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Weiterbildungszeit | Weiterbildungsteilzeit | Fachkräftestipendium

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Was Beschäftigte jetzt wissen müssen

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ersetzen seit 2026 die bisherige Bildungskarenz. Doch wer hat Anspruch auf die neue Förderung? Welche Aus- und Weiterbildungen werden unterstützt? Wie hoch ist die Weiterbildungsbeihilfe und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen, den Fördermöglichkeiten des AMS und dem Fachkräftestipendium auf einen Blick.

Die Weiterbildungszeit ist die Nachfolgeregelung der bisherigen Bildungskarenz. Beschäftigte können sich für eine Aus- oder Weiterbildung von der Arbeit freistellen lassen und erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsmarktservice (AMS). Anders als bei der früheren Bildungskarenz besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Mit der Einführung der Weiterbildungszeit gibt es mehrere wesentliche Änderungen:

  • Die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Förderung des AMS, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
  • Das jährliche Förderbudget ist begrenzt.
  • Ausbildungen müssen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und überbetrieblich verwertbar sein.
  • Die Beihilfe wird über fixe Tagsätze berechnet.
  • Eine Weiterbildungszeit unmittelbar nach einer Elternkarenz ist nicht möglich.

Grundsätzlich können Beschäftigte in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Weiterbildungszeit beantragen.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Mindestens zwölf Monate ununterbrochene Beschäftigung beim selben Arbeitgeber.
  • Bei bereits abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium zusätzlich vier Jahre Vorbeschäftigung in Österreich.
  • Kein Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Weiterbildungszeit.
  • Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Karenzierung.

Ja. Es gibt keinen einseitigen Anspruch auf Weiterbildungszeit. Beschäftigte und Arbeitgeber müssen eine Vereinbarung über die Weiterbildungszeit beziehungsweise Weiterbildungsteilzeit abschließen.

Diese Vereinbarung wird allerdings erst wirksam, wenn das AMS die Weiterbildungsbeihilfe genehmigt.

Die Weiterbildungszeit kann zwischen zwei und zwölf Monaten dauern.

Die Ausbildung muss grundsätzlich mindestens 20 Wochenstunden oder 20 ECTS-Punkte pro Semester umfassen. Für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr gelten reduzierte Mindestanforderungen.

Bei der Weiterbildungsteilzeit bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht, die Arbeitszeit wird aber reduziert.

Die wichtigsten Voraussetzungen:

  • Dauer zwischen vier und 24 Monaten
  • Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 50 Prozent
  • Mindestens zehn Wochenstunden Weiterbildung
  • Die verbleibende Arbeitszeit darf zehn Stunden pro Woche nicht unterschreiten.

Gefördert werden Aus- und Weiterbildungen, die:

  • überbetrieblich verwertbar sind,
  • die Beschäftigungschancen verbessern,
  • arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sind.

Das AMS prüft jeden Antrag individuell. Eine allgemeine Liste aller förderbaren Ausbildungen gibt es nicht.

Nicht gefördert werden beispielsweise:

  • Hobby- und Freizeitkurse
  • Yoga- oder Pilateskurse
  • reine Produktschulungen
  • Pflichtfortbildungen für die aktuelle Tätigkeit
  • reine Fernkurse ohne verpflichtende Live-Teilnahme
  • Kongresse und Tagungen mit reinem Informationscharakter
  • Individualcoachings
  • Ausbildungen beim eigenen Arbeitgeber.

Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe richtet sich nach dem Einkommen vor Beginn der Weiterbildung und ist über fixe Tagsätze geregelt. Ab einem bestimmten Einkommen müssen Arbeitgeber einen verpflichtenden Zuschuss leisten.

Je nach Einkommensstufe beträgt die Weiterbildungsbeihilfe zwischen rund 41 und knapp 70 Euro pro Tag. Die Beihilfe ist steuer- und sozialversicherungsfrei. 

Grundsätzlich ist während der Weiterbildungszeit kein geringfügiger Zuverdienst möglich.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn bereits vor Beginn der Weiterbildungszeit seit mindestens 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bestanden hat. Diese darf fortgesetzt werden.

Ja.

Während der Weiterbildungszeit übernimmt das AMS die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Zudem werden Versicherungszeiten für die Pension erworben.

Der Ablauf sieht grundsätzlich so aus:

  1. Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abschließen.
  2. Gegebenenfalls verpflichtende Bildungsberatung beim AMS absolvieren.
  3. Anmeldebestätigung der Bildungseinrichtung einholen.
  4. Antrag beim AMS stellen.
  5. Entscheidung des AMS abwarten.
  6. Nach Genehmigung beginnt die Weiterbildungszeit.

Der Antrag kann frühestens zwölf Wochen vor Ausbildungsbeginn gestellt werden. Das AMS entscheidet innerhalb von vier Wochen.

Beschäftigte müssen dem AMS regelmäßig Ausbildungsfortschritte nachweisen. Außerdem müssen Änderungen wie Krankenstände, Ausbildungsabbrüche, Arbeitgeberwechsel oder Änderungen der persönlichen Daten gemeldet werden.

Ja.

Beschäftigte haben Anspruch auf die Rückkehr zu denselben Arbeits- und Entgeltbedingungen wie vor Beginn der Weiterbildungszeit. Ein besonderer Kündigungsschutz besteht allerdings nicht. Kündigungen, die wegen einer geplanten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Weiterbildungszeit ausgesprochen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Das Fachkräftestipendium unterstützt Menschen, die sich in einem Mangelberuf qualifizieren möchten. Es richtet sich insbesondere an Personen ohne Hochschul- oder Meisterabschluss und kann auch von Beschäftigten in einem karenzierten Arbeitsverhältnis genutzt werden.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Vier Jahre Beschäftigung innerhalb der letzten 15 Jahre.
  • Keine Qualifikation über Hochschul- oder Meisterniveau.
  • Zustimmung des AMS.
  • Nachweis der Aufnahmevoraussetzungen für die Ausbildung.

Gefördert werden vor allem Ausbildungen in MINT-Berufen sowie Gesundheits- und Sozialberufen.

Das Fachkräftestipendium beträgt 2026 mindestens 41 Euro pro Tag. Zusätzlich können Schulungszuschläge gewährt werden.

Während des Bezugs sind die Teilnehmer kranken-, unfall- und pensionsversichert.

Die Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ermöglichen weiterhin berufliche Aus- und Weiterbildung mit finanzieller Unterstützung. Im Vergleich zur früheren Bildungskarenz sind die Voraussetzungen jedoch strenger geworden. Da kein Rechtsanspruch mehr besteht und die Fördermittel begrenzt sind, empfiehlt es sich, Ausbildungen frühzeitig zu planen und rechtzeitig mit dem AMS Kontakt aufzunehmen.

   

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