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Wiedereingliederungsteilzeit/Wiedereingliederungsgeld

Seit 1.7.2017 besteht für ASVG-versicherte Arbeitnehmer:innen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis die Möglichkeit, nach einer langen Erkrankung (=mindestens sechs Wochen durchgehend im selben Arbeitsverhältnis im Krankenstand) mit zunächst reduzierter Arbeitszeit ins Berufsleben zurückzukehren. Es stellt eine besondere befristete Teilzeitvarianten dar. Es ist jedoch kein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer:innen gegenüber dem Arbeitgeber, es bedarf das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und eine schriftliche Vereinbarung darüber. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss bis zu einem Monat nach Ende der Arbeitsunfähigkeit angetreten werden.

Grundlegende Voraussetzung für die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit ist:

  • Der Krankenstand bei demselben Arbeitgeber hat aufgrund von Krankheit oder Unglücksfall durchgängig zumindest 6 Wochen gedauert hat und 
  • Der oder die Arbeitnehmer:in wird gesundgeschrieben 
  • Das Arbeitsverhältnis muss vor dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert haben. Allfällige Karenzzeiten sowie alle Zeiten des Krankenstandes sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer anzurechnen.
  • Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss um mindestens 25% und höchstens jedoch 50% reduziert werden, es dürfen 12 h/Woche an Arbeitszeit nicht unterschritten werden und der Verdienst muss über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2021 € 475,86,-) liegen.
  • Die Wiedereingliederung hat auf Grundlage eines Wiedereingliederungsplanes zu erfolgen, der unter Einbindung von „fit2work“ im Rahmen des Case-Managements zu erstellen ist. Die Beratung durch „fit2work“ kann entfallen, wenn der oder die Arbeitnehmer:in und der Arbeitgeber, der oder die Arbeitsmediziner:in des Betriebs oder das arbeitsmedizinische Zentrum der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan nachweislich zustimmen.
  • es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Wiedereingliederungsteilzeit, sodass das Einvernehmen für eine derartige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber herzustellen ist. Die schriftliche Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt – abgesehen von der befristeten Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit – keine inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages. So erfolgt insbesondere auch keine Änderung der kollektivvertraglichen Einstufung. Die Wiedereingliederung darf sich nur auf den vorherigen Arbeitsplatz beziehen.

Die Arbeitszeit kann für maximal 6 Monate reduziert werden (nach gesetzlichen Vorgaben), eine einmalige Verlängerung um mindestens einem, maximal drei Monate ist mit schriftlicher Vereinbarung möglich. Insgesamt darf ein Gesamtausmaß von 9 Monaten nicht überschritten werden.

Der zulässige Rahmen für die Arbeitszeitreduktion beträgt, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens 25 % bis maximal 50 % der bisher geleisteten wöchentlichen Normalarbeitszeit, sodass die durchschnittlich während der Wiedereingliederung geleistete Arbeitszeit zwischen 50 % und 75 % festgelegt werden kann.

Innerhalb eines Kalendermonats darf die vereinbarte Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt werden, wenn das vereinbarte Arbeitszeitausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen um maximal 10 % abweicht.

Das Stundenmaß während der Wiedereingliederungsteilzeit darf zu keinem Zeitpunkt weniger als 30 % der ursprünglichen Wochenarbeitszeit (zB ausgehend von 40 Wochenstunden sind das 12 Stunden) betragen. Das dem oder derArbeitnehmer:in gebührende Entgelt während der Arbeitszeitreduktion muss stets zumindest über der Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.1.2021:€ 475,86) liegen.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber weder Mehrarbeit noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Kommt es dennoch zu Mehrarbeit, kann die Gebietskrankenkasse als Krankenversicherungsträger dem oder der Versicherten das Wiedereingliederungsgeld entziehen. Der oder die Arbeitnehmer:in kann Mehrarbeit ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen.

Der Motivkündigungsschutz erstreckt sich sowohl auf die beabsichtigte oder tatsächliche Inanspruchnahme als auch auf die Ablehnung einer Wiedereingliederungsteilzeit.

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser den Verhandlungen über die Ausgestaltung der Wiedereingliederung beizuziehen. Das rechtmäßige Zustandekommen der Wiedereingliederungsteilzeit ist aber auch dann gegeben, wenn der Betriebsrat dieser Einladung nicht nachkommt.

Möglicherweise gibt es in Ihrem Betrieb auch eine zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die zur Wiedereingliederung begleitende betriebliche Regelungen enthält. Einschlägige kollektivrechtliche Regelungen zur Betrieblichen Wiedereingliederung (wie etwa in der DO.A) behalten nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips bis zu einer allfälligen einvernehmlichen Abänderung ihre Wirksamkeit.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der oder die Arbeitnehmer:in  gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf das entsprechend der aliquot zustehende Entgelt.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit besteht Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung, um den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltverlust zu kompensieren. Diese Geldleistung wird seitens des zuständigen Krankenversicherungsträgers aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung erbracht. Die Höhe des Wiedereingliederungsgeldes entspricht dem erhöhten Krankengeld nach § 141 (2) ASVG (60 % der BMGL) und wird entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit aliquotiert. Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist verbunden mit der Genehmigung der Geldleistung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers.

Bei Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit gebührt weiterhin das Wiedereingliederungsgeld in der bisherigen Höhe, und zwar solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber gegeben ist. Besteht der Anspruch auf die Fortzahlung des halben Entgelts oder weniger, gebührt das Wiedereingliederungsgeld grundsätzlich in der Höhe des erhöhten Krankengeldes, ruht aber in der Höhe des fortgezahlten Entgelts durch den Arbeitgeber. Damit ist eine finanzielle Schlechterstellung von Arbeitnehmer:innen, die Wiedereingliederung vereinbart haben, ausgeschlossen.

In der Pensionsversicherung wird für Bezieher:innen von Wiedereingliederungsteilzeitgeld für die Dauer des Bezugs eine eigene Teilpflichtversicherung geschaffen. Als Beitragsgrundlage wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (§ 125 ASVG), abzüglich des Entgelts für die reduzierte Arbeitszeit herangezogen. Damit ist sichergestellt, dass sich Zeiten der Wiedereingliederung nicht nachteilig auf die Höhe des Pensionsanspruchs auswirken.

Auch bei der Berechnung des Rehabilitationsgeldes, des Wochengeldes, von Geldleistungen aus der Unfallversicherung sowie des Arbeitslosengeldes wird auf die BMGL vor Antritt der Wiedereingliedersteilzeit abgestellt bzw. werden Zeiten der Wiedereingliederung außer Acht gelassen. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträgen für die Abfertigung Neu. Ebenso ist sichergestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersteilzeit, die Teilpension sowie für die Bildungsteilzeit durch die Wiedereingliederung nicht berührt werden.

Nach Ende einer Wiedereingliederungsteilzeit entsteht ein neuerlicher Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld erst nach Ablauf von 18 Monaten.

NEU ab 1.7.2018: Wiedereingliederungsgeld steht nicht zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit durch Selbstschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch Personen, die den Versicherungsfall durch Verübung einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung veranlasst haben, derentwegen sie zu einer einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, steht das Wiedereingliederungsgeld nicht zu.

NEU ab 1.7.2018: Der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld aus der Krankenversicherung erlischt mit dem Anfall einer Eigenpension aus der gesetzliche Pensionsversicherung bzw. bei Bestehen eines solchen Anspruches auf eine solche Leistung.

Nähere Auskünfte erhältst du in deiner GPA Landesgeschäftsstelle.