Pflegekarenz | Pflegeteilzeit | Familienhospizkarenz
Anspruch, Geld und Dauer verständlich erklärt
Wenn nahe Angehörige Pflege oder Begleitung benötigen, kannst du deine Arbeit vorübergehend reduzieren oder ganz aussetzen. Die Pflegekarenz und die Familienhospizkarenz geben dir dafür rechtliche Möglichkeiten und eine finanzielle Unterstützung. Hier findest du die wichtigsten Fragen und Antworten.
Pflegekarenz
Du kannst Pflegekarenz in Anspruch nehmen, wenn dein Arbeitsverhältnis bereits mindestens drei Monate ununterbrochen besteht und du eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen pflegen oder betreuen willst. Voraussetzung ist grundsätzlich Pflegegeld zumindest der Stufe 3.
Bei demenziell erkrankten Personen reicht bereits Pflegestufe 1. Auf Verlangen musst du die Pflegebedürftigkeit und das Angehörigenverhältnis nachweisen.
Während der Pflegekarenz erhältst du kein Entgelt vom Arbeitgeber. Stattdessen hast du aber Anspruch auf ein einkommensabhängiges Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumservice. Dieses beträgt mindestens die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze.
Das Pflegekarenzgeld kann grundsätzlich bis zu drei Monaten bezogen werden. Nehmen zumindest zwei Personen Pflegekarenz für einen Angehörigen oder eine Angehörige in Anspruch, kann das Pflegekarenzgeld für bis zu sechs Monate bezogen werden.
Wichtig: Bei geringfügig Beschäftigten besteht kein Anspruch auf das Pflegekarenzgeld.
Die Pflegekarenz kann für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten vereinbart werden. Grundsätzlich ist sie pro zu betreuender Person nur einmal möglich. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig.
Wichtig: Wenn du bereits Pflegekarenz für eine Person vereinbart hast, kannst du für dieselbe Person keine Pflegeteilzeit mehr vereinbaren.
Ja, in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten hast du einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz von zumindest zwei Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis bereits mindestens drei Monate gedauert hat.
Auf Verlangen musst du dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft machen.
Innerhalb der zwei Wochen können du und dein Arbeitgeber eine längere Pflegekarenz vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, besteht ein Rechtsanspruch auf zwei weitere Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens 4 Wochen.
Zeiten aus dem Rechtsanspruch werden auf die maximal mögliche Pflegekarenz (3 bzw 6 Monate) angerechnet.
Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegekarenz sachlich und schriftlich begründen.
Du kannst die vorzeitige Rückkehr verlangen, wenn die gepflegte Person dauerhaft in stationäre Pflege oder Betreuung in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen aufgenommen wird, bei nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege oder Betreuung durch eine andere Betreuungsperson oder wenn der nahe Angehörige verstirbt.
Die Rückkehr erfolgt frühestens zwei Wochen nach deiner Meldung.
Für die Berechnung von der Abfertigung alt und der Urlaubsersatzleistung zählt das Entgelt des letzten Monats vor der Freistellung. Zeiten der Pflegekarenz werden für dienstzeitabhängige Ansprüche (Kündigungsfristen, Abfertigung alt, Entgeltfortzahlung usw.) grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Urlaubsausmaß und die Sonderzahlungen werden in dem Kalenderjahr, in welchem die Pflegekarenz genommen wird, aliquotiert (die Zeit ist somit hinauszurechnen).
Es besteht ein besonderer Motivkündigungsschutz, aber kein absoluter Kündigungsschutz wie etwa in der Elternkarenz (hier bedarf es für eine Kündigung der Zustimmung des Gerichts).
Solltest du wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegekarenz gekündigt werden, kannst du die Kündigung bei Gericht bekämpfen. Du kannst die Kündigung bei Gericht anfechten oder die Beendigung gegen dich wirken lassen, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Auf dein Verlangen muss der Arbeitgeber deine Kündigung schriftlich begründen. Die Kündigung ist aber auch rechtswirksam, wenn keine Begründung erfolgt.
Wichtig: Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wende dich daher möglichst rasch an unsere Beratung!
Pflegeteilzeit
Wenn die Voraussetzungen für Pflegekarenz vorliegen, kannst du statt einer vollständigen Freistellung auch die Pflegeteilzeit vereinbaren. Dabei reduzierst du deine Arbeitszeit, bleibst aber weiterhin beschäftigt.
Die Pflegeteilzeit muss schriftlich vereinbart werden und kann zwischen einem und drei Monaten dauern.
Wichtig: Wenn du bereits Pflegeteilzeit für eine Person vereinbart hast, kannst du für dieselbe Person keine Pflegekarenz mehr vereinbaren.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf während der Pflegeteilzeit zehn Stunden nicht unterschreiten. Ansonsten gibt es keine weiteren zeitlichen Einschränkungen.
In der Vereinbarung müssen Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeit festgelegt werden. Dabei sind sowohl deine Interessen als auch die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Auf dein Verlangen ist der Betriebsrat in die Verhandlungen einzubeziehen.
Grundsätzlich ist die Pflegeteilzeit für einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige nur einmal möglich. Erhöht sich der Pflegebedarf jedoch um mindestens eine Pflegegeldstufe, ist einmalig eine neuerliche Vereinbarung zulässig.
Ja, für die Dauer der Pflegeteilzeit gebührt dir ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Dieses musst du beim Sozialministeriumservice beantragen. Die Leistung beträgt mindestens den aliquoten Teil der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsprechend der Arbeitszeitreduktion.
Ja, für die Dauer der Pflegeteilzeit gebührt dir ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Dieses musst du beim Sozialministeriumservice beantragen. Die Leistung beträgt mindestens den aliquoten Teil der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsprechend der Arbeitszeitreduktion.
Ja, in Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten hast du einen Anspruch auf Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Innerhalb der zwei Wochen können du und dein Arbeitgeber eine längere Pflegeteilzeit vereinbaren. Kommt keine Einigung zustande, besteht ein Rechtsanspruch auf zwei weitere Wochen. Der Rechtsanspruch beträgt daher insgesamt höchstens vier Wochen.
Auf Verlangen sind dem Arbeitgeber binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Zeiten aus dem Rechtsanspruch werden auf die maximal mögliche Höchstdauer der Pflegeteilzeit angerechnet.
Der Arbeitgeber muss eine Ablehnung oder Aufschiebung der Pflegeteilzeit sachlich und schriftlich begründen.
Es besteht ein besonderer Motivkündigungsschutz, aber kein absoluter Kündigungsschutz wie etwa in der Elternkarenz (hierfür bedarf es der Zustimmung des Gerichts).
Solltest du wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegeteilzeit gekündigt werden, kannst du die Kündigung bei Gericht bekämpfen. Du kannst die Kündigung bei Gericht anfechten oder die Beendigung gegen dich wirken lassen, aber Schadenersatzansprüche geltend machen.
Auf dein Verlangen muss der Arbeitgeber deine Kündigung schriftlich begründen. Die Kündigung ist aber auch rechtswirksam, wenn keine Begründung erfolgt.
Wichtig: Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz!
Mehr Infos zum Thema Teilzeit findest du HIER
Familienhospizkarenz
Die Familienhospizkarenz ermöglicht dir, sterbende nahe Angehörige zu begleiten oder schwerst erkrankte Kinder zu betreuen. Du kannst dafür entweder vollständig karenziert werden oder deine Arbeitszeit reduzieren. Auf diese Maßnahme besteht ein Rechtsanspruch.
Währenddessen hast du Anspruch auf Pflegekarenzgeld in Höhe von 55 Prozent deines täglichen Nettoeinkommens zuzüglich möglicher Kinderzuschläge. Den Antrag musst du spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Beginn beim Sozialministeriumservice stellen.
Als nahe Angehörige gelten insbesondere Ehepartner:innen, Lebensgefährt:innen, Eltern, Großeltern, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Für die Sterbebegleitung ist kein gemeinsamer Haushalt erforderlich. Bei schwerst erkrankten Kindern ist ebenfalls kein gemeinsamer Haushalt mehr notwendig.
Bei der Sterbebegleitung naher Angehöriger sind bis zu drei Monate möglich. Du kannst eine Verlängerung auf insgesamt bis zu sechs Monaten schriftlich verlangen.
Bei der Begleitung schwerst erkrankter Kinder sind zunächst bis zu fünf Monate möglich, mit Verlängerung insgesamt bis zu neun Monate. Danach kann die Maßnahme weitere zweimal in der Dauer von maximal jeweils 9 Monaten in Anspruch genommen werden (insgesamt sind daher 27 Monate möglich). Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahme in Verbindung mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind stehen muss.
Ja, ab der Bekanntgabe der Maßnahme bis vier Wochen nach ihrem Ende darf dein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden.
Die Familienhospizkarenz endet mit der bekannt gegebenen Dauer oder nach Ablauf der Verlängerung. Der Wegfall der Sterbebegleitung oder der Betreuung von schwersterkrankten Kindern (z. B. weil das Kind wieder gesund wird) ist dem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben.
Beschäftigte können nach zwei Wochen ab Wegfall der Voraussetzungen für die Sterbebegleitung bzw. die Begleitung des schwerstkranken Kindes, die vorzeitige Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit verlangen. Auch der Arbeitgeber kann bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr verlangen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen.
Was gilt für offene Ansprüche während der Pflegekarenz oder der Familienhospizkarenz?
Seit 1.11.2023 sind Verjährungs- und Verfallsfristen für bereits erworbene Ansprüche während der Freistellung und bis zum Ablauf von 2 Wochen nach der jeweiligen Freistellung gehemmt.
Wichtig: Die Fristenhemmung gilt aber nur bei gänzlicher Freistellung vom Dienst, nicht bei der Reduktion der Arbeitszeit oder der Änderung der Lage deiner Arbeitszeit.
Offene Ansprüche solltest du daher spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Freistellung, am Besten schriftlich, geltend machen. Bei Klagsfristen (Verjährungsfristen) sollte innerhalb der zwei Wochen eine Klage eingebracht werden.
Diese Ablaufhemmung gilt für die Pflegekarenz, die Sterbebegleitung und die Begleitung schwerst erkrankter Kinder.
Der Lauf der Frist wird daher zwar nicht gehindert und die Frist beginnt nach Ende der Maßnahme auch nicht neu zu laufen; vielmehr wird die Frist für den Fall, dass sie während des Zeitraums, in dem die betreffende Maßnahme andauert, abläuft, nach Beendigung der Maßnahme um zwei Wochen verlängert. Unabhängig davon, welcher Teil der Frist bis zum Beginn der Maßnahme bereits verstrichen ist, stehen dir daher nach Beendigung der Maßnahme jedenfalls zwei Wochen zur Verfügung, um die Ansprüche geltend zu machen.
Unterstützung durch die Gewerkschaft GPA
Gerade in Pflege- und Hospizsituationen sind viele Details zu beachten. Wenn du unsicher bist, unterstützt dich die Gewerkschaft GPA mit Beratung und Rechtsschutz.