im Voraus zu vereinbaren. Es muss aber ein ausreichend langer, individuell bestimmbarer Urlaubsrest bleiben. Bei Fragen zum Betriebsurlaub gibt auch dein Betriebsrat Auskunft.

Das Gesetz legt keine Fristen fest, bis wann du deinen Urlaubswunsch bekannt geben musst oder bis wann dein:e Arbeitgeber:in darüber entscheiden muss.

Kommt trotz ernsthafter Bemühungen keine Einigung zustande, kann in Betrieben mit Betriebsrat der Urlaub unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig angetreten werden.

Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Trittst du Urlaub unrechtmäßig einseitig an, riskierst du eine Entlassung. Lass dich in so einem Fall unbedingt gewerkschaftlich beraten.

Wirst du während deines Urlaubs krank und dauert die Erkrankung länger als drei Tage, wird dein Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen. Diese Tage dürfen dir also nicht vom Urlaubskontingent abgezogen werden.

Du musst die Erkrankung deinem/deiner Arbeitgeber:in unverzüglich melden und auf Verlangen eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.

Dauert die Erkrankung höchstens drei Tage, dürfen die Urlaubstage jedoch abgezogen werden. Eine automatische Verlängerung deines Urlaubs um die Krankenstandstage gibt es – auch bei längerer Erkrankung – nicht.

Und wenn der Urlaub noch so toll ist, du musst unbedingt dafür sorgen, dass du wieder pünktlich am Arbeitsplatz erscheinst. Andernfalls könntest du deinen Arbeitsplatz verlieren. Den Urlaub kannst du nur dann verlängern, wenn dein/e Arbeitgeber:in einverstanden ist und dies vereinbart wurde.

Solltest du es aus einem triftigen Grund nicht pünktlich zurück zur Arbeit schaffen, gib deinem/deiner Arbeitgeber:in umgehend Bescheid – am besten auch schriftlich. Nur so kannst du nachweisen, dass du nicht unentschuldigt gefehlt hast.

Zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres in dem er entstanden ist, verjährt dein Urlaubsanspruch. Das bedeutet, dass du drei Jahre Zeit hast, um den Urlaub zu verbrauchen. Wenn also vom Urlaub der dir am 1.1.2025 entstanden ist, noch einzelne Tage nicht verbraucht wurden, hast du das ganze Jahr 2026 und 2027 Zeit um sie zu verbrauchen. Der Urlaub wird immer vom ältesten noch vorhandenen Urlaubsanspruch abgezogen.

Das Urlaubsentgelt ist jenes Geld (Entgelt), das du während deines Urlaubs bekommst, obwohl du nicht arbeitest. Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld (auch Urlaubszuschuss oder 14. Gehalt genannt).

Das Urlaubsgeld ist eine Sonderzahlung, die im jeweiligen Kollektivvertrag geregelt ist. Dort sind auch Höhe und Fälligkeit festgelegt.