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Pausen

Regelmäßige Pausen während der Arbeit sind wichtig für die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit. Es gibt einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitspausen.

Wir haben die meistgestellten Fragen und Antworten zum Thema Arbeitspause für dich zusammengestellt.

Wer länger als 6 Stunden arbeitet, hat Anspruch auf eine halbe Stunde Ruhepause. Die Pause kann, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, auch in zwei Viertelstunden oder in drei mal zehn Minuten aufgeteilt werden. Eine andere Teilung kann durch Betriebsvereinbarung bzw. das Arbeitsinspektorat erfolgen, ein Teil der Ruhepause muss aber zumindest zehn Minuten betragen.

Nein, leider nicht. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss die Pause zwar allen MitarbeiterInnen gewähren. Bezahlt werden muss die Pause aber nicht.

Das hängt von der jeweiligen Vereinbarung in deinem Betrieb ab. Frag am besten deinen Betriebsrat oder deine Personalabteilung. Personalstelle.

 

Die Pause muss aber für dich vorhersehbar sein. Kurzfristiges „Anordnen“ der Pause durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Pausen sind keine Arbeitszeit sondern Freizeit! In dieser Zeit darfst du deinen Arbeitsplatz verlassen. Du musst auch nicht auf Abruf verfügbar sein. Du darfst diese Zeit verbringen, wie du möchtest.

Ja, auch Teilzeitbeschäftigte haben an Tagen, an denen sie länger als 6 Stunden arbeiten, Recht auf eine Pause.

Wer überwiegend am Bildschirm arbeitet, muss sogar regelmäßig Pausen einlegen. Tätigkeitswechsel, die die Belastung durch die Bildschirmarbeit ausgleichen, gelten wie Pausen. Schon wer länger als zwei Stunden täglich Bildschirmarbeit macht, hat Anspruch auf 10 Minuten Pause oder Tätigkeitswechsel nach jeweils 50 Minuten. Wenn der Arbeitsablauf dies erfordert, ist es auch möglich, nach 100 Minuten 20 Minuten Pause einzulegen. Bildschirmpausen müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sie sind, anders als Ruhepausen, Arbeitszeit.

 

Ist es in einem Betrieb notwendig, dass durchgehend gearbeitet wird (z.B. Sicherheitskontrolle, Mikrochirurgie), müssen andere Pausenregelungen getroffen werden. Zur Festsetzung von innerbetrieblichen Pausenregelungen müssen ArbeitsmedizinerInnen hinzugezogen werden.

Selbstverständlich ist auch am Wochenende eine Pause von 30 Minuten einzuhalten, wenn länger als sechs Stunden gearbeitet wird. Zwischen zwei Arbeitstagen hast du Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden.

Am Wochenende steht dir, bei einer Arbeitszeitverteilung von Montag bis Freitag oder Samstag, grundsätzlich eine ununterbrochene Wochenendruhe von mindestens 36 Stunden zu. Es sind aber Ausnahmen durch Kollektivverträge oder durch Verordnungen möglich. In diesem Fall gebührt dir in der betreffenden Kalenderwoche eine 36-stündige Wochenruhe in der Zeit von Montag bis Samstag.

 

Wird die Wochenendruhe (Wochenruhe) innerhalb eines Zeitraumes von 36 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitswoche unterbrochen, gebührt dir eine Ersatzruhezeit. Ihr Ausmaß entspricht der innerhalb dieser 36 Stunden geleisteten Arbeitszeit und ist vor dem Beginn der folgenden/nächsten Wochenendruhe (Wochenruhe) zu konsumieren. Der Anspruch auf Ersatzruhe berührt nicht den Anspruch auf Überstundenabgeltung nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. Kollektivvertrag.