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Wiedereingliederungsteilzeit

Wiedereinstieg nach längerer Erkrankung

Wenn du länger als 6 Wochen im Krankenstand warst, kannst du mit deinem Arbeitgeber eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren. Das heißt, dass du schrittweise in deinen Job zurück kehrst. 

Die Wiedereingliederungsteilzeit ist eine befristete Teilzeitform mit reduzierter Arbeitszeit. Wichtig: Es gibt keinen Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Du brauchst eine einvernehmliche und schriftliche Vereinbarung. Der Einstieg muss spätestens einen Monat nach Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen.

Du kannst Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren, wenn:

  • dein Krankenstand beim selben Arbeitgeber mindestens sechs Wochen gedauert hat
  • du wieder gesundgeschrieben bist
  • dein Arbeitsverhältnis vor Beginn mindestens drei Monate bestanden hat (Karenz- und Krankenstandszeiten zählen mit)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss

  • mindestens um 25 %
  • höchstens um 50 %

reduziert werden.

Dabei gilt:

  • mindestens 12 Stunden pro Woche
  • Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (2025/26: 551,1 €)
  • durchschnittliche Arbeitszeit während der Wiedereingliederung: 50 % bis 75 % der ursprünglichen Wochenarbeitszeit
  • Innerhalb eines Kalendermonats kann die Arbeitszeit ungleich verteilt werden, wenn der Durchschnitt eingehalten wird und einzelne Wochen höchstens um 10 % abweichen.

Die Arbeitszeitreduktion ist möglich für maximal 6 Monate mit der Möglichkeit auf einmalige Verlängerung um 1 bis 3 Monate. Insgesamt darf die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens 9 Monate dauern.

Ja. Die Wiedereingliederung erfolgt auf Basis eines Wiedereingliederungsplans, der im Rahmen des Case-Managements mit fit2work erstellt wird. Die fit2work-Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer:in, Arbeitgeber und Arbeitsmedizin dem Plan nachweislich zustimmen.

Die schriftliche Vereinbarung muss Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit enthalten:

Wichtig: Der Arbeitsvertrag bleibt inhaltlich unverändert. Auch die kollektivvertragliche Einstufung ändert sich nicht. Die Wiedereingliederung bezieht sich auf deinen bisherigen Arbeitsplatz.

Nein. Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber weder Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Arbeitszeit anordnen.

Leistest du dennoch Mehrarbeit, kann die Krankenversicherung das Wiedereingliederungsgeld entziehen. Du darfst Mehrarbeit ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.

Ja. Der Motivkündigungsschutz gilt sowohl bei geplanter oder tatsächlicher Inanspruchnahme als auch bei Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit.

Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, muss er zu den Verhandlungen beigezogen werden. Die Vereinbarung ist aber auch gültig, wenn der Betriebsrat der Einladung nicht folgt.

Du erhältst vom Arbeitgeber das aliquote Entgelt entsprechend deiner reduzierten Arbeitszeit.

Zusätzlich hast du Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung. Dieses soll den Einkommensverlust ausgleichen.

Das Wiedereingliederungsgeld entspricht dem erhöhten Krankengeld nach § 141 Abs. 2 ASVG (60 % der Bemessungsgrundlage) und wird entsprechend deiner reduzierten Arbeitszeit aliquotiert.

Voraussetzung ist die Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Krankenversicherung.

Bei Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit erhältst du das Wiedereingliederungsgeld weiterhin in bisheriger Höhe, solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Wird nur mehr halbes oder kein Entgelt fortgezahlt, gebührt grundsätzlich das erhöhte Krankengeld. Es ruht jedoch in Höhe des fortgezahlten Entgelts. Eine finanzielle Schlechterstellung ist ausgeschlossen.

Nein. Für Bezieher:innen von Wiedereingliederungsgeld wird eine eigene Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen. Dadurch entstehen keine Nachteile für deinen späteren Pensionsanspruch.

Auch andere Leistungen wie Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Unfallleistungen oder Arbeitslosengeld werden auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage berechnet.

Ebenso bleiben Ansprüche wie Altersteilzeit, Teilpension, Bildungsteilzeit und Abfertigung Neu unberührt.

Ein neuer Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld entsteht erst nach Ablauf von 18 Monaten nach Ende der letzten Wiedereingliederungsteilzeit.

Kein Anspruch besteht, wenn

  • die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich selbst herbeigeführt wurde
  • sie durch eine vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung verursacht wurde (mit rechtskräftiger Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe)
  • eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt oder bereits Anspruch darauf besteht

    

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